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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsfrage des Formerfordernisses bei Verpflichtung zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils durch einen Nichtgesellschafter
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Beschwerde spricht zwar eine Rechtsfrage an, deren Klärung durch den [X.] geboten sein könnte, weil die überwiegende Meinung im Schrifttum anders als das Berufungsgericht ([X.], [X.], 814) meint, der Übernehmer eines Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 1 GmbHG) könne eine hierauf gerichtete Verpflichtung formfrei eingehen, es sei denn, er verpflichte sich zur Übernahme von Nebenleistungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ([X.]/[X.], Stand 15.12.2022, § 55 Rn. 395.4; [X.]/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 117; MünchKommGmbHG/Lieder, 4. Aufl., § 55 Rn. 206; [X.]/[X.] in Bork/[X.], GmbHG, 5. Aufl., § 55 Rn. 34;[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 23. Aufl., § 55 Rn. 40; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 55 Rn. 99; Schnorbus in Rowedder/[X.], GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rn. 61 f.; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 21. Aufl., § 55 Rn. 33; [X.]/Winter, [X.] 2022, 1701; [X.], [X.] 2023, 211, 213; [X.], [X.], 311, 318; [X.], GmbHG, 11. Aufl., § 55 Rn. 26; [X.] GmbHG/Ziemons, Stand 1.9.2022, § 55 Rn. 100). Das Berufungsgericht kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des [X.] stützen, weil dieses nicht ausgesprochen hat, dass die von einem Nichtgesellschafter eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines Geschäftsanteils dem Formerfordernis nach § 55 Abs. 1 GmbHG unterliegt ([X.], [X.], 1070, 1072; [X.], [X.], 311, 317).
Die Rechtsfrage kann im vorliegenden Fall aber nicht geklärt werden, weil das Berufungsgericht auch von der Überschuldung der [X.] ausgegangen ist und die hierzu erhobenen [X.] der Beschwerde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auch das von der Beschwerde ergänzte Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 58.398,35 €
Born |
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Bernau |
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V. Sander |
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C. Fischer |
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Adams |
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Meta
25.04.2023
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Zweibrücken, 17. Mai 2022, Az: 8 U 30/19, Urteil
§ 55 Abs 1 GmbHG, § 55 Abs 2 S 2 GmbHG, § 64 S 1 GmbHG vom 23.10.2008, § 543 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. II ZR 96/22 (REWIS RS 2023, 2495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2495
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