Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. IV ZR 3/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3334

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 3/05 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 20. Juni 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2004 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 125.902 •

Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihren Antrag auf [X.] eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil darauf beruht. Dieser Verstoß führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückver-weisung. 1 - 3 -

2 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen ([X.] NJW 2000, 131) und erhebliche Beweisantritte zu berücksichtigen ([X.] NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). a) Die Klägerin behauptet, seit dem 1. Mai 2001 berufsunfähig zu sein. Sie beruft sich hierfür unter anderem auf ein für einen anderen [X.] erstattetes Gutachten der Orthopädin und Sozialmedizinerin Dr. N. vom 6. April 2001. Darin wird festgestellt, dass seit einem Verkehrsunfall vom 24. August 2000 völlige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die Versicherungsnehmerin auf nicht absehbare [X.] nicht mehr in der Lage sei, den durchschnittlichen Arbeitsanfall in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer selbständigen Restaurantleiterin zu wenigstens 50% zu erledigen und damit bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege. 3 Damit sind die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit jedenfalls im Sinne der hier vereinbarten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BB-BUZ hin-reichend vorgetragen. Die Klägerin hat für die behauptete Berufsunfähig-keit Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, in erster In-stanz unter anderem mit Schriftsatz vom 13. Januar 2004 unter nochma-ligem Hinweis auf das Gutachten Dr. N. vom 6. April 2001. In der Berufungsbegründung hat sie die Beweisantritte wiederholt. 4 b) Kann die Klägerin beweisen, dass sie vor dem 1. Mai 2001 [X.] sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt außerstande war, ihren Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben, und kann sie zusätzlich die aus damaliger Sicht unveränderte [X.] dieses [X.] - 4 -

stands beweisen, so gilt dieses über sechs Monate hinausgehende An-dauern des gesundheitlichen Zustands nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ als [X.] (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - [X.] - [X.], 1182 unter 3 b). Die Voraussetzungen für einen späteren Wegfall der Leistungspflicht hätte dann die Beklagte nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens (§ 7 BB-BUZ) darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1989 aaO unter 4; vom 11. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 436 unter II 1 a und vom 19. November 1997 - [X.] - [X.], 173 unter 2 b und 3). c) Das [X.] hat die materielle Rechtslage verkannt und deshalb Beweis nur darüber erhoben, ob die Klägerin am [X.] (23. September 2003) durch den gerichtlichen [X.]berufsunfähig war. Dies ergibt sich aus dem ergänzenden Beweisbeschluss vom 20. November 2003 und den [X.]. Das [X.] hat nicht nur § 2 Abs. 3 BB-BUZ übersehen, son-dern schon vom Ansatz her nicht beachtet, dass maßgeblicher [X.]punkt für die Prüfung nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007 - [X.]/03 - [X.], 631 [X.]. 11) der vom Versicherungsnehmer behauptete Eintritt der Berufsunfähigkeit ist. 6 d) Das Berufungsgericht hat demgegenüber noch erkannt, dass es nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufs-unfähigkeit auf einen wesentlich früheren [X.]punkt als den 23. [X.] 2003 ankommt. Danach werde zwar - so das Berufungsgericht - bei einer ununterbrochenen sechsmonatigen vollständigen oder teilweisen Unfähigkeit, die in § 2 Abs. 1 BB-BUZ beschriebenen Tätigkeiten auszu-üben, die Fortdauer dieses Zustands fingiert. Diese Fiktion gelte aber 7 - 5 -

nur dann, wenn dieser Zustand anhalte. Dass der Zustand für den Fall, dass er vorgelegen hätte, jedenfalls nicht angehalten habe, folge aus dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.
Das ist schon deshalb verfahrensrechtlich nicht haltbar, weil in [X.] Instanz gar kein Beweis dazu erhoben worden ist, ob in dem von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. N. vom 6. April 2001 behaupteten maßgeblichen [X.]punkt - dem 1. Mai 2001 - die Vor-aussetzungen einer Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ vorgele-gen haben. Mit dieser nicht tragfähigen Begründung durfte das [X.] die Beweisaufnahme über von ihm erkennbar für erheblich gehaltene Tatsachen deshalb nicht ablehnen. 8 - 6 -

9 2. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergänzend vorzutragen und Beweis anzutreten. Die erforderlichen Beweise hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007 aaO [X.]. 17 m.w.N.) zu erheben. Eine Zurück-verweisung an das [X.] nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO scheidet aus, weil das Urteil des [X.]s nicht auf einem Verfah-rensfehler, sondern auf einer Verkennung der materiellen Rechtslage be-ruht. Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2004 - 25 O 16943/02 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 25 U 2960/04 -

Meta

IV ZR 3/05

20.06.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. IV ZR 3/05 (REWIS RS 2007, 3334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3334

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