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PDF anzeigen [X.] vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 25. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 16.531,58 • Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 16.531,58 • und übersteigt nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert von 20.000,00 •. 1 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte [X.] auf ein Ruhegeld aufgrund eines Pensionsvertrages gehört, ist die [X.] nach § 9 ZPO zu bestimmen, also auf den 3,5-fachen Wert des einjäh-rigen Bezuges festzusetzen. Bei [X.] bereits fällige Beträge, die mit der Klage beziffert geltend gemacht werden, sind hinzuzurechnen. [X.] findet eine Erhöhung um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig wer-denden Beträge nicht statt, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden ([X.], [X.]. v. 6. Mai 1960 2 - 3 - - [X.], NJW 1960, 1459; [X.]. v. 25. November 1998 - [X.], NVersZ 1999, 239; [X.]. v. 2. Oktober 1996 - [X.], [X.]R ZPO § 9 - [X.] 1). 3 Der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer beträgt danach 16.531,58 •. Das [X.] des geltend ge-machten Jahresbetrags sind 14.198,94 •, denen 2.332,64 • für Rückstände hinzuzurechnen sind. Der maßgebliche Jahresbetrag ist 4.056,84 • (12 x 338,07 •). Bei den wiederkehrenden Leistungen ist das 3,5 fache des höchsten Jahresbetrages innerhalb des in § 9 ZPO genannten Zeitraums anzu-setzen ([X.], ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 10). Die höchste Differenz zwischen den mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch verlangten und den zuerkannten Ansprüchen sind 338,07 •/Monat. Von den Rückständen bis zur [X.] im Februar 2003 macht der Kläger über die zuerkannten Be-träge hinaus noch 2.332,64 • geltend (6 x 282,22 • und 2 x 319,66 •). Er hat mit der Klage zunächst nur Rückstände verlangt und erstmals mit der Klageer-weiterung vom 10. Februar 2003 neben den bis dahin angefallenen Rückstän-den die zukünftig wiederkehrenden Leistungen ab 1. März 2003 eingeklagt. 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch [X.], weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr versucht der Kläger revisionsrecht-lich unzulässig, seine Auslegung der getroffenen Abreden an die Stelle der rechtlich einwandfreien Auslegung des Tatrichters zu setzen. Dieser hat insbe-sondere festgestellt, dass hinsichtlich der Dynamisierung vor Erreichen der [X.] - 4 - tersgrenze eine für den Kläger gegenüber dem Gesetz günstigere Vereinbarung nicht getroffen worden ist. 5 Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. [X.]Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.08.2006 - 6 O 5/03 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2007 - 27 U 178/06 -
Meta
25.06.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. II ZR 179/07 (REWIS RS 2008, 3176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3176
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