Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 69/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 62

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[X.][X.] vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von [X.] wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Gläubiger die Gründe, die nach § 309 Abs. 1 Satz 2 [X.] einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, glaubhaft zu machen. Entsprechendes gilt im Rahmen von § 309 Abs. 3 [X.]. Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene Frage, welche Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu stellen sind, ist geklärt. Für die im angeführten Verfahrensstadium dem Gläubiger obliegende Last der Beweisführung findet über die Verweisung in § 4 [X.] die Vorschrift des § 294 ZPO Anwendung. Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hin-reichend aufzuklären, zu berücksichtigen (vgl. [X.], 139, 141 f; [X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 50/05, [X.], 1158). Von diesen Grundsät-zen ist das Beschwerdegericht ersichtlich ausgegangen. Es hat in [X.] zulässiger Würdigung des Verfahrensstoffes annehmen können, dass das von der weiteren Beteiligten geltend gemachte [X.] glaubhaft nach-gewiesen ist. Diese Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten [X.] als beanstandungsfrei. 2 Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfra-ge, ob ein Gläubiger im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] wirtschaftlich schlechter gestellt ist, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine [X.] für den Fall vorsieht, dass der Schuldner während der Planlaufzeit seine Obliegenheiten verletzt (bejahend [X.], 233, 235; [X.] 2002, 10; [X.], 1560, 1561; Uh-lenbruck/[X.], [X.] 12. Aufl. § 309 Rn. 77; verneinend [X.], 389, 390; [X.] NZI 2004, 277; [X.] 2007, 21, 22), stellt sich nicht. Von einer wirtschaftlichen Schlechterstellung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Schuldner die [X.] - 4 - schuldbefreiung zu versagen wäre, und der Plan für diesen Fall keine Wieder-auflebensklausel enthält. Dass das Beschwerdegericht letzteres angenommen hat, lässt keinen Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör erkennen. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Anla-ge 7 C zum Eröffnungsantrag reicht insofern nicht aus, weil sie lediglich [X.] "gegen die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten" betrifft. [X.] sind nicht deckungsgleich mit den Pflichten aus §§ 290, 295 [X.]. 2. Dass die von dem Schuldner angegebene Forderung seiner Mutter in Höhe von 15.000 • - die nach Auffassung des [X.] nicht [X.] - lediglich 0,41 v.H. der Gesamtverbindlichkeiten ausmache, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unerheblich. Es geht nicht um eine Beein-trächtigung der Gläubiger gemäß § 309 Abs. 3 [X.], also um eine [X.] Beteiligung des Gläubigers im Verhältnis zu den anderen Gläubigern, son-dern um eine Schlechterstellung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. An die-ser ist nicht zu zweifeln, wenn im Schuldenbereinigungsplan eine Forderung - in welcher Hohe auch immer - berücksichtigt wird, die außerhalb des Plans [X.] bliebe. 4 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 39 [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 86 T 17/08 -

Meta

IX ZB 69/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 69/08 (REWIS RS 2009, 62)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 62

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