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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2006 - 4 U 54/06 - wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass seine Anzeige vom 11. Mai 2006, der Teilvergleich sei mangels Zustimmung der [X.] nicht durchführbar, dem [X.] Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-handlung hätte geben müssen. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten des [X.] aus, da nicht er-kennbar ist, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Sache hätte Erfolg haben müssen. Die diesbezüglichen Feststellungen des [X.] halten sich - zumindest im Endergebnis - im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 Abs. 2 ZPO gewährten erweiterten [X.]. - 3 - Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen. Streitwert: 163.514,94 • [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZR 314/06 (REWIS RS 2007, 2598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2598
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