Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2009, Az. II ZB 16/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3838

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 27. April 2009 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 3, 522 Abs. 1; [X.] § 68 a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Genossenschaft ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur. b) Die Rechtsmittelbeschwer der Genossenschaft in Bezug auf ein die Un-wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds feststellendes Urteil bemisst sich - spiegelbildlich zu dem Interesse des Genossen am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft - nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem [X.] betroffenen Geschäftsanteils. [X.], Beschluss v. 27. April 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 29. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Gegenstandswert: 3.500,44 • Gründe: [X.], eine eingetragene Baugenossenschaft, hat den Kläger, der im Rahmen seiner Mitgliedschaft eine im Eigentum der [X.] stehende Immobilie bewohnt, mit Beschluss ihres Vorstands vom 28. Februar 2007 aus-geschlossen. Der Aufsichtsrat der [X.] hat den Ausschluss des [X.] bestätigt. Das Amtsgericht hat auf Antrag des [X.] festgestellt, dass seine Mitgliedschaft bei der [X.] durch die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht beendet wurde. Das [X.] hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der [X.] durch Beschluss vom 29. August 2008 als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] - nicht übersteige. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. [X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil das Berufungsgericht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise angenommen hat, dass die [X.] nicht erreicht ist, und die Berufung der [X.] deshalb rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat. 4 a) Die gegen den Ausschluss des [X.] aus der beklagten Genossen-schaft gerichtete Klage ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend ange-nommen hat - als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Der Zweck der [X.] als eingetragener Genossenschaft ist - wie sich auch aus § 2 ihrer Satzung ergibt - wirtschaftlicher Natur. Dies hat zur Folge, dass ein Mitglied der Genossenschaft durch seinen Ausschluss regelmäßig in seinen vermögens-rechtlichen Belangen betroffen ist ([X.], 336, 337; [X.], [X.] 14. Aufl. § 68 Rdn. 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 35. Aufl. § 68 Rdn. 40). 5 So liegt der Fall hier. Der Kläger macht mit seiner Klage keinen - den Rechtsstreit prägenden - personenrechtlichen Anspruch geltend (vgl. dazu: [X.], [X.] 13, 5, 8; [X.], 200, 202 f.), sondern verfolgt nach den - von der 6 - 4 - Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich das Ziel, sich die wirtschaftlichen Vorteile seiner Mitgliedschaft zu [X.]. b) Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Ansicht der [X.] - nicht verkannt, dass es für die Festsetzung des Wertes der Beschwer auf das Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg des Rechtsmittels ankommt. Es hat nämlich, wie sich bereits aus dem Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 un-zweifelhaft ergibt, als Maßstab für die Bewertung des Interesses der [X.] an der Aufrechterhaltung des Ausschlusses des [X.] - spiegelbildlich zu dem mit der Feststellungsklage des [X.] verfolgten Interesse am Fortbeste-hen seiner Mitgliedschaft - im Grundsatz zutreffend den Wert des von der [X.] betroffenen Geschäftsanteils des [X.] herangezogen (vgl. [X.].Urt. v. 30. April 2001 - [X.]/00, [X.], 1734, 1735 - zur GmbH). 7 c) Entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts übersteigt jedoch der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall die sog. Erwachsenheitssumme von 600,00 • (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass die Be-rufung der [X.] zulässig ist. 8 [X.]) Das Berufungsgericht hat bei seiner unzutreffenden Festsetzung des [X.] auf lediglich 600,00 • von dem ihm durch § 3 ZPO einge-räumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, weil es hierbei von der [X.] glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen außer [X.] gelassen hat ([X.].Beschl. v. 28. April 2008 - [X.], [X.], 329 [X.]. 4 m.w.Nachw.). 9 Mit seiner ausschließlich am Nennwert des Geschäftsanteils orientierten Bewertung des Genossenschaftsanteils des [X.] hat das Berufungsgericht den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der [X.] auf Gewährung 10 - 5 - rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] den auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 von der [X.] in ihrer Berufungsbegründung gehaltenen und durch Vorlage der Bilanz für das [X.] und anderer Geschäftsunterlagen glaubhaft gemachten Vortrag, der tatsächliche Wert des Geschäftsanteils des [X.] liege erheblich über seinem Nennwert und belaufe sich unter Berücksichtigung der in der Bilanz ausgewiesenen [X.] zuzüglich des zur Ausschüttung im Jahre 2008 vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 einschließlich seines Ge-schäftsguthabens auf 3.500,44 •, in der gebotenen Weise zur Kenntnis ge-nommen und bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer in Erwägung [X.] hat. [X.]) Unter Berücksichtigung dieses Vortrags überstieg der Wert der [X.] die Erwachsenheitssumme von 600,00 •. Zwar bemisst sich die [X.] - ebenso wie der Streitwert - bei einem Streit um den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft, sofern dieser - wie hier - vermögensrechtli-cher Natur ist, in der Regel nach der Höhe des Geschäftsguthabens des aus-geschlossenen Mitglieds ([X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 68 Rdn. 39; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 40), weil dieses zumeist den tatsächlichen Wert des Anteils des Ausgeschiedenen widerspiegelt. Hier war jedoch eine andere Bewertung deshalb geboten, weil sich aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der [X.] als Berufungsführerin ein höherer wirtschaft-licher Wert des Geschäftsanteils des [X.] ergibt. Denn schon allein im [X.] auf die in der - von der [X.] vorgelegten - Bilanz für das [X.] ausgewiesenen [X.] von mehr als 8 Millionen • übersteigt der wirtschaftliche Wert des Anteils des [X.] sowohl den Nennwert seines [X.] als auch den Betrag seines Geschäftsguthabens (594,00 •) deutlich. Auch wenn das ausgeschiedene [X.] nach § 73 Abs. 2 Satz 3 11 - 6 - [X.] grundsätzlich keinen Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen hat - es sei denn, dass die Satzung einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht (§ 73 Abs. 3 [X.]) -, ändert dies nichts daran, dass ein Genosse jedenfalls während seiner Mitgliedschaft, um deren Fortbestehen die Parteien streiten, an diesem Wert beteiligt ist. Zudem ist die [X.] aber auch wegen des zur [X.] vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 erreicht. 12 3. Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels mit der Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des [X.] befassen kann. 13 Kurzwelly Strohn [X.]
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 53 C 2974/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

II ZB 16/08

27.04.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2009, Az. II ZB 16/08 (REWIS RS 2009, 3838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3838

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