Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. IV ZR 240/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3751

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 240/03 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 3. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert: bis 140.000 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO). Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 2 1. Zur Vereinbarung der Ausschlussklausel hat das Berufungsge-richt entgegen der Ansicht der Beschwerde die Erklärung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 13. Dezember - 3 -

1999, der Zusatz könne durchaus tatsächlich in den Unterlagen enthalten gewesen sein, nicht als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO gewertet. Ob der Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, das [X.] habe den Zugang der Ausschlussklausel gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig behandelt, kann offen bleiben. Darauf kommt es nicht an. Das [X.] hat sich aufgrund der Äußerung des [X.] im Termin vom 13. Dezember 1999 und des [X.], insbesondere des Schrei-bens des [X.] vom 19. Januar 1980, davon überzeugt, dass die die Ausschlussklausel enthaltende Beilage zu den Versicherungsscheinen vom 21. Dezember 1979/9. Januar 1980 dem Kläger zugegangen und Vertragsinhalt geworden ist. Im Beweisbeschluss vom 10. April 2002 hat-te das [X.] den Kläger (erneut) darauf hingewiesen, dass es die Ausschlussklausel als vereinbart ansehe. Dem ist der Kläger danach in erster Instanz nicht mehr entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hat sich dem unter Berücksichtigung und Würdigung des Berufungsvorbringens des [X.] angeschlossen. Das ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben des [X.] vom 19. Januar 1980, in dem er sich auf die Nachricht der Beklagten vom 21. Dezember 1979 bezieht und als Betreff "[X.]" nennt, lässt die Würdi-gung der Vorinstanzen als nahe liegend erscheinen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. 3 2. Das Vorbringen der Beschwerde zur Unwirksamkeit der Nach-prüfungsentscheidung der Beklagten ergibt ebenfalls keinen Zulas-sungsgrund. Das Schreiben der Beklagten vom 9. April 1998 genügt im Zusammenhang mit ihren Schreiben vom 19. und 13. März 1998 den [X.] - 4 -

forderungen der Senatsrechtsprechung an eine wirksame Änderungsmit-teilung nach § 7 [X.] (vgl. dazu Urteil vom 28. April 1999 - [X.] - [X.], 958). Ein Recht des [X.], nach § 6 [X.] den Ärzteausschuss anzurufen, über das er hätte belehrt werden müssen, bestand nicht, weil die Beklagte von ihrem bedingungsgemäßen Recht Gebrauch gemacht hatte, anstelle des [X.] die [X.] Gerichte entscheiden zu lassen.
Abgesehen davon hat die Beklagte im Rechtsstreit noch vor end-gültiger Einstellung der Leistungen zum 30. November 1999 umfassend dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger unter Berücksichtigung der Ausschlussklausel nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Eine Änderungsmitteilung kann wirksam während des Rechtsstreits [X.] werden (Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - [X.] - [X.], 958 unter 2 [X.]). 5 3. Auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum Wegfall der Berufsunfähigkeit wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt, [X.] kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das [X.] hat aufgrund der von ihm eingeholten medizinischen Gutachten festgestellt, dass der Gesundheitszustand des [X.] sich im Vergleich zum Zeitpunkt der [X.] in einer die Leistungseinstellung rechtfertigen-den Weise gebessert hat. Dagegen hat der Kläger innerhalb der Beru-fungsbegründungsfrist keine konkreten inhaltlichen Bedenken erhoben. Das [X.] hat auch die Darlegungslast zur Ausgestaltung der [X.] des [X.] vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht verkannt. Es hat den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass er Abweichungen vom bisher zugrunde gelegten durchschnittlichen Berufsbild eines [X.] - 5 -

[X.] und [X.] substantiiert vorzutragen habe, weil nur er, nicht aber die Beklagte davon Kenntnis habe (zuletzt Verfügung vom 12. Juli 2002, zuvor unter anderem Beschluss vom 10. April 2002). Damit ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass den Kläger in-soweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. dazu [X.], 156, 158 m.w.N.; [X.] NJW 2000, 1483 f.). Zur Einholung eines psychoso-matischen Gutachtens von Amts wegen bestand kein Anlass, weil der Kläger zu solchen die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden nichts vorgetragen hatte. - 6 -

4. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der zutreffen-den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung abgesehen. 7 [X.][X.]

[X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2003 - 10 O 204/99 - [X.], Entscheidung vom 16.10.2003 - 7 U 79/03 -

Meta

IV ZR 240/03

03.05.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. IV ZR 240/03 (REWIS RS 2006, 3751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3751

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7 U 79/03

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