Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 StR 389/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1777

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Gegenstand

Antrag des Zeugen auf Ausschließung der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Intimsphäre: Wirksamkeit der Antragstellung außerhalb der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Antrag der Zeuginnen S.        und [X.]auf Ausschließung der Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Intimsphäre gemäß § 171b Abs. 2 [X.] in der hier noch anwendbaren Fassung des [X.] vom 18. Dezember 1986 ([X.]) ist wirksam gestellt worden. Die Vorsitzende hatte den zuvor außerhalb der laufenden Hauptverhandlung angebrachten Antrag der Zeuginnen in der öffentlichen Sitzung vom 8. März 2013 mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, der Antrag könne wirksam nur in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. LR-Wickern, [X.], 26. Aufl., § 171b [X.] Rn. 22; [X.], [X.], 56. Aufl., § 171b [X.] Rn. 10), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Wortlaut verlangt solches nicht. Im Gegenteil sieht lediglich § 171b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. vor, dass der Widerspruch des Betroffenen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit „in der Hauptverhandlung“ erklärt wird; Vergleichbares setzt § 171b Abs. 2 [X.] a.F. für den [X.] nicht voraus. Ein solches Erfordernis ist in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der [X.] ergibt sich hierzu nichts (vgl. Entwurf eines [X.] der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 10. April 1986, BT-Drucks. 10/5305 S. 23; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 3. Oktober 1986, BT-Drucks. 10/6124 S. 17; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs [[X.]] vom 22. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6261 S. 14; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 13. März 2013, BT-Drucks. 17/12735 S. 17). Es ist auch in anderen Fällen anerkannt, dass ein Zeuge durch prozessuale Erklärungen außerhalb einer Hauptverhandlung auf deren Inhalt und Ablauf einwirken kann: So kann etwa ein Zeuge, dem ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 [X.] zusteht, dieses Recht auch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben ([X.], Urteil vom 7. März 1995 – 1 StR 523/94, [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17). Ein Angehöriger, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 [X.] umfassend Gebrauch gemacht hat, kann außerhalb derselben sein Einverständnis mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Vernehmung wirksam erklären ([X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 [X.], [X.], 181).

Allerdings ergibt sich aus dem [X.] von § 171b Abs. 1 und 2 [X.] a.F. und § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.], dass alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlussgrund eindeutig zu erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 1999 – 1 [X.], [X.]St 45, 117, 119 f.; Beschlüsse vom 6. November 1998 – 3 [X.], [X.]R [X.] § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7, und 26. Juli 2001 – 3 [X.], [X.], 262 – bei [X.]); dies ist jedoch auch bei dem von der Vorsitzenden gewählten Verfahren der Fall.

[X.]Roggenbuck                         Cierniak

                        Mutzbauer                               [X.]

Meta

4 StR 389/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 15. März 2013, Az: 6 KLs 1/13

§ 171b Abs 2 GVG vom 18.12.1986, § 171b Abs 1 S 2 GVG vom 28.12.1986, § 171b Abs 3 GVG vom 26.06.2013, § 174 Abs 1 S 2 GVG, § 174 Abs 1 S 3 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 StR 389/13 (REWIS RS 2013, 1777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1777

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Wird zitiert von

2 StR 454/17

4 StR 389/13

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