Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 250/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7048

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS III ZR 250/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2009 - I-14 U 11/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Streitwert: 242.628,17 •. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Insbesondere ist die Rüge des [X.] unbegründet, das Berufungsge-richt habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst habe. 2 - 3 - Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer [X.] auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grund-sätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für über-zeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die [X.] hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur [X.], zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai 2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der er-gänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. April 2008 verlangt. Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des [X.] auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungsse-nats vom 13. März 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben. 3 Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständi-ger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des [X.] auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutach-ten des Sachverständigen S. Stellung zu nehmen und hat hiervon mit sei-nem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die daraufhin verfasste [X.] hat er wiederum Stellung genommen. Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht, ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen ([X.] - 4 - ler/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler [X.] ist, ist nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2003 - [X.]O[X.], Entscheidung vom 25.08.2009 - I-14 U 11/05 -

Meta

III ZR 250/09

29.04.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 250/09 (REWIS RS 2010, 7048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7048

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

14 U 11/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.