Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2009, Az. II ZR 168/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3732

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[X.] vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaGmbHG § 47 [X.] nach § 47 Abs. 4 GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflicht-verletzung befangen sind. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 4. Mai 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision des [X.] durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1 [X.] Entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des [X.]. 2 I[X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter für einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei der Entscheidung über einen Ausschluss der [X.] zu 1 und 2 aus der [X.] zu 4 stimmberechtigt war. 4 Die Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil mit den [X.] zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der [X.] zu 4 [X.] - 3 - geschlossen werden sollten. Die Befangenheit von [X.] führt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen maßgebenden Einfluss ausüben (vgl. [X.]at, [X.] 116, 353, 358; [X.]/[X.], GmbHG § 47 Rdn. 133 f.; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 47 Rdn. 98). Die [X.] zu 1 und 2 hatten keinen maßgebenden Einfluss bei der [X.] zu 3. a) Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine, regelmäßig einen maßgebenden Einfluss begründende Stimmenmehrheit. Der Stimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der [X.] zu 3 ist doppelt so hoch wie ihre Geschäftsanteile. Die Stimmrechte der [X.] zu 4 (50 %) ruhten in der Gesellschafterversammlung der [X.] zu 3, weil dieser die Anteile als eigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entspre-chend § 71 b GmbHG (vgl. [X.].Urt. v. 27. April 2009 - [X.]). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen ([X.] 119, 346, 356; [X.]/[X.], GmbHG § 47 Rdn. 44; [X.]/[X.], GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die Beklagte zu 4 ist ein von der [X.] zu 3 abhängiges Unternehmen, weil die Beklagte zu 3 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte zu 3 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der [X.] zu 4. Zu der Beteiligung der [X.] zu 2 kommen keine Umstände hinzu, die die Möglichkeit einer Einflussnahme in einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Weise begründen. Die Beklagte zu 2 hat als Prokuristin der [X.] zu 3 keine Leitungsmacht. 6 b) Der Beklagte zu 1 hatte ebenfalls keinen maßgebenden Einfluss. Er hatte einen Stimmrechtsanteil von 25 %. Zu seiner Minderheitsbeteiligung kommt zwar die Leitungsmacht bei der [X.] zu 3 hinzu, die er als alleini-ger Geschäftsführer hat. Sie führt aber nicht zu einem maßgebenden Einfluss. 7 - 4 - [X.] ist von den Weisungen der [X.] abhängig und kann, sofern er kein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat, jederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG; vgl. [X.]/[X.] 3. Aufl. § 17 Rdn. 123). Der Beklagte zu 1 hatte kein Sonderrecht zur Ge-schäftsführung und konnte mit seinem Stimmrechtsanteil von 25 % Weisungen der übrigen Gesellschafter nicht verhindern. c) Die Anteile der [X.] zu 1 und 2 sind auch nicht zusammenzu-rechnen. Sie sind nicht gemeinsam von einem Stimmverbot betroffen. Der [X.], dass ein Gesellschafter [X.] in eigener Sache sein darf, erfasst zwar auch diejenigen Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben ([X.]at, [X.] 97, 28, 34; Urt. v. 27. April 2009 - [X.], z.[X.].). Das ist auch zu berücksichtigen, wenn die von dem Stimmverbot betroffenen Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine Gesellschafterin beteiligt sind (vgl. [X.] 116, 353, 358). Der Kläger hat eine solche, von den [X.] zu 1 und 2 gemeinschaftlich begangene [X.] aber nicht schlüssig vorgetragen. Der Vorwurf, keine Zustimmung des [X.] zu der vorgesehenen erheblichen Investition in eine neue [X.] eingeholt zu haben, betrifft nur den [X.] zu 1 als den Geschäftsführer der Komplementärin, der [X.] zu 3. Die Beklagte zu 2 ist zwar ebenfalls Kom-plementärin, aber von der Geschäftsführung und von der Abstimmung bei der [X.] zu 4 ausgeschlossen. Dass sie als Prokuristin oder Gesellschafterin der [X.] zu 3 nicht eingeschritten ist, begründet den Vorwurf einer ge-meinschaftlichen Pflichtverletzung nicht. Das Begehen der Pflichtverletzung und die unterlassene Überwachung des Mitgesellschafters oder Geschäftsführers sind keine gleichstufigen, zum Stimmrechtsausschluss führenden Pflichtverlet-zungen (vgl. [X.].Urt. v. 7. April 2003 - [X.], [X.], 945). 8 - 5 - 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zustimmung der Mitgesellschafter zum Ausschluss verneint. Die Beklagte zu 2 war am Kompetenzverstoß des [X.] zu 1 nicht beteiligt, und ihr [X.] als Gesellschafterin rechtfertigt keinen Ausschluss. Den [X.] des [X.] zu 1 hat das Berufungsgericht in zutreffender tat-richterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine neue [X.] noch vom Kläger selbst als damaligem Geschäftsführer ins Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des [X.] übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der [X.] zu 4 ist bei Widerspruch 9 - 6 - eines Gesellschafters gegen eine [X.] eine Mehr-heitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete die Investition. [X.] Strohn [X.] Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -

Meta

II ZR 168/07

04.05.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2009, Az. II ZR 168/07 (REWIS RS 2009, 3732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3732

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