Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 127/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7055

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[X.] [X.]/09vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: gegen 1. – 2. 3. – 4. – Beklagte zu 2 und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte zu 2: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Teilurteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2009 - 17 U 5027/07 - wird [X.], soweit es die Beklagte zu 2 betrifft. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des als Zeugen vernommenen Eheman-nes der Klägerin steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.]/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.]/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.10.2007 - 26 O 19568/05 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2009 - 17 U 5027/07 -

Meta

III ZR 127/09

29.04.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 127/09 (REWIS RS 2010, 7055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7055

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