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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des [X.]s zu tragen. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des [X.] gegen die Zurückweisung [X.] erneuten Antrages vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird [X.]. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird unter [X.] vom 30. November 2006 auf 1.022.583,76 • (= 2.000.000 DM) festgesetzt. Die weiteren "Berichtigungs- und Aufnahmeanträge" des [X.] werden zurückgewiesen. - 3 - Gründe: [X.] Die Anhörungsrüge des [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Der [X.] hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des [X.], insbesondere auch den Schriftsatz seines [X.] vom 30. Oktober 2006, in vollem Umfang geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 1 Dies gilt namentlich in Bezug auf die Argumentation zur Frage, ob in der Vorinstanz über ein Ablehnungsgesuch des [X.] entschieden worden ist. Der Senat hat sich mit den insoweit vom Kläger angeführten Gesichtspunkten eingehend befasst, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass keine Veranlas-sung zu einer Änderung der in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen [X.] Rechtsauffassung besteht. 2 Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten [X.] unter besonderer Berücksichtigung der "Iranerlasse", auf die der Kläger seinen Anspruch auf Verbleib im [X.] unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis hilfsweise gestützt hat. 3 Der Senat hat sich ferner auch damit befasst, ob dem Kläger ein [X.] aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zustehen kann, obgleich dieser Gesichtspunkt in der Revisionsbegründung nicht und im [X.] vom 30. Oktober 2006 nur am Rande angesprochen wurde. Insoweit trifft die Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, 4 - 4 - dass der Kläger durch etwaige vermeidbare Verzögerungen einen abschicht-baren Schaden erlitten hat. Abschließend ist zu dem Vorbringen der Anhörungsrüge anzumerken, dass der Beschluss vom 30. November 2006 entgegen der Vermutung des [X.] einstimmig ergangen ist, wie sich ohne weiteres aus der Bezugnahme auf § 552a ZPO in Randnummer 1 des Beschlusses ergibt. 5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). 6 I[X.] Der konkludent gestellte Antrag des [X.] auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für die Anhörungsrüge sowie seine Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren sind aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen. 7 II[X.] Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.022.583,76 • (= 2.000.000 DM) festgesetzt (Abschlag von 20 v. H. wegen Feststellung). 8 - 5 - IV. Die weiteren vom Kläger im Schreiben vom 1. Januar 2007 persönlich gestellten Anträge sind - soweit überhaupt zulässig - unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kläger kann nicht mehr damit rechnen, dass der Senat gleichartige Eingaben in dieser Sache bescheidet. 9 [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
Meta
22.02.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. III ZR 16/06 (REWIS RS 2007, 5131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5131
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