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PDF anzeigen [X.] vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 8. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 10.022,35 • Gründe: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein-stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist ([X.], [X.]. v. 1. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - [X.], [X.], 126; v. 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1075). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlege-nen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, rich-tet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils ([X.].[X.]. v. 3. März 2008 - [X.]), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des [X.]usses entspricht. Diesen Wert gibt der Klä-ger selbst mit 10.022,35 • an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Ge-sellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als [X.] - 3 - führer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der ge-sellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen. [X.]Strohn
Reichart
Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 25/07 - [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 [X.]/07 -
Meta
08.12.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZR 39/08 (REWIS RS 2008, 376)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 376
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