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PDF anzeigen[X.] 239/01vom26. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitdes Verfahrens bemerkt der Senat ergänzend zur [X.]:Zwar hätte die [X.] nach § 174 Abs. 1 Satz 3 [X.] ange-ben müssen, auf Grund welcher Alternative des § 171 b Abs. 1Satz 1 [X.] die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (vgl. [X.], 117, 120; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 174[X.] Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Verstoß gegen diese formale Vor-schrift führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der [X.] offenkundig den Antrag für den Angeklagten gestellt hatte,der Ausschluß für das Gericht zwingend war (§ 171 b Abs. 2[X.]) und alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im [X.] den [X.] eindeutig erkennen konnten (vgl.BGHSt 45, 117, 119 f.; BGHR [X.] § 174 Abs. 1 Satz 3 Begrün-dung 7). Der Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz von Per-sönlichkeitsrechten des Angeklagten ergibt sich zweifelsfrei [X.], daß ausweislich der Sitzungsniederschrift der Antrag unmit-telbar vor der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönli-- 3 -chen Verhältnissen, der Verlesung des Anklagesatzes und seinerVernehmung zum Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von [X.] Verteidiger gestellt worden war. Ein Ausschluß zum Schutzder Persönlichkeitsrechte des geschädigten Kindes, dessen [X.] zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht anstand,scheidet aus. Da der Verstoß gegen die Begründungspflicht des§ 174 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur das Verfahren über den Ausschlußder Öffentlichkeit betraf und nicht zu deren unzulässigen Be-schränkung geführt hat, ist er nicht so schwer, daß ein die [X.] begründender Verfahrensfehler, insbesondere der absoluteRevisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt (vgl. BGHSt 45,117, 120, 122).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
26.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. 3 StR 239/01 (REWIS RS 2001, 1757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1757
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