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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 48/06 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 30. Januar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Streitwert: 44.180,98 •
Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.]. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder Art. 103 Abs. 1 GG vor. 1 1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe beruhen schon vom Ansatz her auf der verfehlten, außer vom Kläger und dem [X.] sonst nicht vertretenen Rechtsansicht, der im Zuge der Nachprüfung des 2 - 3 -
[X.] der Berufsunfähigkeit getroffene Entschluss des [X.], die Leistungen nicht einzustellen, stelle eine nach den Grundsätzen des [X.]ses (§ 7 der hier vereinbarten Bedingungen für die [X.] - [X.] -, inhaltsgleich mit den Musterbedingungen § 5 [X.], [X.] 1990, 347, 349) zu beur-teilende positive Nachprüfungsentscheidung dar. Diese nehme dem [X.] das Recht, seine Leistungseinstellung später auf die im Zeit-punkt der "positiven Nachprüfungsentscheidung" bekannten Umstände zu stützen.
Diese Ansicht verkennt Sinn und Zweck des [X.] nach §§ 9, 10 [X.], die inhaltlich § 7 [X.] entsprechen. Bei der Nachprüfung des [X.] der Berufsunfähigkeit geht es anders als in § 7 [X.], § 5 [X.] nicht darum, ob der Versicherer eine Leistungs-pflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit anerkennt, sondern allein darum, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit [X.] kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig ([X.], 178, 181 f.). Maßgebend ist der Vergleich des Zustandes, der dem [X.] nach § 7 [X.], § 5 [X.] zugrunde liegt (oder zugrunde zu legen wäre, vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 436 unter II 1 a m.w.N.), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 28. April 1999 - [X.] - [X.], 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend [X.], 284, 295, 297 f.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erwor-bener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis nach § 7 [X.], § 5 [X.] zuletzt ausgeübten mit der an-deren Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden 3 - 4 -
soll (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - [X.] - [X.], 171 unter [X.], [X.] und vom 11. Dezember 1996 aaO unter [X.]).
Kommt es nicht zu einer Mitteilung über die Leistungseinstellung nach § 9 Abs. 1 [X.], § 7 Abs. 4 [X.], bleibt es bei der nach § 7 [X.], § 5 [X.] anerkannten Leistungspflicht (vgl. [X.] aaO S. 293 f.). Die Entscheidung des Versicherers, trotz nachträglich einge-tretener positiver Veränderungen die Leistungen (noch) nicht einzustel-len, verschafft dem Versicherungsnehmer keine über das damalige An-erkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des [X.] der Berufsunfähigkeit und die Ent-scheidung über die Einstellung der Leistungen. 4 2. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis auch richtig. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23. September 2002 nicht dauerhaft auf die konkrete Verweisung des [X.] auf den neu erlernten Beruf des [X.] 5 - 5 -
verzichtet hat. Die Beklagte hat sich vielmehr daran orientiert, was sich bei der Verweisung auf freiwillig neu erworbene berufliche Fähigkeiten aus dem Senatsurteil vom 3. November 1999 (aaO unter [X.]) ergibt. Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 26 O 416/04 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 U 116/05 -
Meta
30.01.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. IV ZR 48/06 (REWIS RS 2008, 5848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5848
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