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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 190/09 vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
[X.] hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 85.543,24 • festgesetzt. Aus den zutreffenden Erwägungen zur Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil und im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. August 2009 ist für die Bemessung des Streitwerts nur ein Bruchteil des [X.] von 1.710.864,80 • anzusetzen. Der Senat hält hierbei im Gegensatz zum Berufungsgericht jedoch 1/20 für ausreichend. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2008 - 27 O 47/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 40/09 -
Meta
25.03.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. III ZR 190/09 (REWIS RS 2010, 7998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7998
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