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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 141/02Verkündet am:18. Dezember 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 25. April 2002 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Klage bezüglich des [X.] worden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte und ihr vormals mitverklagter Ehemann mieteten im [X.] vom Rechtsvorgänger des [X.] eine im dritten Obergeschoß des [X.]in [X.]gelegene Wohnung. Seit dem Tod ihresEhemannes im Jahre 1984 wird die Wohnung von der [X.] allein [X.]. Die monatlich zu zahlende Nettomiete betrug aufgrund einer zum1. Januar 1996 erfolgten Erhöhung zuletzt etwa 660 DM. Mit Schreiben vom- 3 -6. November 2000 forderte der Kläger die Beklagte auf, einer Erhöhung [X.] auf 861,12 DM bis zum 31. Januar 2001 zuzustimmen. Zur [X.] verwies der Kläger auf den - höheren - Mietzins für drei Wohnungen, dieim Erdgeschoß, im ersten und im zweiten Obergeschoß eines Hauses in [X.] gelegen sind. In diesem Gebäude befinden sich auf jedem dergenannten Stockwerke zwei Wohnungen. Aus dem Schreiben, welches die [X.], das Geschoß, die Ausstattung, die Wohnfläche und den gezahlten Miet-zins der [X.] angibt, ist nicht ersichtlich, welche der beidenjeweils in Betracht kommenden Wohnungen desselben Geschosses [X.] soll. Die Beklagte hat dem Erhöhungsverlangen nicht zugestimmt.Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinsesab 1. Februar 2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 28. August 2001 abgewie-sen.Mit einem an den Prozeßbevollmächtigten der [X.] gerichtetenSchreiben vom 30. August 2001, das diesem am selben Tag zugestellt wordenist, hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] von der [X.] [X.] Erhöhung der Miete auf 859,95 DM ab dem 1. November 2001 begehrt. [X.] Schreiben sind zusätzlich zu den Erläuterungen im ersten [X.] die Lage der [X.] in den Stockwerken und derenMieter angegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der [X.] hat diesesSchreiben am 3. September 2001 an den Kläger zurückgesandt, weil er [X.] außerprozessual zugesandter Schriftstücke nicht bevollmäch-tigt sei und weil dem Schreiben, was unstreitig ist, keine Vollmacht des Kläger-vertreters beigefügt war.Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger sodann Berufung [X.] und, gestützt auf das Erhöhungsverlangen vom 30. August 2001, hilfs-- 4 -weise Zustimmung zur Mieterhöhung auf 859,95 DM (439,67 1. November 2001 beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurück-gewiesen und auch die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtetsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Zustimmung zur Mieterhö-hung ab dem 1. Februar 2001 sei unzulässig, weil das Mieterhöhungsverlangenvom 6. November 2000 mangels ausreichender Bezeichnung der Vergleichs-wohnungen unwirksam sei. Die [X.] müßten in dem [X.] so genau benannt werden, daß der Mieter die Wohnungen oh-ne weitere Nachforschungen aufsuchen könne. Daran fehle es hier, weil sichaus dem Erhöhungsverlangen nicht ergebe, welche der beiden in den [X.] Geschossen gelegenen Wohnungen gemeint sei.Der Hilfsantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem [X.] sei gleichfalls unzulässig, weil ihm kein wirksames Erhöhungsverlangenzugrunde liege. Eine Nachholung des Erhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 3Satz 3 [X.] erfordere eine vollständige Neuvornahme. Das mit Schreiben vom30. August 2001 gestellte Erhöhungsverlangen genüge dem nicht, weil es [X.] den Mieter, die Beklagte, gerichtet worden sei. Der [X.] [X.] sei zu einer Empfangnahme des Erhöhungsverlangens nicht be-vollmächtigt gewesen. Die ihm zur Verteidigung gegen die Klage erteilte [X.] habe ihn nicht zur Entgegennahme eines weiteren Mieterhö-- 5 -hungsverlangens befugt. Eine [X.] erstrecke sich nach § 81 [X.] auf den Rechtsstreit betreffende Prozeßhandlungen. Das zweite [X.] sei jedoch, da jeder auf ein gesondertes Mieterhöhungsverlan-gen gestützte Anspruch einen eigenen Streitgegenstand bilde, am [X.] nicht Streitgegenstand des Prozesses gewesen. Ob das Erhöhungsver-langen darüber hinaus wegen der auch auf die Nichtvorlage einer Vollmachtgestützten Zurückweisung unwirksam sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.[X.] Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nur hin-sichtlich des [X.], nicht jedoch hinsichtlich des [X.] stand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des[X.] des [X.], die Beklagte zur Zustimmung zur Mieterhöhung [X.] ab dem 1. Februar 2001 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat [X.] angenommen, daß das Mieterhöhungsverlangen des [X.] vom6. November 2000, auf das nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.] die Vor-schrift des § 2 [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung [X.] ist, unwirksam ist, weil die zur Begründung des [X.] [X.] nicht hinreichend genau benannt [X.]) Das für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 2[X.] (jetzt: § 558 a [X.]) bestehende Begründungserfordernis soll dem [X.] Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangensgeben, damit er während der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] dieBerechtigung der [X.] überprüfen und sich darüber [X.] -werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Erfolgt [X.] anhand von [X.], so soll der Mieter durch [X.] von "einzelne(n)" Wohnungen die Möglichkeit haben, sich über die[X.] zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeitnachzuprüfen ([X.], 392, 395 f. m.w.Nachw.). Die [X.]müssen deshalb so genau bezeichnet werden, daß der Mieter sie ohne nen-nenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (vgl. [X.], [X.], [X.], 5. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 107; [X.]/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 60; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 438; [X.] in:Bub/[X.], Handbuch des Mietrechts, 3. Aufl., [X.]. 434; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 75).b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgehend [X.] dazu gelangt, daß die Angaben des [X.] im [X.] nicht ausreichend waren. Befinden sich nämlich, wie [X.], in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen [X.] mehr als eine Wohnung, sind für die Auffindbarkeit der [X.] über die Angabe der Adresse und des Geschosses hinaus weitere Anga-ben erforderlich. Solche Angaben können die Beschreibung der genauen Lageder Wohnung im Geschoß, die Bezeichnung einer nach außen erkennbarenWohnungsnummer oder der Name des Mieters sein. Zu Unrecht meint die [X.], weitere Angaben seien hier deshalb nicht erforderlich gewesen, weil [X.] zwei Wohnungen in derselben Etage die Beklagte bei einer der beidenMietparteien hätte nachfragen und auf diesem Weg die gemeinte Vergleichs-wohnung ermitteln können. Um die Wohnung auf diesem Weg aufzufinden,müßten beide Mieter nach der Miethöhe, der Größe der Wohnung und ihrerAusstattung befragt und deren Angaben mit denen im [X.] 7 -verglichen werden. Sind solche Nachforschungen aber notwendig, ist das [X.] nicht mehr unschwer möglich.c) Das Erfordernis, in einem Mieterhöhungsverlangen zum Zweck [X.] der benannten [X.] auch deren Lage innerhalbeines Geschosses anzugeben, verletzt den Vermieter weder in seinem Eigen-tumsrecht (Art. 14 GG) noch in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz(Art. 19 Abs. 4 GG). Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 2Abs. 2 und 3 [X.] an die Begründung des [X.] nicht An-forderungen gestellt werden, durch die die mit dem Mieterhöhungsverfahrenverbundenen Schwierigkeiten einseitig zu Lasten des Vermieters gehen([X.] 49, 244, 250, 79, 80, 84; [X.] NJW-RR 1993, 1485). Das Bundes-verfassungsgericht hat es jedoch als zumutbar angesehen, daß der [X.] Mieter diejenigen Informationen übermitteln muß, die diesem eine eigeneNachprüfung des [X.] ermöglichen (vgl. [X.] 79, 80,85). Dazu zählen jedenfalls diejenigen Angaben, die für die Identifizierbarkeitder [X.] erforderlich sind. Soweit in der Entscheidung [X.], 244, 251 eine Angabe über die "Lage in der Etage" als nicht notwendigangesehen wurde, beruhte dies darauf, daß in dem zugrundeliegenden Fall [X.] neben der Adresse auch den Namen des [X.] hatte und anhand dessen die gemeinte Wohnung unschwer feststellbarwar.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Abweisung [X.], mit dem der Kläger aufgrund des [X.] vom30. August 2001 Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses ab [X.] November 2001 begehrt. Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunktdes Berufungsgerichts, die Nachholung eines [X.] im- 8 -Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.], der nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.]auch auf das am 30. August 2001 dem Prozeßbevollmächtigten der [X.]zugegangene Erhöhungsverlangen Anwendung findet, erfordere eine vollstän-dige Neuvornahme des [X.] ([X.], [X.] 1985,316; [X.] ZMR 1998, 430; [X.] NZM 2000, 31; [X.]/Sonnenschein aaO, § 2 [X.] Rdnr. 78; [X.] in: Bub/[X.], aaO VIIIRdnr. 69; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 710). Zu Unrecht hat das [X.] aber angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der [X.] seizur Entgegennahme des [X.] nicht bevollmächtigt gewe-sen. Vielmehr berechtigte die dem Prozeßbevollmächtigten der [X.] er-teilte [X.] ihn auch zum Empfang des zweiten [X.]) Eine [X.] ermächtigt nach § 81 ZPO den [X.] zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. "Prozeßhand-lungen" im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche [X.], wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil siezur Rechtsverfolgung innerhalb des [X.] oder zur Rechtsverteidigungdienen (vgl. [X.], 206, 209; [X.], Urteil vom 20. März 1992 - [X.] 1992, 1963 unter [X.]; [X.], Urteil vom 10. August 1977 - [X.]/76,AP § 81 ZPO Nr. 2 = BB 1978, 208 unter [X.]; [X.], Zivilprozeßrecht,27. Aufl., § 21 IV.; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 81 Rdnr. 8 und 10; a.[X.]/v. [X.], 2. Aufl., § 81 Rdnr. 7 ff.). Solche [X.] auch dann von der [X.] umfaßt, wenn sie außerhalb des [X.] abgegeben werden ([X.] aaO, [X.] aaO, [X.] aaORdnr. 10 m.w.Nachw.; vgl. auch [X.], 206, 209). Im gleichen Umfang, wiedie [X.] zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auchden Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme(MünchKomm-ZPO/v. [X.], aaO Rdnr. 12; [X.], [X.] 9 -Rdnr. 13), so beispielsweise zum Empfang einer im Zusammenhang mit einerRäumungsklage oder einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage abgege-benen Folgekündigung (vgl. [X.], Beschluß vom 23. Februar 2000 - [X.]/98, [X.], 745 und [X.], Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR581/86, NJW 1988, 2691 unter [X.] d).b) [X.], die die Beklagte ihrem Prozeßbevollmächtigten zurVerteidigung gegen die auf das erste Mieterhöhungsverlangen gestützte [X.] hatte, berechtigte ihn danach auch zur Entgegennahme des zweiten[X.] vom 30. August 2001. Dieses Mieterhöhungsverlan-gen lag innerhalb des vom Kläger verfolgten [X.], denn damit wurdeZustimmung zur Mieterhöhung um einen nur wenig geringeren Betrag [X.] mit dem in erster Instanz gestellten Klageantrag. Daß die Erhöhung [X.] im zweiten Erhöhungsverlangen mit Rücksicht auf die Zustim-mungsfrist des § 2 Abs. 3 [X.] erst von einem späteren Zeitpunkt, [X.] November 2001 an, beansprucht wurde, stellte lediglich eine Einschränkunggegenüber dem Klageantrag dar. Eine das bisherige Begehren lediglich ein-schränkende Klageänderung läßt die Identität des [X.] un-berührt.Dem sachlichen Zusammenhang zwischen der bereits erhobenen Miet-erhöhungsklage und dem Mieterhöhungsverlangen vom 30. August 2001 stehtnicht entgegen, daß jedes Mieterhöhungsverlangen einen selbständigen Klage-grund bildet. Zwar liegt in der nachträglichen Begründung der Klage mit einemweiteren Mieterhöhungsverlangen eine Klageänderung. Bereits deshalb, weil in§ 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich zugelassen ist, daß der Vermieter [X.] - nunmehr wirksam - im Rechtsstreit nachholen kann,ist diese Änderung in aller Regel als sachdienlich anzusehen (vgl. [X.]/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rn. 3 und [X.] in: Bub/[X.] aaO, [X.] 10 -Rn. 79). Sie verändert nicht das [X.] der ursprünglichen Klage, sonderndient dessen Weiterverfolgung, indem dasselbe Begehren auf eine weitere tat-sächliche Begründung gestützt wird. Da der Gesetzgeber dem Vermieter in § 2Abs. 3 Satz 2 [X.] die Möglichkeit eingeräumt hat, ein weiteres [X.] nachzuschieben, ist im Rechtsstreit über das ursprünglicheMieterhöhungsverlangen von vornherein damit zu rechnen, daß die Klage [X.] ein erneutes Mieterhöhungsverlangen erweitert wird, gegen das sich [X.] noch im anhängigen Rechtsstreit verteidigen muß. Auch aus diesemGrunde dient die [X.] seines Prozeßbevollmächtigten zugleich [X.] gegen das weitere Mieterhöhungsverlangen des Vermietersin demselben Verfahren und erstreckt sich deshalb auch auf die Entgegennah-me eines weiteren [X.] des Vermieters.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stelltsich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig dar (§ 561ZPO n.F.). Das Mieterhöhungsverlangen des [X.] vom 30. August 2001 [X.] wegen der vom Prozeßbevollmächtigten der [X.] unter Hinweis aufdie fehlende Vorlage einer Vollmacht erfolgten Zurückweisung nach § 174Satz 1 [X.] unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für [X.] geltende Regelung des § 174 [X.] auf ein Mieterhöhungs-verlangen nach § 2 [X.] entsprechend anzuwenden ist (so [X.] ([X.])NJW 1982, 2076). Ein Recht des Prozeßbevollmächtigten der [X.] zurZurückweisung des [X.] vom 30. August 2001 bestandjedenfalls deshalb nicht, weil § 174 [X.] auf eine von einem Rechtsanwalt [X.] des gesetzlichen Umfangs seiner [X.] abgegebene Erklä-rung keine Anwendung findet (so im Ergebnis, jedoch mit unterschiedlicher Be-gründung: [X.], Urteil vom 10. August 1977, aaO, unter I.1 a; [X.],NJW-RR 1991, 972; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 174 Rdnr. 4; Rim-melspacher, Anmerkung zu [X.] AP § 81 ZPO Nr. 2 unter [X.] b; [X.] 11 -gel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 174 Rdnr. 4; [X.] in: Bub/[X.], aaO VIIIRdnr. 71; a.A.: [X.] AnwBl. 1984, 222; [X.] [X.] 1985, 320).Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die [X.] einSonderrecht. Die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. [X.] finden auf die [X.] nur insoweit Anwendung, als die Zivilprozeßordnung auf sie ver-weist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Aus-druck kommen (Soergel/Leptien aaO, Vor § 164 Rdnr. 80). Das ist beim [X.] des § 174 [X.] jedenfalls gegenüber einem Rechtsanwaltnicht der Fall.Das [X.] des § 174 [X.] dient dem Schutz desjenigen,demgegenüber im Namen eines anderen ein einseitiges Rechtsgeschäft vorge-nommen wird, weil dieser einerseits keine Gewißheit darüber hat, ob der [X.] Auftretende über eine entsprechende Vollmacht verfügt undandererseits eine Genehmigung durch den Vertretenen bei einseitigen [X.] nach § 180 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom4. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1210 unter [X.] [X.] unter Bezugauf die Motive zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches, 1888, [X.],[X.] und 245). Die Regelung ist danach auf die [X.] zugeschnitten, die formfrei erteilt und willkürlich beschränkt werden kann.Demgegenüber ist für die [X.] in § 88 Abs. 1 in Verbindung [X.]. 2, 2. Halbs. ZPO bestimmt, daß beim Auftreten eines Rechtsanwaltes [X.] der Mangel der Vollmacht vom Gericht nur bei einer - in [X.] des Verfahrens zulässigen - Rüge des Prozeßgegners von [X.] berücksichtigen ist.- 12 -II[X.] Berufungsurteil ist dementsprechend hinsichtlich der Entscheidungüber den Hilfsantrag aufzuheben (§ 562 ZPO n.F.) und der Rechtsstreit an [X.] zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist [X.] verwehrt, weil das Berufungsgericht zu den weiteren Voraus-setzungen eines Anspruchs des [X.] auf Zustimmung zur [X.] dem Hilfsantrag noch keine Feststellungen getroffen hat.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. VIII ZR 141/02 (REWIS RS 2002, 100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 100
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