Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 9/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1041

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[X.][X.]/09 vom 22. Oktober 2009 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 27. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Schuldner, der eine gynäkologische Kassenarztpraxis betrieb, trat zur Erlangung der Restschuldbefreiung am 18. Mai 2001 seine pfändbaren [X.] auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an den vom Gericht bestimmten Treuhänder ab. Während der laufenden Wohlverhaltensperiode stellte er beim zuständigen Versorgungswerk einen Antrag auf Vorziehung des [X.]. Durch Bescheid des Ver-sorgungswerks der [X.] vom 27. Oktober 2006 wurde ihm beginnend ab dem 1. November 2006 ein Anspruch auf Zahlung von monatlich 1 - 3 - 2.365, 84 • bewilligt. Die erstmalige Überweisung sollte am 24. November 2006 erfolgen, und zwar auf ein Bankkonto des Schuldners. Zu einem nicht festge-stellten Zeitpunkt, spätestens im Januar 2007, nahm das Versorgungswerk die Zahlungen auf, von denen monatlich mehr als 200 • pfändbar sind. Der Schuldner nahm die Leistungen in vollem Umfang entgegen, ohne das Insol-venzgericht oder den Treuhänder hiervon in Kenntnis zu setzen. Die von dem Schuldner vorgelegte Gewinnermittlung vom 18. Juni 2007, die von seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten gefertigt war, schloss für das [X.] mit einer Unterdeckung. Sie berücksichtigt die Rentenzahlungen für dieses Jahr nicht. Das beteiligte Land hat diesen "Widerspruch" mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 aufgezeigt und unter dem 3. April 2008 beantragt, dem Schuldner die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen. Die [X.] haben diesem Antrag entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Entscheidungen. 2 I[X.] Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. 3 - 4 - 1. Das [X.] sieht die entscheidende Obliegenheitsverletzung des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.], welche die Versagung der Rest-schuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 [X.] rechtfertigt, darin, dass er - entgegen der Abtretungserklärung - den pfändbaren Teil der Rentenbezüge für sich vereinnahmt hat, ohne das Insolvenzgericht und/oder den Treuhänder auf die Zahlungen hinzuweisen. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. 4 a) Die Rentenbezüge des Schuldners wurden von seiner Abtretungser-klärung nach § 287 Abs. 2 [X.] erfasst. Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können die Rentenansprüche wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. 5 b) Da der Schuldner die Rentenzahlungen an dem Treuhänder vorbei durch seinen Antrag vom 24. Oktober 2006 auf "Vorziehung des Rentenbeginn-alters" selbst veranlasst hat, liegt ein Fall aktiven Tuns vor, so dass sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Anforderungen an ein Verheimlichen durch Unterlassen nicht stellen. Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde problematisierte Zurechnung von [X.] bei Verstößen gegen Obliegenheiten. Das anwaltliche Belehrungsschreiben vom 20. April 2007, mit dem sich der Schuldner entlasten will (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]), ist zu einem Zeitpunkt verfasst worden, als der Schuldner seine Pflicht, den pfändbaren und damit abgetretenen Teil der [X.] unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]), bereits über mehrere Monate verletzt hatte. Dadurch waren der [X.] bereits nicht unerhebliche Beträge vorenthalten worden. 6 - 5 - c) Abgesehen hiervon wird durch das Schreiben, insbesondere den das Ergebnis der rechtlichen Prüfung zusammenfassenden Schlusssatz, eher der Rechtsstandpunkt des beteiligten Gläubigers - monatliche Abführung des pfändbaren Teils der Rente - als der des Schuldners - Ausgleich erst in Verbin-dung mit den Einkünften aus dem Praxisbetrieb im Folgejahr - bestätigt. [X.] brauchte der Tatrichter das Belehrungsschreiben vom 20. April 2004 nicht im Sinne der Auslegung durch den Schuldner verwerten. 7 2. Der [X.], wegen der nachträglichen Abfüh-rung der pfändbaren Rentenbeiträge in Höhe von 5.996,80 • sei der [X.] der Obliegenheitsverletzung entfallen, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Heilung durch nachträgliche Abführung eines zu Unrecht empfangenen Geldbetrages nicht mehr möglich, wenn ein Gläubiger die Obliegenheitsverletzung bereits aufgedeckt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, [X.], 623, 624 Rn. 13; v. 14. Mai 2009 - [X.] ZB 116/08, [X.], 1292, 1293 Rn. 15). 8 3. Die Vereinnahmung von Geldbeträgen durch den Schuldner in der hier festgestellten Größenordnung, obwohl diese der [X.] zuste-hen, stellt eine mehr als nur geringfügige Pflichtverletzung dar, die zur Versa-gung der Restschuldbefreiung führen kann. Hiervon sind die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- 9 - 6 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 271 IN 33/01 - [X.], Entscheidung vom 27.12.2008 - 6 [X.] (089) -

Meta

IX ZB 9/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 9/09 (REWIS RS 2009, 1041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1041

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