Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, Az. II ZR 91/21

2. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8850

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Gegenstand

Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Unterlassung der Einrichtung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister


Leitsatz

1. Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu.

2. Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter.

3. Gegen den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der unter Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreichen will, steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen kann.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] im [X.] werden den Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten des [X.]s trägt die Beklagte zu 2.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind laut derzeit im Handelsregister aufgenommener Gesellschafterliste mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 5.000 € bzw. 20.000 € Gesellschafter der [X.] zu 2, einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Die Beklagte zu 1 ist zudem Geschäftsführerin der [X.] zu 2.

2

Ursprünglicher Alleingesellschafter und Geschäftsführer der [X.] zu 2 war der im Mai 2013 verstorbene Ehemann der [X.] zu 1 (im Folgenden: Erblasser). Dieser hatte in seinem Testament vom 4. Dezember 2012 u.a. verfügt, dass 80 % der Anteile an der [X.] zu 2 an die Beklagte zu 1 und 20 % an den Kläger "gehen sollten". Nach seinem Tod wurde am 14. Juni 2013 ein Antrag der [X.] zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin notariell beurkundet. Außerdem übertrug die Beklagte zu 1 mit notarieller Urkunde vom selben Tag "in Erfüllung des … angeordneten Vermächtnisses" einen Geschäftsanteil an der [X.] zu 2 in Höhe von 5.000 € unentgeltlich an den Kläger und trat diesen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung "des beantragten Erbscheins", nach dem der Erblasser von ihr allein beerbt worden war, an den Kläger ab.

3

Am 24. September 2013 nahm die Beklagte zu 1 den notariell beurkundeten [X.] gegenüber dem Nachlassgericht wieder zurück. Außerdem erklärte sie mit Schreiben vom 27. September 2013 gegenüber dem Kläger die Anfechtung der [X.] vom 14. Juni 2013 sowie mit Schreiben vom 21. Mai 2014 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments des Erblassers.

4

Am 30. August 2016 wurde der [X.] zu 1 auf ihren erneuten Antrag ein Erbschein als Alleinerbin des Erblassers erteilt, worauf der damalige Geschäftsführer der [X.] zu 2 mit Schreiben vom 7. September 2016 erklärte, dass die aufschiebende Bedingung des [X.] nunmehr eingetreten sei. Auf seine Anregung und diejenige des damaligen Nachlassverwalters reichte der Notar eine neue Gesellschafterliste mit Datum vom 19. September 2016 ein, die den Kläger mit einem Geschäftsanteil von 5.000 € und den Erblasser als weiteren Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 20.000 € auswies. Am 7. September 2017 wurde die derzeit in den Registerordner eingestellte Gesellschafterliste, in der statt des Erblassers die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin aufgeführt ist, von dem damaligen Geschäftsführer der [X.] zu 2 eingereicht.

5

Nach Aufhebung der Nachlassverwaltung im Dezember 2017 wurde die Beklagte zu 1 zur Geschäftsführerin der [X.] zu 2 berufen und im Januar 2018 als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 forderte der Kläger sie zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf, deren Gegenstand u.a. die Abberufung der [X.] zu 1 als Geschäftsführerin wegen gravierender Pflichtverletzungen sein sollte. Daraufhin äußerte der [X.] der [X.] zu 1 mit Schreiben vom 28. Januar 2020 gegenüber dem Kläger Zweifel an dessen Gesellschafterstellung und kündigte die Einreichung einer korrigierten, den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister durch die Beklagte zu 1 an.

6

Der Kläger erwirkte darauf eine einstweilige Verfügung, mit der beiden [X.] die Einreichung einer ihn nicht mehr als Gesellschafter der [X.] zu 2 mit einem Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 5.000 € ausweisenden Gesellschafterliste untersagt wurde.

7

Nunmehr begehrt der Kläger die gleichlautende Verurteilung der [X.] im Hauptsacheverfahren. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Der [X.] hat die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der [X.] zu 1 erkannt worden ist. Die Beklagte zu 1 verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.] zu 1 hat keinen Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen beide Beklagte aus dem [X.]sverhältnis sowie aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog ein Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer ihn nicht mehr als [X.]er ausweisenden [X.]erliste zu. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne der Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten [X.]erliste nicht nur gegen die [X.], sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich geltend gemacht werden. Die Einwände der [X.] gegen die [X.]erstellung des [X.] griffen nicht durch. Es könne dahinstehen, ob die Abtretung des Geschäftsanteils am 14. Juni 2013 wirksam und die diesbezügliche aufschiebende Bedingung eingetreten sei. Denn die [X.] könnten sich jedenfalls nach [X.] und Glauben nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretung berufen, weil die Beklagte zu 1 im Fall der Unwirksamkeit aufgrund des testamentarischen Vermächtnisses verpflichtet sei, dem Kläger (wieder) einen Geschäftsanteil in Höhe von 20 % des Stammkapitals zu übertragen. Ein zur Anfechtung des [X.] berechtigender Motivirrtum des Erblassers sei nicht dargetan und der Anspruch des [X.] aus dem Vermächtnis sei auch nicht verjährt. Jedenfalls stehe der diesbezüglichen [X.] der [X.] zu 1 ebenfalls der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen.

II. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger die Beklagte zu 1 aus dem [X.]sverhältnis auf Unterlassung der Einreichung einer ihn nicht als [X.]er ausweisenden [X.]erliste in Anspruch nehmen kann. Dieser gesellschaftsvertragliche Unterlassungsanspruch resultiert allerdings nicht aus einer Verletzung der organschaftlichen Pflichten der [X.] zu 1 als Geschäftsführerin der [X.] zu 2, sondern aus der Verletzung der ihr als [X.]erin der [X.] zu 2 obliegenden gesellschafterlichen [X.]epflicht. Ob dem Kläger daneben, wie vom Berufungsgericht angenommen, auch ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 2 Satz 1 [X.] analog gegen die Beklagte zu 1 zusteht, bedarf damit keiner Entscheidung.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 als Geschäftsführerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer ihn zu Unrecht nicht mehr als [X.]er ausweisenden [X.]erliste wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten.

a) Ob ein [X.]er gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten unrichtigen [X.]erliste hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.

Nach herrschender Auffassung richtet sich der Anspruch des [X.]ers auf seine korrekte Eintragung in die [X.]erliste der GmbH und damit auf Einreichung einer entsprechend aktualisierten bzw. berichtigten [X.]erliste allein gegen die [X.], nicht aber gegen den Geschäftsführer ([X.], [X.], 570; [X.], [X.] 2014, 783, 784; [X.], [X.] 2014, 902, 903; KG, [X.] 2019, 913; [X.], GmbHG, 10. Aufl., § 40 Rn. 23, 26; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 58, 102; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 40 GmbHG Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 152, 154; [X.]/[X.], GmbHG, 13. Aufl., § 16 Rn. 10 und 12. Aufl., § 40 Rn. 67; Winter in [X.]/[X.], GmbHG, 5. Aufl., § 40 Rn. 45; [X.], GmbHR 2019, 939 f.; [X.], Festschrift [X.], 2018, [X.], 40 f.; [X.], GmbHR 2018, 1257, 1260; Lieder, GmbHR 2016, 189, 191 f.; [X.], Festschrift [X.], 2010, S. 723, 733; [X.], GmbHR 2016, 463, 467; wohl auch [X.], GmbHR 2017, 67, 71). Dementsprechend wird auch für den Anspruch eines in der [X.]erliste eingetragenen [X.]ers, eine materiell unberechtigte Listenveränderung zu seinen Ungunsten zu unterlassen, allein die [X.] als passivlegitimiert angesehen ([X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 58, 100; MünchKommZPO/Drescher, 6. Aufl., § 935 Rn. 65; [X.] in Rowe[X.]er/[X.], GmbHG, 7. Aufl., § 40 Rn. 57; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 40 GmbHG Rn. 16: Spiegelbild des [X.]; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 40 Rn. 67; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 23. Aufl., § 40 Rn. 82, 84a; [X.], [X.] nach der [X.], 2015, S. 187 f.; [X.], Festschrift [X.], 2018, [X.], 40 f.; [X.], GmbHR 2019, 939, 940; [X.], GmbHR 2018, 1257, 1260; [X.], GmbHR 2017, 67, 71 unter Verweis auf quasinegatorische Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 [X.]; Heckschen, [X.] 2019, 1097, 1098; [X.], GmbHR 2017, 815, 822; Lieder/[X.], GmbHR 2019, 505, 509; [X.], GmbHR 2016, 463, 467).

Nach anderer Ansicht besteht bereits der Anspruch auf Einreichung einer geänderten [X.]erliste allein gegenüber dem Geschäftsführer ([X.], [X.] 2013, 507, 508; KG, [X.], 1166 f.; [X.], [X.] 2009, 486, 489; [X.], [X.], 676, 679; gegen jeden Erfüllungsanspruch: [X.], BB 2008, 1854, 1857), was entsprechend auch für den diesbezüglichen Unterlassungsanspruch zu gelten hätte.

Teilweise wird angenommen, dass sich der Anspruch auf Einreichung einer richtigen [X.]erliste zwar primär gegen die [X.] richtet, daneben aber auch eine Passivlegitimation des Geschäftsführers zu erwägen sei (MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 40 Rn. 147; Liebscher/Alles, [X.], 1, 8).

b) Der [X.] hat die Frage entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bislang nicht entschieden. Soweit er in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 17. Dezember 2013 ([X.], [X.], 216 Rn. 36, 39) ausgeführt hat, ein betroffener [X.]er könne ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten [X.]erliste untersagt werde, handelte es sich um eine nicht tragende Erwägung, die zudem keine Aussage dazu enthielt, gegen [X.] die Verfügung zu erwirken ist. In einer weiteren Entscheidung hat der [X.] lediglich klargestellt, dass der [X.]er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die [X.] einer geänderten [X.]erliste erwirken kann (Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 323 Rn. 39), ohne sich damit jedoch zu der Frage zu äußern, ob daneben der Geschäftsführer passivlegitimiert sein kann.

c) Dem [X.]er einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen [X.]erliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu.

aa) Der Anspruch des [X.]ers einer GmbH auf eine zutreffende Aufnahme in die [X.]erliste beruht auf der gesellschafterlichen [X.]epflicht, aufgrund derer es der [X.] verwehrt ist, rechtswidrig in die Mitgliedschaft des [X.]ers einzugreifen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 122, 133 f. zur AG; Urteil vom 6. Februar 1984 - II ZR 119/83, [X.]Z 90, 92, 95; Urteil vom 12. März 1990 - [X.], [X.]Z 110, 323, 327 jeweils zum Verein). Zu dieser Mitgliedschaft gehört auch die relativ zur [X.] wirkende formelle [X.]erstellung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 152 mwN; Lieder/[X.], GmbHR 2019, 505, 509; [X.], GmbHR 2016, 463, 468).

[X.]) Zwischen dem [X.]er und dem Geschäftsführer der [X.] bestehen dagegen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Geschäftsführer ist in seiner Eigenschaft als [X.]sorgan allein der [X.] gegenüber treuepflichtig. Auch die Zuständigkeit der [X.]er für die Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 GmbHG) führt zu keiner rechtlichen Bindung an den einzelnen [X.]er (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2022 - [X.]/20, [X.]Z 232, 275 Rn. 19; Urteil vom 25. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 122, 133 f.; Urteil vom 12. März 1990 - [X.], [X.]Z 110, 323, 327, 337 für den Verein). Dem entspricht der allgemeine Grundsatz der Haftungskonzentration, nach dem der Geschäftsführer wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nur gegenüber der [X.] haftet und eine Direkthaftung wegen Verletzung seiner Organpflichten gegenüber den [X.]ern nicht besteht (vgl. [X.]/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 43 Rn. 453, 483; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 43 Rn. 335; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 316; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 49).

[X.]) Die Pflicht des Geschäftsführers, bei entdeckten Fehlern für die Berichtigung der [X.]erliste gegenüber dem Handelsregister zu sorgen, folgt aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers ([X.] eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, [X.], 44), nicht aber aus einer rechtlichen Beziehung des Geschäftsführers zu den [X.]ern. Der Einwand, dass die Einreichungszuständigkeit in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als höchstpersönliche und damit nicht delegierbare Verpflichtung des Geschäftsführers ausgestaltet sei (so etwa MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 40 Rn. 147; [X.], [X.] 2009, 486, 489; [X.], [X.], 676, 679), gibt keinen Anlass zur Annahme einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und dem von der Einreichung betroffenen [X.]er. Auch eine höchstpersönliche Verpflichtung (str., zum [X.] siehe [X.], GmbHR 2011, 980, 981; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 47; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 40 Rn. 176; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 112; [X.], GmbHG, 4. Aufl., § 40 Rn. 7) würde nichts daran ändern, dass der Geschäftsführer bei ihrer Ausführung nur als organschaftlicher Vertreter der [X.] handelt (vgl. [X.], GmbHR 2019, 939, 940; Lieder, GmbHR 2016, 189, 191 f.).

[X.]) Anderes ergibt sich nicht aus der in § 40 Abs. 3 GmbHG statuierten unmittelbaren Haftung des Geschäftsführers gegenüber [X.]ern. § 40 Abs. 3 GmbHG enthält zwar eine Durchbrechung des oben genannten Grundsatzes der Haftungskonzentration, nach dem der Geschäftsführer wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nur gegenüber der [X.] haftet. Dieser sekundärrechtliche Schadensersatzanspruch der [X.]er lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber damit unausgesprochen auch von einem unmittelbaren primärrechtlichen Erfüllungsanspruch des [X.]ers gegen den Geschäftsführer auf Einreichung und Führung einer [X.]erliste entsprechend § 40 Abs. 1 GmbHG ausgegangen ist (so aber wohl [X.], [X.] 2013, 507, 508).

Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass auch dieser unmittelbaren Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers die Annahme eines primärrechtlichen [X.] des [X.]ers (nur) gegen die [X.] zugrunde lag. Die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers gegenüber [X.]ern nach § 40 Abs. 3 GmbHG für Verletzungen der ihm nach § 40 Abs. 1 GmbHG obliegenden [X.] wurde mit dem [X.] vom 23. Oktober 2008 ([X.] I S. 2026, 2030 - MoMiG) eingefügt. Damit wurde die in § 40 Abs. 2 GmbHG aF bereits vorgesehene unmittelbare Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gläubigern der [X.] auf [X.]er, deren Beteiligung sich geändert hat, erweitert. Nach der Begründung des [X.] entsteht im Fall des Anteilserwerbs ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem jeweiligen [X.]er und der [X.], aufgrund dessen der ausscheidende und der neu eintretende [X.]er einen Anspruch auf unverzügliche Aktualisierung der [X.]erliste haben. Zur Absicherung dieses Anspruchs gegen die [X.] sollte der aus der Verletzung dieser Aktualisierungspflicht resultierende Schadensersatzanspruch in § 40 Abs. 3 GmbHG ausdrücklich fixiert werden ([X.] MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, [X.]). Dass dieser Schadensersatzanspruch darüber hinaus auch der Absicherung eines Aktualisierungsanspruchs der [X.]er gegen den Geschäftsführer dienen sollte, ergibt sich daraus nicht.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 als [X.]erin einen Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer ihn zu Unrecht nicht mehr als [X.]er ausweisenden [X.]erliste wegen drohender Verletzung ihrer gesellschafterlichen [X.]epflicht.

a) Ein [X.]er einer GmbH verletzt seine gesellschafterliche [X.]epflicht, [X.]n er seine Befugnis, als Geschäftsführer der [X.] eine geänderte bzw. berichtigte Liste einzureichen, missbraucht, indem er eine materiell unrichtige [X.]erliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen.

aa) In einer GmbH besteht sowohl zwischen der [X.] und ihren [X.]ern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige [X.]epflicht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1975 - [X.], [X.]Z 65, 15, 18 f.; Urteil vom 28. Juni 1982 - [X.], [X.], 1203; Urteil vom 14. Mai 1990 - [X.], [X.], 1240, 1241; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362; Urteil vom 22. März 2004 - [X.]/02, [X.], 804, 805; Urteil vom 29. November 2004 - [X.], [X.], 320, 321). Diese verpflichtet im Verhältnis zur [X.] zur Förderung und Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks und zum Unterlassen schädlicher Eingriffe (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 1954 - [X.]/53, [X.]Z 14, 25, 38), im Verhältnis der [X.]er untereinander verpflichtet sie zur Rücksichtnahme auf die unterschiedlichen Interessen der Mitgesellschafter ([X.], Urteil vom 1. Februar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 184, 194; Urteil vom 20. März 1995 - [X.], [X.]Z 129, 136, 142; jeweils zur AG). [X.] des [X.]epflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, besteht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschafterliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen ([X.], Urteil vom 5. Juni 1975 - [X.], [X.]Z 65, 15, 18 f.).

Der Inhalt der [X.]epflicht ist jeweils nach den Verhältnissen im konkreten An[X.]dungsfall zu bestimmen, wobei der satzungsgemäße Zweck der [X.], ihre Struktur, die Rechtsstellung der [X.]er und die Funktion des auszuübenden Rechts von Bedeutung sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1975 - [X.], [X.]Z 65, 15, 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 23. Aufl., § 13 Rn. 22 f.; Lieder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 155 ff.; [X.] [X.]/[X.], GmbHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 37; MünchKommGmbHG/[X.], 4. Aufl., § 13 Rn. 94 ff.). Dabei kann in der Verletzung von Organpflichten eines [X.]ergeschäftsführers zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen [X.]epflicht liegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 1982 - [X.], [X.], 1073, 1074 f.; Urteil vom 14. September 1998 - [X.], [X.], 240, 241; Urteil vom 29. November 2004 - [X.], [X.], 320, 321; Urteil vom 25. Januar 2022 - [X.]/20, [X.]Z 232, 275 Rn. 13). Bei der Ausübung sogenannter uneigennütziger bzw. fremdnütziger, d.h. [X.] Mitgliedschaftsrechte oder Pflichtrechte, insbesondere in Geschäftsführungsangelegenheiten, gilt ein strengerer Maßstab als bei der Ausübung eigennütziger Rechte, bei denen der [X.]er seine Interessen nicht ohne Weiteres hinter die der [X.] und der anderen [X.]er stellen muss (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 1954 - [X.]/53, [X.]Z 14, 25, 38; [X.], Urteil vom 5. Juni 1975 - [X.], [X.]Z 65, 15, 19; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., § 14 Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 23. Aufl., § 13 Rn. 26 mwN; Lieder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 157; [X.] [X.]/[X.], GmbHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 37; MünchKommGmbHG/[X.], 4. Aufl., § 13 Rn. 94 ff.).

[X.]) Ein [X.]er einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige [X.]erliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche [X.]epflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen [X.]er.

(1) Die Einreichung einer materiell unrichtigen [X.]erliste beeinträchtigt in gravierender Weise die berechtigten gesellschaftsbezogenen Interessen des von der Unrichtigkeit betroffenen [X.]ers. Die unrichtige [X.]erliste hat zwar für sich keine Auswirkung auf seine materiell-rechtliche [X.]erstellung, führt aber aufgrund der negativen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG dazu, dass er keine Mitgliedschaftsrechte mehr gegenüber der [X.] wahrnehmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 14, 17; Urteil vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 459 Rn. 43; jeweils mwN). Diese negative Legitimationswirkung kann auch durch einen Widerspruch des betroffenen [X.]ers nicht überwunden werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 216 Rn. 36). Damit ist seine Stellung als [X.]er in [X.] betroffen, da ihm insbesondere die Möglichkeit genommen wird, an der Entscheidungsfindung der [X.] mitzuwirken und auf die Gestaltung und Entwicklung der [X.] Einfluss zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 459 Rn. 52). Die übrigen [X.]er können darüber hinaus ohne seine Beteiligung und Mitwirkung die [X.] nach ihrem Belieben umgestalten und weitreichende Geschäftsführungsentscheidungen treffen sowie satzungs- und strukturändernde Beschlüsse fassen und auf diesem Weg seine materiell-rechtliche [X.]erstellung beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 323 Rn. 38 f.). Selbst [X.]n es der [X.] im Einzelfall nach [X.] und Glauben verwehrt sein sollte, sich auf die formelle Legitimationswirkung zu berufen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 323 Rn. 42; Urteil vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 459 Rn. 45), steht auch dann zunächst die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG zu Lasten des betroffenen [X.]ers im Raum, der die den [X.]widrigkeitseinwand begründenden Umstände darzulegen und ggf. nachzuweisen hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, [X.]n man, was der [X.] noch nicht abschließend entschieden hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 459 Rn. 51 ff.), davon ausgeht, dass die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur bedeutet, dass die [X.] dem nicht (mehr) in der [X.]erliste aufgeführten [X.]er keine Mitgliedschaftsrechte gewähren muss, sie ihn aber gleichwohl (weiterhin) als [X.]er behandeln darf. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte des betroffenen [X.]ers liegt auch in diesem Fall vor, weil er jedenfalls keinen durchsetzbaren Anspruch auf Wahrnehmung seiner Rechte hat.

(2) Eine [X.]epflichtverletzung ist jedenfalls dann anzunehmen, [X.]n der [X.]ergeschäftsführer seine Befugnis zur Einreichung einer geänderten bzw. berichtigten Liste (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 216 Rn. 33) missbraucht, indem er eine materiell unrichtige [X.]erliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen.

Nicht jede unsorgfältige Geschäftsführungsmaßnahme eines [X.]ergeschäftsführers stellt zugleich eine Verletzung seiner gesellschafterlichen [X.]epflicht dar. Die [X.]epflicht dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen des einzelnen [X.]ers und der [X.] bzw. der Mitgesellschafter untereinander. Anders ist die Situation, [X.]n ein [X.]ergeschäftsführer ohne Vorliegen eines Interessenkonflikts ausschließlich im Interesse der [X.] tätig wird und dabei nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt walten lässt (vgl. MünchKommGmbHG/[X.], 4. Aufl., § 13 Rn. 187; [X.], GmbHR 2016, 505, 506).

Das gilt auch für die Einreichung einer materiell unrichtigen [X.]erliste durch den [X.]ergeschäftsführer. Auch diese kann im Einzelfall allein auf ein unsorgfältiges Handeln des [X.]ergeschäftsführers zurückzuführen sein. Eine [X.]epflichtverletzung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, [X.]n der [X.]ergeschäftsführer seine Befugnis zur Einreichung einer geänderten bzw. berichtigten Liste (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 216 Rn. 33) missbraucht, indem er eine materiell unrichtige [X.]erliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen.

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Beklagte zu 1 ihre gesellschafterliche [X.]epflicht gegenüber dem Kläger, [X.]n sie ihre Ankündigung umsetzt und eine den Kläger zu Unrecht nicht mehr als [X.]er ausweisende [X.]erliste zum Handelsregister einreicht.

aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angekündigte Streichung des [X.] aus der [X.]erliste materiell unrichtig ist, weil es der [X.] zu 1 jedenfalls nach [X.] und Glauben verwehrt ist, sich auf eine Unwirksamkeit der [X.] vom 14. Juni 2013 zu berufen.

(1) Die Einwände der [X.] zu 1 gegen die Wirksamkeit der [X.] dürften nach den vorliegenden Feststellungen mit Ausnahme der behaupteten [X.] bereits nicht begründet sein.

Den Einwand, die aufschiebende Bedingung für die [X.] sei mit der Rücknahme des notariell beurkundeten [X.] im September 2013 endgültig ausgefallen, hat das Berufungsgericht zwar letztlich dahinstehen lassen. Es hat aber gleichwohl, ebenso wie das [X.] im Zusammenhang mit der Erörterung der Verjährung des [X.]s, in Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juni 2013 festgestellt, dass sich die dortige Bedingung nicht ausschließlich auf den an diesem Tag notariell beurkundeten [X.], sondern allein darauf bezog, dass der [X.] zu 1 ein Erbschein als Alleinerbin erteilt würde. Diese Auslegung lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Rücknahme des [X.] durch die Beklagte zu 1 im September 2013 andernfalls wegen ihrer Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an den Kläger aus dem testamentarischen Vermächtnis (siehe dazu unten) als treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts mit der Folge des § 162 Abs. 1 [X.] anzusehen wäre.

Zu der von der [X.] zu 1 außerdem erklärten Anfechtung der [X.] vom 14. Juni 2013 hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die von ihr als Anfechtungsgrund angeführte Befürchtung steuerlicher Risiken in der Umsetzung des ihr zufallenden Erbes als "Vertragsreue bzw. bloßer Motivirrtum" nicht zur Anfechtung berechtige. Auch dagegen bringt die Revision nichts vor.

Soweit die Beklagte zu 1 behauptet, der Notar habe die Urkunde vom 14. Juni 2013 über die [X.] entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vorgelesen, hätte dies allerdings nach § 125 Satz 1 [X.], § 15 Abs. 3 GmbHG die Nichtigkeit der [X.] zur Folge. Zwar besteht aufgrund der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten unter der Urkunde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] sowie aufgrund des Schlussvermerks in der Urkunde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 418 Abs. 1 und 2 ZPO die gesetzliche Vermutung, dass die Urkunde vorgelesen wurde. Diese Vermutung könnte jedoch durch den von der [X.] zu 1 zu erbringenden und angebotenen Beweis der Nichtverlesung widerlegt werden.

(2) Dies kann jedoch dahinstehen, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, dass sich die Beklagte zu 1 jedenfalls nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der [X.] vom 14. Juni 2013 berufen kann, da sie aufgrund des testamentarischen Vermächtnisses des Erblassers weiterhin zur umgehenden Abtretung an den Kläger verpflichtet wäre.

(a) Die tatrichterliche Auslegung des [X.] vom 4. Dezember 2012 durch das Berufungsgericht, nach der der Erblasser die Beklagte zu 1 zu seiner Alleinerbin bestimmt und mit dem Vermächtnis beschwert hat, dem Kläger 20 % der Geschäftsanteile an der [X.] zu 2 zu übertragen, lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe das Testament und damit ihre daraus folgende Vermächtnisverpflichtung (§§ 1939, 2147 [X.]) nicht wirksam angefochten, weil sie einen, nach § 2078 Abs. 2 [X.] erforderlichen, erheblichen Motivirrtum des Erblassers nicht dargetan habe, ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision bringt dagegen nichts vor.

(b) Dass das Berufungsgericht angenommen hat, der [X.] zu 1 sei es wegen ihrer Vermächtnisverpflichtung nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der [X.] vom 14. Juni 2013 zu berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(aa) Die tatrichterliche Würdigung, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 [X.] zu bewerten ist, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 8. Juni 2005 - [X.]/04, NJW-RR 2005, 1341, 1342; Urteil vom 4. Februar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 145 Rn. 16). Dieser Prüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis stand.

([X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]), der auch bei Einreichung einer geänderten [X.]erliste nach §§ 16, 40 GmbHG zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 323 Rn. 42), die Durchsetzung eines Anspruchs verbietet, [X.]n der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, [X.], quod statim re[X.]iturus est; vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 183, 366 Rn. 23 mwN; Urteil vom 15. Januar 2021 - [X.], [X.], 1956 Rn. 31; Urteil vom 12. Juli 2022 - [X.]/21, [X.], 1695 Rn. 17 mwN).

([X.]) Dem Einwand des [X.] steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 u.a. einen Formmangel der [X.] geltend macht. Zwar ist die Berufung auf die [X.] eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 [X.]) unbeachtlich, weil andernfalls die Formvorschriften ausgehöhlt würden. Voraussetzung für die Annahme von [X.]widrigkeit ist bei Berufung auf einen Formmangel daher grundsätzlich, dass ein Scheitern des Rechtsgeschäfts an der [X.] zu einem für die betroffene [X.] schlechthin untragbaren Ergebnis führt, wohingegen bloße Billigkeitserwägungen nicht ausreichen. Das gilt insbesondere bei einer [X.] nach § 15 Abs. 3 GmbHG (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1295 Rn. 5; Urteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 1573 Rn. 31 f. jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG [Verpflichtungsgeschäft]; E[X.]ing in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 128; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 23. Aufl., § 15 Rn. 29; Verse in Henssler/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 61; MünchKommGmbHG/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 76; [X.], GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 19; [X.] GmbHG/[X.], Stand: 1.3.2022, § 15 Rn. 108). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt, da die Beklagte zu 1 aufgrund des Vermächtnisses zur umgehenden (erneuten) [X.] verpflichtet wäre bzw. ist. Es würde eine für den Kläger untragbare Beeinträchtigung darstellen, [X.]n die Beklagte zu 1 die Übertragung der dem Kläger zustehenden [X.]erstellung unter Berufung auf den Formmangel möglicherweise erheblich verzögern und in dieser Zeit als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin unter Umständen weitreichende, die Rechtsstellung des [X.] in der [X.] beeinträchtigende, Entscheidungen treffen und ihm nachteilige Maßnahmen veranlassen könnte (vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.], [X.], 1357, 1359 zur Verpflichtung zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung).

(c) Der aus § 242 [X.] hergeleiteten [X.] steht auch kein Recht der [X.] zu 1 entgegen, die Erfüllung des Vermächtnisses zu verweigern (§ 214 Abs. 1 [X.]). Im Ergebnis ohne Erfolg [X.]det die Beklagte zu 1 sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihre [X.] gegen den [X.] des [X.] nicht hat durchgreifen lassen.

(aa) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Begründung des [X.]s, die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung des [X.]s berufen, weil sie als Geschäftsführerin der [X.] zu 2 und nicht als Erbin [X.] des Rechtsstreits sei. Das trifft bereits deshalb nicht zu, weil der Kläger die Beklagte zu 1 gerade nicht nur in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der [X.] zu 2, sondern ausdrücklich auch persönlich auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten [X.]erliste in Anspruch nimmt und sich dabei insbesondere auch auf den aus dem Testament resultierenden [X.] beruft. Damit ist die Beklagte als Erbin und Schuldnerin des [X.]s (§ 2174 [X.]) auch grundsätzlich nach § 214 Abs. 1 [X.] berechtigt, die Verjährung dieses Anspruchs im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen.

([X.]) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht auch in der weiteren Erwägung, die Beklagte zu 1 handele rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht die aus dem Testament herrührenden Vorteile für sich in Anspruch nehmen, sich zugleich aber den Erfüllungsansprüchen des [X.] aus dem Vermächtnis entziehen könne. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es einem Erben unter dem Gesichtspunkt von § 242 [X.] nicht generell verwehrt ist, sich auf seine aus einem Testament herrührende Erbenstellung zu berufen und zugleich im Hinblick auf Erbfallschulden und sonstige Nachlassverbindlichkeiten Ein[X.]dungen und Einreden geltend zu machen. Das gilt auch für die in § 214 [X.] allgemein für jedes Schuldverhältnis vorgesehene Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben.

([X.]) Nicht tragfähig ist schließlich auch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Begründung des [X.]s, der [X.] des [X.] sei wegen wiederholter verjährungshemmender [X.] der [X.] zu 1 durch schlüssiges Verhalten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht verjährt.

Dabei kann dahinstehen, ob das [X.] die an die Annahme eines [X.]s durch schlüssiges Verhalten zu stellenden strengen Anforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2002 - [X.], [X.], 587, 588; Urteil vom 1. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1044, 1047) rechtsfehlerhaft verkannt hat. Auch bei Annahme einer solchen Hemmung wäre Verjährung des [X.]s mit Ablauf des Jahres 2020, [X.] aber, [X.]n man entsprechend der Andeutung des [X.]s in der Untätigkeit der [X.] zu 1 nach ihrer Berufung zur Geschäftsführerin im Jahr 2018 ein weiteres Anerkenntnis sehen wollte, Anfang des Jahres 2021 eingetreten, da die nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.] neu beginnende Verjährung taggenau zu berechnen ist (§ 187 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 212 Rn. 8 mwN). Dass der Kläger vor diesem Verjährungseintritt verjährungshemmende Maßnahmen hinsichtlich seines [X.]s ergriffen hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der vorliegende Rechtsstreit betreffend die Unterlassung der Einreichung einer geänderten [X.]erliste betrifft einen anderen Streitgegenstand und kann daher keine Hemmung des [X.]s bewirken.

([X.]) [X.] nicht zu beanstanden ist aber die vom Berufungsgericht in Bezug genommene weitere Begründung des [X.]s, die Berufung der [X.] zu 1 auf eine (unterstellte) Verjährung des [X.]s sei unter den Umständen des Streitfalls treuwidrig, weil sie den Kläger durch ihr Verhalten von einer rechtzeitigen verjährungshemmenden Geltendmachung des Anspruchs abgehalten habe.

([X.]) Das Berufungsgericht ist mit dem [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass es nach der Rechtsprechung des [X.] einem Schuldner nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt sein kann, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen, [X.]n er durch sein Verhalten objektiv, sei es auch unabsichtlich, bewirkt hat, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von [X.] und Glauben unvereinbar wäre, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist ([X.], Urteil vom 14. November 2013 - [X.], [X.], 854 Rn. 15; Beschluss vom 6. November 2018 - [X.], [X.], 2356 Rn. 15; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 731 Rn. 49).

([X.]b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Berufung der [X.] zu 1 auf eine Verjährung des [X.]s sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen, lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen.

Ausweislich der von ihm in Bezug genommenen Begründung des [X.]s hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die Beklagte zu 1 den Vertrauenstatbestand, den sie mit der notariellen [X.] am 14. Juni 2013 und der Beurkundung ihres [X.] aus Sicht des [X.] hinsichtlich der Erfüllung seines [X.]s geschaffen hatte, mit der Rücknahme des notariellen [X.] sowie der Anfechtung der [X.] und des [X.] zunächst wieder erschüttert hat. Es hat aber angenommen, dass sie den Kläger gleichwohl durch ihr anschließendes Verhalten von der klageweisen Durchsetzung seines [X.]s oder Vornahme einer anderen verjährungshemmenden Maßnahme abgehalten hat, weil bzw. indem sie im [X.] erneut einen [X.] gestellt und der anschließenden, unter Berufung auf den damit eingetretenen Bedingungseintritt, Einreichung einer geänderten [X.]erliste mit der Eintragung des [X.] als [X.]er nicht widersprochen hat. Die Auffassung, der Kläger habe danach keinen Anlass mehr für die Annahme gehabt, die Beklagte zu 1 wolle seine [X.]erstellung bzw. ihre Verpflichtung aus dem Vermächtnis weiterhin aufgrund ihrer drei bzw. zwei Jahre zuvor erklärten Anfechtungen in Zweifel ziehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das [X.] hat insoweit auch zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger infolge seiner Aufnahme in die [X.]erliste als formell legitimierter [X.]er gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sämtliche [X.]errechte wahrnehmen konnte, und die Beklagte zu 1 seine [X.]erstellung bis zu dem Schreiben ihres Bevollmächtigten im Jahr 2020 nicht in Abrede gestellt hat. In dieser Situation wäre eine Feststellungsklage, sei es hinsichtlich des Bestehens eines (nach Ansicht des [X.] ohnehin bereits erfüllten) [X.]s oder, sofern man eine solche Klage für zulässig erachtet (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2012 - 8 U 118/11, juris Rn. 52; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 40 Rn. 162; aA [Vorrang der Leistungsklage]Lieder, GmbHR 2016, 189, 193 f.), hinsichtlich seiner [X.]erstellung, aus seiner Sicht nicht erforderlich und voraussichtlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig gewesen.

Dass bis Ende des Jahres 2017 Nachlassverwaltung über den Nachlass des Erblassers angeordnet war, gibt entgegen der Ansicht der [X.] zu 1 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das [X.] hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 1 auch nach ihrer Eintragung als Geschäftsführerin im Januar 2018 nahezu zwei Jahre lang keine Anstalten getroffen hat, eine den Kläger nicht mehr als [X.]er der [X.] zu 2 ausweisende Liste zum Handelsregister einzureichen.

Letztlich schließt, anders als die Revision meint, auch die Regelung über den [X.] nach Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) einen weitergehenden Vertrauensschutz durch Unbeachtlichkeit der [X.] wegen [X.]widrigkeit nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2013 - [X.], [X.], 854 Rn. 30 sowie [X.], Urteil vom 1. Oktober 1987 - [X.], [X.], 127, 128; Urteil vom 21. Januar 1988 - [X.], [X.], 629, 632 zur Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis nach § 208 [X.] aF). Dem aus § 242 [X.] hergeleiteten Vertrauensschutz kommt jedenfalls dann eine eigenständige Bedeutung zu, [X.]n, wie hier, der von dem Schuldner zurechenbar gesetzte Vertrauenstatbestand über den Ablauf der (unterstellt) neu begonnenen Verjährungsfrist hinaus fortdauert und der Gläubiger deswegen davon abgehalten wird, innerhalb der Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

[X.]) Die vom Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 angekündigte Änderung der [X.]erliste dient unmittelbar der Verfolgung eigennütziger Interessen der [X.] zu 1.

Der Kläger wurde erstmals im [X.] in die [X.]erliste eingetragen, seit Januar 2018 ist die Beklagte zu 1 wieder Geschäftsführerin. Gleichwohl hat die Beklagte zu 1 bis Januar 2020 weder als [X.]erin noch als Geschäftsführerin Maßnahmen ergriffen, um die [X.]erliste hinsichtlich der Eintragung des [X.] zu ändern, obwohl sie bereits im [X.] die Anfechtung der [X.] erklärt hatte. Erst auf das Schreiben des [X.] vom 2. Januar 2020, mit dem dieser als [X.] die Einberufung einer [X.]erversammlung (§ 50 GmbHG) zu ihrer A[X.]erufung als Geschäftsführerin verlangt hat, hat sie die Einreichung einer den Kläger nicht mehr als [X.]er ausweisenden [X.]erliste angekündigt. Damit wäre sie im Verhältnis zur [X.] als Alleingesellschafterin legitimiert (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und hätte dem Kläger die Möglichkeit genommen, sein Ziel ihrer A[X.]erufung als Geschäftsführerin weiterzuverfolgen, ohne eine Auseinandersetzung über die [X.]erstellung des [X.] in der Sache führen zu müssen. Dies zeigt, dass sie ihre Befugnis zur Korrektur einer unrichtigen Liste nicht im Interesse der [X.] an einer materiell richtigen [X.]erliste aus-üben möchte, sondern aus eigennützigen Motiven, um den Kläger unter Umgehung der sonst erforderlichen sachlichen Klärung seiner [X.]erstellung aus der [X.] zu drängen.

c) Gegen den [X.]ergeschäftsführer einer GmbH, der unter Verletzung seiner gesellschafterlichen [X.]epflicht eine materiell unrichtige [X.]erliste einreichen will, steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen [X.]er ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen kann.

Verpflichtet die gesellschafterliche [X.]epflicht zur Unterlassung einer konkreten Handlung, kann dies bei Vorliegen der dafür geltenden Voraussetzungen im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2004 - [X.]/02, [X.], 804, 805; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., § 14 Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 14 Rn. 70, 100; Verse in Henssler/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 14 GmbHG Rn. 117; ferner Lieder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 201; [X.]/[X.], GmbHG, 13. Aufl., § 14 Rn. 121 zur Untersagung treuwidriger Stimmabgabe im vorläufigen Rechtsschutz).

Die schuldhafte Verletzung der gesellschafterlichen [X.]epflicht verpflichtet den [X.]er nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. [X.] zum Schadensersatz (vgl. Lieder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 204; MünchKommGmbHG/[X.], 4. Aufl., § 13 Rn. 208; Verse in Henssler/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 14 GmbHG Rn. 117). Bei Verletzung der [X.]epflicht durch eigennützige Einreichung einer materiell unrichtigen [X.]erliste durch einen [X.]ergeschäftsführer beinhaltet die gemäß § 249 Abs. 1 [X.] geschuldete Wiederherstellung des ohne die Pflichtverletzung bestehenden Zustands demnach grundsätzlich die Einreichung einer berichtigten Liste. Darüber hinaus kann sich aus der Verletzung von Vertragspflichten nach § 280 Abs. 1 [X.] aber auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ergeben, [X.]n, ebenso wie bei einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog, eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.]/20, [X.]Z 230, 347 Rn. 102 f. mwN; ebenso Lieder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 291 und MünchKommGmbHG/[X.], 4. Aufl., § 13 Rn. 259 f. für den Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 106; [X.] GmbHG/[X.], Stand: 1.9.2022, § 43 Rn. 371; Ziemons in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 538 zu Pflichtverletzungen des Geschäftsführers). Das gilt dementsprechend auch bei Verletzung der gesellschafterlichen [X.]epflicht. Zur Abwehr einer drohenden treuepflichtwidrigen Einreichung einer materiell unrichtigen [X.]erliste steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen [X.]er demgemäß ein eigener Unterlassungsanspruch zu.

Die erforderliche Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2004 - [X.], [X.]Z 160, 232, 236; [X.]/[X.], [X.], Stand: 1.7.2022, § 1004 Rn. 464 mwN), die angesichts der Ankündigung im Schreiben des Bevollmächtigten der [X.] zu 1 vom 28. Januar 2020 besteht.

d) Dass einem von der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen [X.]erliste betroffenen [X.]er gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten nach § 40 Abs. 3 GmbHG nur ein Schadensersatzanspruch zusteht, schließt einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung der gesellschafterlichen [X.]epflichten des [X.]ergeschäftsführers nicht aus.

§ 40 Abs. 3 GmbHG betrifft lediglich die Haftung für die Verletzung von organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers. Ansprüche aus einer Sonderrechtsbeziehung, namentlich aus der Rechtsbeziehung zwischen den [X.]ern aufgrund des [X.]svertrags und der daraus resultierenden gesellschafterlichen [X.]epflicht, werden davon nicht erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 3 GmbHG eine abschließende Regelung für die Folgen einer pflichtwidrigen Listeneinreichung durch einen Geschäftsführer über den Bereich der organschaftlichen Rechtsbeziehung hinaus treffen wollte, sind dem Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Auch Sinn und Zweck des § 40 Abs. 3 GmbHG gebieten eine solche abschließende Wirkung nicht. Dagegen spricht vielmehr der der gesellschafterlichen [X.]epflicht und ihrer Durchsetzung ggf. im Wege der actio pro socio zugrundeliegende Gedanke, die [X.] vor Beeinträchtigungen durch eine unrechtmäßige Einflussnahme der [X.]ermehrheit auf die Geschäftsführung zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1976 - [X.], [X.]Z 65, 15, 18 f., 21; Urteil vom 28. Juni 1982 - [X.], [X.], 1203, 1204).

e) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, mit der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers werde das Prozessrisiko in sachfremder Weise von der [X.] wegverlagert; außerdem stelle sich die Frage, wie dann in einem anhängigen Prozess bei Wechsel in der Person des Geschäftsführers zu verfahren sei. Eine sachfremde Verlagerung des [X.] liegt nicht vor, [X.]n der Geschäftsführer zugleich [X.]er ist und mit der Listeneinreichung die ihm persönlich als [X.]er obliegende [X.]epflicht verletzt. Bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers steht dem Kläger das [X.] des Rechtsstreits zur Verfügung. Damit trägt er bei einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers zwar das Risiko, dass ihm dadurch in diesem Verhältnis die Früchte des Rechtsstreits genommen werden. Dem kann er aber durch eine (gleichzeitige) Inanspruchnahme der [X.] entgehen.

[X.]     

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander

      

von Selle     

      

Adams     

      

Berichtigungsbeschluss vom 31. Januar 2023

Tenor:

Das Urteil vom 8. November 2022 wird auf Seite 17 Rn. 40 in der 6. Zeile dahingehend berichtigt, dass es anstatt "GmbHG" richtig "[X.]" lauten muss.

[X.]     

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander

      

von Selle     

      

C. [X.]     

      

Meta

II ZR 91/21

08.11.2022

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 3. Mai 2021, Az: 9 U 1/21

§ 14 GmbHG, § 16 Abs 1 GmbHG, § 40 Abs 1 GmbHG, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, Az. II ZR 91/21 (REWIS RS 2022, 8850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8850 WM 2023, 376 REWIS RS 2022, 8850 MDR 2023, 372-374 REWIS RS 2022, 8850

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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