Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. VIII ZR 72/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 101

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Dezember 2002M a y e r,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) § 2 Abs. 2;[X.] n.F. § 558 a;[X.] § 174;ZPO § 81a)Zur Angabe von [X.] in einem [X.])Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte [X.] ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des [X.] (weiteren) [X.].c)§ 174 [X.] findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des [X.] seiner [X.] abgegebenen Erklärung keine Anwendung.[X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.] -LG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 21. Februar 2002 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage bezüglich des Hilfsantragsabgewiesen worden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagten mieteten im Jahre 1979 vom Rechtsvorgänger des [X.] eine im zweiten Obergeschoß des [X.] inK. gelegene Wohnung. Die monatlich zu zahlende Nettomiete betrug [X.] einer zum 1. Januar 1996 erfolgten Erhöhung zuletzt 691,20 DM. [X.] vom 6. November 2000 forderte der Kläger die Beklagten auf, einerErhöhung des Mietzinses auf 898,56 DM bis spätestens 31. Januar 2001 zuzu-- 3 -stimmen. Zur Begründung verwies der Kläger auf den - höheren - Mietzins fürdrei Wohnungen, die im Erdgeschoß, im ersten und im zweiten Obergeschoßeines Hauses in derselben Straße gelegen sind. In diesem Gebäude befindensich auf jedem der genannten Stockwerke zwei Wohnungen. Aus dem [X.], welches die Adresse, das Geschoß, die Ausstattung, die Wohnfläche undden gezahlten Mietzins der [X.] angibt, ist nicht ersichtlich,welche der beiden jeweils in Betracht kommenden Wohnungen desselben Ge-schosses benannt werden soll. Die Beklagte hat dem Erhöhungsverlangen nichtzugestimmt.Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinsesab dem 1. Februar 2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Juni 2001, den [X.] zugestellt am 29. Juni 2001, abgewiesen.Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger am 30. Juli 2001 [X.] eingelegt. Mit einem an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ge-richteten Schreiben vom 30. August 2001, das diesem am selben Tag zugestelltworden ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] von den Beklagten Zu-stimmung zur Erhöhung der Miete auf 898,56 DM ab dem 1. November 2001begehrt. In diesem Schreiben sind zusätzlich zu den Erläuterungen im erstenErhöhungsverlangen die Lage der [X.] in den [X.] deren Mieter angegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatdas Erhöhungsverlangen mit Schreiben an den Klägervertreter vom6. September 2001 zurückgewiesen, weil er zur Entgegennahme außerprozes-sual zugesandter Schriftstücke nicht bevollmächtigt sei und dem Schreiben,was unstreitig ist, keine Vollmacht des Klägervertreters beigefügt war.Gestützt auf das Erhöhungsverlangen vom 30. August 2001 hat der Klä-ger in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, die Beklagten zur [X.] -zu einer Mieterhöhung auf 898,56 DM ab dem 1. November 2001 zu verurtei-len. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auch die wei-tergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgerichtzugelassene Revision des [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Zustimmung zur Mieterhö-hung ab dem 1. Februar 2001 sei unzulässig, weil das Mieterhöhungsverlangenvom 6. November 2000 mangels ausreichender Bezeichnung der Vergleichs-wohnungen unwirksam sei. Die [X.] müßten in dem [X.] so genau benannt werden, daß der Mieter die Wohnungen oh-ne weitere Nachforschungen aufsuchen könne. Daran fehle es hier, weil sichaus dem Erhöhungsverlangen nicht ergebe, welche der beiden in den [X.] Geschossen gelegenen Wohnungen gemeint sei.Der Hilfsantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem [X.] sei gleichfalls unzulässig, weil ihm kein wirksames Erhöhungsverlangenzugrunde liege. Eine Nachholung des Erhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 3Satz 3 [X.] erfordere eine vollständige Neuvornahme. Das mit Schreiben vom30. August 2001 gestellte Erhöhungsverlangen genüge dem nicht, weil es [X.] den Mieter, die Beklagten, gerichtet worden sei. Der [X.] Beklagten sei zu einer Empfangnahme des Erhöhungsverlangens nicht be-vollmächtigt gewesen. Die ihm zur Verteidigung gegen die Klage erteilte [X.] habe ihn nicht zur Entgegennahme eines weiteren Mieterhö-- 5 -hungsverlangens befugt. Eine [X.] erstrecke sich nach § 81 [X.] auf den Rechtsstreit betreffende Prozeßhandlungen. Das zweite [X.] sei jedoch, da jeder auf ein gesondertes Mieterhöhungsverlan-gen gestützte Anspruch einen eigenen Streitgegenstand bilde, am [X.] nicht Streitgegenstand des Prozesses gewesen. Ob das Erhöhungsver-langen darüber hinaus wegen der auch auf die Nichtvorlage einer Vollmachtgestützten Zurückweisung unwirksam sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.[X.] Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nur hin-sichtlich des [X.], nicht jedoch hinsichtlich des [X.] stand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des[X.] des [X.], die Beklagten zur Zustimmung zur Mieterhöhungmit Wirkung ab dem 1. Februar 2001 zu verurteilen. Das Berufungsgericht [X.] Recht angenommen, daß das Mieterhöhungsverlangen des [X.] vom6. November 2000, auf das nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.] die Vor-schrift des § 2 [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung [X.] ist, unwirksam ist, weil die zur Begründung des [X.] [X.] nicht hinreichend genau benannt [X.]) Das für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 2[X.] (jetzt: § 558 a [X.]) bestehende Begründungserfordernis soll dem [X.] Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangensgeben, damit er während der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] dieBerechtigung der [X.] überprüfen und sich darüber [X.] -werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Erfolgt [X.] anhand von [X.], so soll der Mieter durch [X.] von "einzelne(n)" Wohnungen die Möglichkeit haben, sich über die[X.] zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeitnachzuprüfen ([X.]Z 84, 392, 395 f. m.w.Nachw.). Die [X.]müssen deshalb so genau bezeichnet werden, daß der Mieter sie ohne nen-nenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (vgl. [X.], [X.], [X.], 5. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 107; [X.]/[X.], Miete, 7. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 60; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 438; [X.] in: Bub/[X.],Handbuch des Mietrechts, 3. Aufl., [X.]. 434; Soergel/[X.], [X.] Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 75).b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgehend zuRecht dazu gelangt, daß die Angaben des [X.] im [X.] nicht ausreichend waren. Befinden sich nämlich, wie [X.], in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen [X.] mehr als eine Wohnung, sind für die Auffindbarkeit der [X.] über die Angabe der Adresse und des Geschosses hinaus weitere Anga-ben erforderlich. Solche Angaben können die Beschreibung der genauen Lageder Wohnung im Geschoß, die Bezeichnung einer nach außen erkennbarenWohnungsnummer oder der Name des Mieters sein. Zu Unrecht meint die [X.], weitere Angaben seien hier deshalb nicht erforderlich gewesen, weil [X.] zwei Wohnungen in derselben Etage die Beklagte bei einer der beidenMietparteien hätte nachfragen und auf diesem Weg die gemeinte Vergleichs-wohnung ermitteln können. Um die Wohnung auf diesem Weg aufzufinden,müßten beide Mieter nach der Miethöhe, der Größe der Wohnung und ihrerAusstattung befragt und deren Angaben mit denen im [X.] 7 -verglichen werden. Sind solche Nachforschungen aber notwendig, ist das [X.] nicht mehr unschwer möglich.c) Das Erfordernis, in einem Mieterhöhungsverlangen zum Zweck [X.] der benannten [X.] auch deren Lage innerhalbeines Geschosses anzugeben, verletzt den Vermieter weder in seinem Eigen-tumsrecht (Art. 14 GG) noch in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz(Art. 19 Abs. 4 GG). Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 2Abs. 2 und 3 [X.] an die Begründung des [X.] nicht An-forderungen gestellt werden, durch die die mit dem Mieterhöhungsverfahrenverbundenen Schwierigkeiten einseitig zu Lasten des Vermieters gehen([X.] 49, 244, 250, 79, 80, 84; [X.] NJW-RR 1993, 1485). Das Bundes-verfassungsgericht hat es jedoch als zumutbar angesehen, daß der [X.] Mieter diejenigen Informationen übermitteln muß, die diesem eine eigeneNachprüfung des [X.] ermöglichen (vgl. [X.] 79, 80,85). Dazu zählen jedenfalls diejenigen Angaben, die für die Identifizierbarkeitder [X.] erforderlich sind. Soweit in der Entscheidung [X.], 244, 251 eine Angabe über die "Lage in der Etage" als nicht notwendigangesehen wurde, beruhte dies darauf, daß in dem zugrundeliegenden Fall [X.] neben der Adresse auch den Namen des [X.] hatte und anhand dessen die gemeinte Wohnung unschwer feststellbarwar.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Abweisung [X.], mit dem der Kläger aufgrund des [X.] vom30. August 2001 Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses ab [X.] November 2001 begehrt. Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunktdes Berufungsgerichts, die Nachholung eines [X.] im- 8 -Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.], der nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.]auch auf das am 30. August 2001 dem Prozeßbevollmächtigten der [X.] findet, erfordere eine vollstän-dige Neuvornahme des [X.] ([X.], [X.] 1985,316; [X.] ZMR 1998, 430; [X.] NZM 2000, 31; [X.]/[X.] aaO, § 2 [X.] Rdnr. 78; [X.] in: Bub/[X.], aaO VIIIRdnr. 69; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 710). Zu Unrecht hat das [X.]sgericht aber angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seizur Entgegennahme des [X.] nicht bevollmächtigt gewe-sen. Vielmehr berechtigte die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten er-teilte [X.] ihn auch zum Empfang des zweiten [X.]) Eine [X.] ermächtigt nach § 81 ZPO den [X.] zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. "Prozeßhand-lungen" im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche [X.], wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil siezur Rechtsverfolgung innerhalb des [X.] oder zur Rechtsverteidigungdienen (vgl. [X.]Z 31, 206, 209; [X.], Urteil vom 20. März 1992 - [X.] 1992, 1963 unter [X.]; [X.], Urteil vom 10. August 1977 - [X.]/76,AP § 81 ZPO Nr. 2 = BB 1978, 208 unter [X.]; [X.], Zivilprozeßrecht,27. Aufl., § 21 IV.; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 81 Rdnr. 8 und 10; a.[X.]/v. [X.], 2. Aufl., § 81 Rdnr. 7 ff.). Solche [X.] auch dann von der [X.] umfaßt, wenn sie außerhalb des [X.] abgegeben werden ([X.] aaO, [X.] aaO, [X.] aaORdnr. 10 m.w.Nachw.; vgl. auch [X.]Z 31, 206, 209). Im gleichen Umfang, wiedie [X.] zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auchden Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme(MünchKomm-ZPO/v. [X.], aaO Rdnr. 12; [X.], [X.] 9 -Rdnr. 13), so beispielsweise zum Empfang einer im Zusammenhang mit einerRäumungsklage oder einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage abgege-benen Folgekündigung (vgl. [X.], Beschluß vom 23. Februar 2000 - [X.]/98, [X.], 745 und [X.], Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR581/86, NJW 1988, 2691 unter [X.] d).b) [X.], die die Beklagten ihrem Prozeßbevollmächtigten zurVerteidigung gegen die auf das erste Mieterhöhungsverlangen gestützte [X.] hatten, berechtigte ihn danach auch zur Entgegennahme des zweiten[X.] vom 30. August 2001. Dieses Mieterhöhungsverlan-gen lag innerhalb des vom Kläger verfolgten [X.], denn damit wurdeZustimmung zur Mieterhöhung um denselben Betrag begehrt wie mit dem inerster Instanz gestellten Klageantrag. Daß die Erhöhung des Mietzinses imzweiten Erhöhungsverlangen mit Rücksicht auf die Zustimmungsfrist des § 2Abs. 3 [X.] erst ab einem späteren Zeitpunkt, ab dem 1. November 2001 an,beansprucht wurde, stellte lediglich eine Einschränkung gegenüber dem Klage-antrag dar. Eine das bisherige Begehren lediglich einschränkende Klageände-rung läßt die Identität des [X.] unberührt.Dem sachlichen Zusammenhang zwischen der bereits erhobenen Miet-erhöhungsklage und dem Mieterhöhungsverlangen vom 30. August 2001 stehtnicht entgegen, daß jedes Mieterhöhungsverlangen einen selbständigen Klage-grund bildet. Zwar liegt in der nachträglichen Begründung der Klage mit einemweiteren Mieterhöhungsverlangen eine Klageänderung. Bereits deshalb, weil in§ 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich zugelassen ist, daß der Vermieter [X.] - nunmehr wirksam - im Rechtsstreit nachholen kann,ist diese Änderung in aller Regel als sachdienlich anzusehen (vgl. [X.]/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rn. 3 und [X.] in: Bub/[X.] aaO, VIIIRn. 79). Sie verändert nicht das [X.] der ursprünglichen Klage, sondern- 10 -dient dessen Weiterverfolgung, indem dasselbe Begehren auf eine weitere tat-sächliche Begründung gestützt wird. Da der Gesetzgeber dem Vermieter in § 2Abs. 3 Satz 2 [X.] die Möglichkeit eingeräumt hat, ein weiteres [X.] nachzuschieben, ist im Rechtsstreit über das ursprünglicheMieterhöhungsverlangen von vornherein damit zu rechnen, daß die Klage [X.] ein erneutes Mieterhöhungsverlangen erweitert wird, gegen das sich [X.] noch im anhängigen Rechtsstreit verteidigen muß. Auch aus diesemGrunde dient die [X.] seines Prozeßbevollmächtigten zugleich [X.] gegen das weitere Mieterhöhungsverlangen des Vermietersin demselben Verfahren und erstreckt sich deshalb auch auf die Entgegennah-me eines weiteren [X.] des Vermieters.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stelltsich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig dar (§ 561ZPO n.F.). Das Mieterhöhungsverlangen des [X.] vom 30. August 2001 [X.] wegen der vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis aufdie fehlende Vorlage einer Vollmacht erfolgten Zurückweisung nach § 174Satz 1 [X.] unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für [X.] geltende Regelung des § 174 [X.] auf ein Mieterhöhungs-verlangen nach § 2 [X.] entsprechend anzuwenden ist (so [X.] ([X.])NJW 1982, 2076). Ein Recht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurZurückweisung des [X.] vom 30. August 2001 bestandjedenfalls deshalb nicht, weil § 174 [X.] auf eine von einem Rechtsanwalt [X.] des gesetzlichen Umfangs seiner [X.] abgegebene Erklä-rung keine Anwendung findet (so im Ergebnis, jedoch mit unterschiedlicher Be-gründung: [X.], Urteil vom 10. August 1977, aaO, unter I.1 a; [X.],NJW-RR 1991, 972; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 174 Rdnr. 4; Rim-melspacher, Anmerkung zu [X.] AP § 81 ZPO Nr. 2 unter [X.] b; [X.] 11 -gel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 174 Rdnr. 4; [X.] in: Bub/[X.], aaO VIIIRdnr. 71; a.A.: [X.] AnwBl. 1984, 222; [X.] [X.] 1985, 320).Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die [X.] einSonderrecht. Die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. [X.] finden auf die [X.] nur insoweit Anwendung, als die Zivilprozeßordnung auf sie ver-weist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Aus-druck kommen (Soergel/Leptien aaO, Vor § 164 Rdnr. 80). Das ist beim [X.] des § 174 [X.] jedenfalls gegenüber einem Rechtsanwaltnicht der Fall.Das [X.] des § 174 [X.] dient dem Schutz desjenigen,demgegenüber im Namen eines anderen ein einseitiges Rechtsgeschäft vorge-nommen wird, weil dieser einerseits keine Gewißheit darüber hat, ob der [X.] Auftretende über eine entsprechende Vollmacht verfügt undandererseits eine Genehmigung durch den Vertretenen bei einseitigen [X.] nach § 180 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom4. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1210 unter [X.] [X.] unter Bezugauf die Motive zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches, 1888, [X.],[X.] und 245). Die Regelung ist danach auf die [X.] zugeschnitten, die formfrei erteilt und willkürlich beschränkt werden kann.Demgegenüber ist für die [X.] in § 88 Abs. 1 in Verbindung [X.]. 2, 2. Halbs. ZPO bestimmt, daß beim Auftreten eines Rechtsanwaltes [X.] der Mangel der Vollmacht vom Gericht nur bei einer - in [X.] des Verfahrens zulässigen - Rüge des Prozeßgegners von [X.] berücksichtigen ist.- 12 -II[X.] Berufungsurteil ist dementsprechend hinsichtlich der Entscheidungüber den Hilfsantrag aufzuheben (§ 562 ZPO n.F.) und der Rechtsstreit an [X.] zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist [X.] verwehrt, weil das Berufungsgericht zu den weiteren Voraus-setzungen eines Anspruchs des [X.] auf Zustimmung zur [X.] dem Hilfsantrag noch keine Feststellungen getroffen hat.[X.] [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 72/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. VIII ZR 72/02 (REWIS RS 2002, 101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 101

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