Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZR 39/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 376

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 8. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 10.022,35 • Gründe: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein-stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist ([X.], [X.]. v. 1. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - [X.], [X.], 126; v. 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1075). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlege-nen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, rich-tet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils ([X.].[X.]. v. 3. März 2008 - [X.]), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des [X.]usses entspricht. Diesen Wert gibt der Klä-ger selbst mit 10.022,35 • an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Ge-sellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als [X.] - 3 - führer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der ge-sellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen. [X.]Strohn

Reichart

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 25/07 - [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 [X.]/07 -

Meta

II ZR 39/08

08.12.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZR 39/08 (REWIS RS 2008, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 376

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.