Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 30/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9942

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[X.] [X.] vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2009 - 17 U 3915/08 - wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Streitwert: bis 22.000 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet. Nach-dem der Senat in den Parallelverfahren [X.] und [X.], denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Urteilen vom 19. November 2009 ([X.], 2446 und 2449) die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des Beklagten beantwortet hat, ist eine Entscheidung des [X.] weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 1 - 3 - Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes: 2 Den Beklagten traf nach dem [X.] ([X.]) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu über-prüfen, ob die Konditionen des [X.] mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb [X.] zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren ([X.] - [X.], 2449, 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten nicht auf diese Über-prüfung und darauf, der [X.] gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die - wie die Kläger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt wer-bend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Beklagte auf den so genannten Zeichnungsschaden (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der [X.] des § 4 Abs. 2 [X.]. Diese Rege-lung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. [X.] unwirksam ([X.] - [X.], 2446, 2447 f Rn. 11 ff). 3 Das Berufungsgericht hat bei der angefochtenen Entscheidung im [X.] diese Grundsätze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren [X.] dem Beklagten vorbehalten hat, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht möglich war (aaO S. 2452 Rn. 30), hat das Berufungsgericht hier - anders als in jenem 4 - 4 - Streitfall - zu diesem Gesichtspunkt Feststellungen getroffen. Die diesen Fest-stellungen zugrunde liegende tatrichterliche Würdigung enthält keinen die Zu-lassung der Revision erfordernden Rechtsfehler. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - 30 O 15754/06 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2009 - 17 U 3915/08 -

Meta

III ZR 30/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 30/09 (REWIS RS 2010, 9942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9942

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