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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 34/09 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen 1. – Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin 2. – Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte zu1: Rechtsanwälte - - Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt - [X.] hat am 30. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2009 - 23 U 3605/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird auf 123.468 • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 26 O 20746/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 U 3605/08 -
Meta
30.09.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. III ZR 34/09 (REWIS RS 2010, 2826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2826
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