Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 11/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4634

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Gegenstand

Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers bei im Jahr 1926 eingetretener Gesamtrechtsnachfolge; Beginn der Verjährung


Leitsatz

1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst.

2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war von 1997 bis Ende 2007 Pächterin einer 12.000 qm großen Teilfläche eines Grundstücks mit der Flurstücknummer 3 der Gemarkung [X.]    ; seither ist sie Eigentümerin dieser Teilfläche. Das Grundstück stand zur vorletzten Jahrhundertwende im Eigentum der "Badischen Gesellschaft für Zuckerfabrication [X.]    AG" (im Weiteren: [X.]), die sich ab dem [X.] mit anderen Zuckerfabriken zur "[X.]" zusammenschloss. Diese Unternehmen wurden im Jahr 1926 zur Beklagten verschmolzen, die früher als "S.      Z.   AG" firmierte und seit dem [X.] als "[X.]" firmiert. [X.] wurde auf dem streitgegenständlichen Gelände eine [X.] errichtet. [X.] wurde die dort befindliche Fabrik stillgelegt.

2

Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 26. Juni 1997 der Streithelferin, der [X.] [X.]    , die gesamte, etwa 405.000 qm umfassende Fläche der ehemaligen Zuckerfabrik. Im Kaufvertrag heißt es:

§ 4 Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt für sämtliche Vertragsobjekte gemäß § 2 zusammen [X.] (in Worten: [X.]). (...)

Dabei ist berücksichtigt, daß (...) durch die Übernahme von Altlasten und renovierungsbedürftigen und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden sowie durch den Abbruch von Fabrikanlagen Aufwendungen für die [X.] entstehen werden, die wirtschaftlich dem Wert der Vertragsgegenstände entsprechen.

§ 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten

(...)

2. Der Kaufgegenstand wird in dem Umfang und Zustand verkauft, in dem er sich am Übergangsstichtag befindet und wie er vorstehend beschrieben ist. Eine Zusicherung von Eigenschaften erfolgt nicht.

Die Verkäuferin leistet keine Gewähr für ihr unbekannte Rechtsmängel der Kaufobjekte, die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel. Dies gilt auch für Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden. Die Käuferin stellt die Verkäuferin insoweit von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei.

Der Kaufgegenstand ist der Käuferin bekannt. Sie hat insbesondere Kenntnis von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor- und Umwelttechnik N.    GmbH. Die Abschlussdokumentation nebst Kostenschätzung vom 29. August 1996 hat sie bereits von der Verkäuferin übergeben bekommen. Sie hat auch Kenntnis davon, daß Teile des Kaufgegenstandes unter Denkmalschutz stehen.

Die Verkäuferin zahlt an die [X.] [X.]    zur Abgeltung des etwaigen Aufwandes der Käuferin bezüglich Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden einen Betrag von DM 250.000,- (...)

3

Die am Rechtsstreit nicht beteiligte Frau [X.]  , Tochter des Inhabers der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Schwester der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der heutigen Klägerin, erwarb mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 von der Streithelferin eine 20.000 qm große Teilfläche des ehemaligen [X.]. Im Kaufvertrag heißt es:

§ 2 Nachträgliche Änderungen

Der Käufer wird bis zum 31.12.1997, längstens aber bis zum Vollzug des [X.] im Grundbuch die Freifläche zwischen [X.] und Zufahrt (Gartenbereich) auf mögliche Altlasten untersuchen lassen. Für den Fall, daß Altlasten festgestellt werden sollten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die fraglichen Flächen aus dem Kaufgegenstand herauszunehmen und durch an das Vertragsobjekt angrenzende Flächen zu ersetzen.

§ 3 Verkauf, Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit

(...) Der Kaufpreis beträgt DM 1.300.000,-- (...). Der Kaufpreis weicht vom üblichen Preis für erschlossene Gewerbe- und [X.] deshalb nach unten ab, weil es sich um ein Gebiet handelt, das schon bisher gewerblich genutzt war und weil der Käufer das Risiko unbekannter Altlasten auf der vertragsgegenständlichen Teilfläche übernimmt. (...)

§ 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten

(...) Die [X.] leistet keine Gewähr für ihr unbekannte Rechtsmängel des [X.], die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel des [X.]. Dem Käufer ist bekannt, daß die vertragsgegenständliche Teilfläche zum Betriebsgelände der ehemaligen Zuckerfabrik [X.]    der [X.] gehört. Er hat insbesondere Kenntnis von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor- und Umwelttechnik N.    GmbH, die zwar nicht auf dieser Teilfläche, aber in anderen Bereichen des Betriebsgeländes Altlasten festgestellt hat und weitergehende Altlasten nicht ausgeschlossen hat.

Die [X.] [X.]    erklärt, daß ihr wesentliche verborgene Sachmängel (...) nicht bekannt sind.

Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, daß er etwaige Mängel, die unter den vereinbarten Gewährleistungsausschluss fallen, dulden oder auf eigene Kosten beseitigen muß, ohne deswegen die [X.] in Anspruch nehmen zu können.

4

Die in § 2 des Vertrags enthaltene Möglichkeit der Ersetzung kontaminierter Flächen haben die Parteien mit notariellem [X.] vom 12. November 1998 wieder aufgehoben.

5

Mit Vertrag vom 12. Juli 1997 verpachtete Frau [X.]  das vorliegend betroffene Teilstück an das von ihrem Vater geführte einzelkaufmännische Unternehmen "M.        ", aus dem die Klägerin hervorgegangen ist. Nach § 8 des Pachtvertrages hat der Pächter für bauliche Veränderungen "jegliche Kosten zur Erhaltung, Gefahrenbeseitigung sowie das Risiko aus etwaigen Schäden" zu tragen. Diese Regelung sollte auch die Mehraufwendungen wegen vorhandener Altlasten erfassen.

6

Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Silo zu errichten. Im Zuge der [X.] wurde am 6. März 2001 sogenanntes "[X.] Blau" gefunden, ein cyanidhaltiges Gift, welches typischerweise im Bereich ehemaliger Gaswerke aufgefunden wird. Weitere Altlastenerkundungen ergaben, dass auf der Fläche der [X.] jedenfalls seit 1843 bis etwa 1910 eine Gasfabrik betrieben worden war, die das für die Beheizung und Beleuchtung der ehemaligen Zuckerfabrik benötigte Gas produziert hatte.

7

Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 forderte das Landratsamt [X.] Frau [X.]  auf, auf dem Grundstück die notwendigen Erkundungsmaßnahmen durchzuführen. Frau [X.]  erstellte in Zusammenarbeit mit der Klägerin und dem Landratsamt ein Sanierungskonzept, welches in den Jahren 2004 bis 2006 umgesetzt wurde. An die Sanierungsmaßnahmen schloss sich ein dreijähriges Überwachungsprogramm an, mit dem der Erfolg der Maßnahmen dokumentiert und weitergehender Sanierungsbedarf ausgeschlossen werden sollte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 teilte das Landratsamt mit, dass die Sanierung der Altlast abgeschlossen sei.

8

Nachdem Frau [X.]  das Grundstück in zwei Teile hatte aufteilen lassen, verkaufte sie mit Kaufverträgen vom 17. Dezember 2007 den vorliegend betroffenen Grundstücksteil an die Klägerin zum Preis vom 1.770.000 € und den anderen Teil an ihre Mutter zum Preis von 528.000 €.

9

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Sanierungs- und Finanzierungskosten in Höhe von 682.785,58 € nebst Zinsen auf Sanierungskosten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Grundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt (OLG [X.], Urteil v. 19. Dezember 2014 - 8 U 83/12, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen [X.]en Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht. Es hat angenommen, die Klägerin sei als Mieterin und Sanierungsverpflichtete aktivlegitimiert. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Soweit die [X.] als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung anzusehen sei, hafte die Beklagte infolge der Fusion als deren [X.]in. Andernfalls hafte sie wegen der Errichtung der [X.] im Jahr 1928 selbst als Verursacherin. In der Anwendung der Bestimmungen des [X.] liege keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der Ausgleichsanspruch sei nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Es sei auch keine Verjährung eingetreten.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der [X.] gemäß § 24 Abs. 2, § 4 Abs. 3 [X.] auf Zahlung der Sanierungskosten.

a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] haben mehrere Sanierungsverpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf [X.]. Die Ausgleichsverpflichtung sowie der Umfang des Ausgleichs hängen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach § 4 Abs. 3 [X.] sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen [X.], der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung von Boden und Altlasten verpflichtet. Der frühere Eigentümer des Grundstücks ist nach § 4 Abs. 6 [X.] nur zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung hierbei kannte oder kennen musste.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 4 Abs. 3 [X.] für die von der [X.] verursachten Bodenverunreinigungen als Rechtsnachfolgerin, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Streitfall führt eine allein auf den Wortlaut abstellende Anwendung des § 4 Abs. 3 [X.] zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung zu Lasten der Beklagten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist durch eine verfassungskonforme Auslegung dahin zu reduzieren, dass sie auf eine im [X.] eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht anzuwenden ist.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte als [X.]in für die von der [X.] verursachte [X.], wie sie bei Gaswerken typisch sei. Ein Fall unzulässiger gesetzlicher Rückwirkung liege nicht vor. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordnete Haftung des [X.]s beinhalte keine echte Rückwirkung, da sie nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreife, weil die einmal begründete Gesamtrechtsnachfolge als Zustand bis in die Gegenwart hinein andauere. Jedenfalls sei mit der Sanierungspflicht einer juristischen Person als [X.]in eine Rechtslage kodifiziert worden, die schon vor Inkrafttreten der Norm bestanden habe. Zum einen sei die Gesamtrechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt noch ausstehe, der bisherigen Rechtsprechung keineswegs fremd. Sie folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sachbezogene Verhaltenspflichten den zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechts und des Umwandlungsrechts gemäß rechtsnachfolgefähig seien. Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen der abstrakten materiellen [X.] vor, weil nach dem im Zeitpunkt der Verursachung geltenden [X.] Landesrecht die Verunreinigung des Bodens durch den Betrieb eines Gaswerks einen polizeiwidrigen Zustand dargestellt habe, so dass kein schützenswertes Vertrauen darauf habe entstehen können, nicht ordnungsrechtlich verantwortlich zu sein. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte infolge der im [X.] erfolgten Verschmelzung, bei der das Vermögen der [X.] auf die Beklagte als neue Rechtsträgerin überging, [X.]in der [X.] geworden ist.

cc) Die Annahme einer Sanierungspflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 3 des mit Wirkung vom 1. März 1999 in [X.] getretenen [X.] vom 17. März 1998 ([X.] I, [X.]) aufgrund einer im [X.] eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge erweist sich allerdings als verfassungsrechtlich unzulässige "echte" Rückwirkung.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] entfaltet eine Rechtsnorm "echte" Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. [X.] 109, 133, 181; 114, 258, 300; 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39). Eine "unechte" Rückwirkung liegt vor, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung; vgl. [X.] 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; 131, 20, 39; [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, [X.], 820 Rn. 15 ff. = [X.], 976 - [X.]). Führt die rückwirkend eingeführte Norm zu keiner Rechtsänderung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand, fehlt es an einer Rückwirkung im vorgenannten Sinn (vgl. [X.] 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393; 131, 20, 37; [X.], Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, [X.], 836 Rn. 90 = [X.], 985 - Abschlagspflicht II).

Eine "echte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des Rechts für die Vergangenheit fehlt (vgl. [X.] 72, 200, 258; 97, 67, 79 f.; 101, 239, 263 f.; 131, 20, 39). Hingegen ist die "unechte" Rückwirkung zulässig, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. [X.] 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.; 125, 104, 135; 131, 20, 39 f.).

(2) Für die Anwendung des § 4 Abs. 3 [X.] auf [X.], die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, spricht, dass eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des [X.]s - an[X.] als für die Haftung des früheren Eigentümers gemäß § 4 Abs. 6 [X.] - nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch vor dem Inkrafttreten des [X.] abgeschlossene Rechtsnachfolgetatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 [X.] einbeziehen wollte (vgl. [X.], DVBl 1999, 134, 136; v. [X.]/[X.], [X.], 1, 3; [X.], Die Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nach dem [X.], 2003, [X.] f.). Die Anwendung des § 4 Abs. 3 [X.] auf bereits abgeschlossene [X.] entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.] und 51; [X.], Urteil vom 2. April 2004 - [X.], [X.]Z 158, 354, 359; v. [X.]/[X.], [X.], 1, 3; Körner, [X.] 2000, 344, 349).

Die Anknüpfung an den vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Tatbestand des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge stellt allerdings eine "echte" Rückwirkung dar (vgl. [X.]Z 158, 354, 359; ebenso [X.]/[X.], NVwZ 1999, 355, 359; v. [X.]/[X.], [X.], 1, 3; [X.], NVwZ 2000, 1135, 1136; offengelassen in [X.], [X.], 928 Rn. 15; aA [X.], DVBl 1999, 134, 141; [X.], [X.], 797, 802; [X.]/[X.], ZUR 2006, 475, 476). Diese erweist sich im Streitfall als unzulässig, weil ihr keine zwingenden Belange des Gemeinwohls zugrunde liegen und die Beklagte auf den Fortbestand der Rechtslage im [X.] vertrauen durfte, nach der die polizeirechtliche Haftung des Verursachers nicht auf dessen [X.] überging.

(3) Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der Verschmelzung im [X.] darauf vertrauen, nicht als [X.]in der [X.] in deren Haftung als Verhaltensstörer für die Verursachung der Bodenverunreinigungen einzutreten.

Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts herrschte in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Auffassung, öffentliche Rechte und Pflichten hafteten dauerhaft an der Person, für die sie begründet worden seien; sie seien nicht übertragbar und gingen mit dem Tod der Person unter ([X.], Institutionen des [X.] Verwaltungsrechts, 8. Aufl. [1928], [X.]; [X.], [X.] Verwaltungsrecht, Bd. 1, 3. Aufl. [1924], S. 238; [X.], Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1 [1950], [X.]; [X.]/[X.], Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. [1961], S. 209 f.; [X.], Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. [1968] S. 246 f.; [X.]., [X.], 3. Aufl. [1973], S. 65 f.; [X.], DVBl 1963, 804, 805; [X.], [X.], 496, 498). Eine Rechtsnachfolge wurde allenfalls für vermögensrechtliche Pflichten wie etwa die Pflicht zur Steuerzahlung oder die Pflicht zur Rückzahlung zuviel erhaltener Besoldung, für mit dem Besitz oder dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Pflichten wie etwa die Haftung für Anliegerbeiträge sowie bei freiwilliger Pflichtenübernahme für möglich gehalten ([X.], Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [1931, unveränderter Nachdruck 1948], [X.] ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte [1910, Nachdruck 1925], S. 199 f.; gegen diese Ausnahmen allerdings [X.] aaO S. 238). In der Literatur sind die Annahmen, die [X.] sei stets höchstpersönlich und der [X.] trete nicht in Pflichten des [X.] ein, erst seit Ende der 1960iger Jahre zunehmend in Frage gestellt worden (vgl. [X.], Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. [1973], S. 82 f.; Ossenbühl, NJW 1968, 1992 ff.; [X.], Festschrift für [X.] [1971], [X.], 229 ff.; v. [X.], [X.] [1971], 83, 84 ff.; [X.]., [X.] [1972], 87 ff.; [X.], [X.], 460, 464 f.; [X.], Festschrift für [X.] [1972], [X.], 720 ff.; [X.], [X.], 190, 191; Ihmels, DVBl 1972, 481, 482).

Den wenigen verfügbaren Entscheidungen, die sich bis zum Ende der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit der Frage der Rechtsnachfolge in polizeirechtliche Pflichten befassten, ist ebenfalls eine ablehnende Tendenz zu entnehmen. So wurde seinerzeit angenommen, die [X.] Untersagungsverfügung ginge nicht auf die Erben über ([X.] Oberverwaltungsgericht, PrVBl 8 [1886/87], 5, 6). Eine gegenüber dem früheren Eigentümer ergangene baupolizeiliche Auflage sah das [X.] als nicht gegenüber dem Erwerber des Grundstücks vollstreckbar an (PrVBl 26 [1905], 924, 926). In einem Verwaltungsstreitverfahren, das nach dem Tod des [X.] wegen der höchstpersönlichen Natur der den Gegenstand der Klage bildenden Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung eingestellt wurde, entschied das [X.], die Gerichtskosten seien nicht zu erheben, da "wegen der höchstpersönlichen Natur des Gegenstandes des Streitverfahrens eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen" sei ([X.] [1939], 264, 266 f.). Dieses Gericht entschied ferner, die Verpflichtung zur Zahlung eines verwaltungsrechtlichen Zwangsgelds gehe nicht auf die Erben über ([X.] [1941], 328 f.).

Noch in den 50iger und 60iger Jahren des 20. Jahrhunderts hat die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung baurechtliche Beseitigungspflichten als höchstpersönlich und den [X.] als daraus nicht verpflichtet angesehen ([X.], [X.] 24, 91; [X.], BayVBl 1970, 328, 329; aA OVG [X.], [X.] 22 [1970], 303, 304 ff.). Dieser Rechtsprechung ist das [X.] erst im Jahr 1971 unter Hinweis auf die Grundstücksbezogenheit der baupolizeilichen Verfügung entgegengetreten ([X.], NJW 1971, 1624 f.). Für den Fall der gegenüber dem verstorbenen Verfügungsberechtigten über eine Wohnung ergangenen Wohnungszuweisung hatte das [X.] bereits im Jahr 1956 die Erben für haftbar gehalten ([X.]E 3, 208, 209). [X.] hat das [X.] ausgesprochen, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht für die Kosten der Ersatzvornahme hafte, die aufgrund der [X.]igkeit des [X.] erfolgt war; aufgrund des persönlichen Charakters der [X.]igkeit komme eine Einzelrechtsnachfolge in die Kostenpflicht nicht in Betracht ([X.]E 10, 282, 285 f.). Als im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergangsfähig wurden im Übrigen vermögensrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen angesehen ([X.]E 15, 234, 236 ff. [Anspruch auf Darlehensrückzahlung]; [X.], DVBl 1963, 523 [prozessuale Kostenschuld]; [X.]E 21, 302, 303 f. [[X.]]; [X.], NJW 1965, 1736 [Steuerschuld]; [X.], DVBl 1962, 340 f. [öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch]).

Angesichts dieses Meinungsbilds in Rechtsprechung und Literatur war im [X.] nicht damit zu rechnen, dass der [X.] eines von der Behörde noch nicht in Anspruch genommenen polizeirechtlichen [X.] für dessen Schadensverursachung haften müsste. Soweit ein Übergang öffentlich-rechtlicher Pflichten im Wege der Rechtsnachfolge in Erwägung gezogen werden konnte, handelte es sich - abgesehen von Zahlungspflichten - um Konstellationen, die allenfalls auf eine Haftung für Zustandsverantwortlichkeit hindeuteten. In diesem Sinne ist etwa die im Jahr 1956 ergangene Entscheidung des [X.]s zum Übergang der Wohnungszuweisung auf die Rechtsnachfolger ([X.]E 3, 208, 209) zu verstehen, weil diese Pflicht an die Verfügungsberechtigung über die betroffene Wohnung, nicht an ein Verhalten des [X.]igen anknüpfte. Auch die von [X.] (aaO [X.] ff.) vertretene Rechtsfigur der "[X.]" knüpfte an die Verbindung der Pflicht mit dem Eigentum an einer Sache, nicht dagegen ein Verhalten des [X.]igen an. Nach diesem Ansatz kam ein Übergang der Beseitigungspflicht des verstorbenen [X.] auf die Erben nicht in Betracht (vgl. Ossenbühl, Zur Haftung des [X.]s für Altlasten, 1995, [X.]0).

Die Berücksichtigung des § 6 der [X.] über das Verwaltungsverfahren vom 31. August 1884 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie lautete (zitiert nach [X.] aaO [X.]; vgl. auch OVG [X.], [X.] 22, 303, 304):

Wenn das Interesse eines Beteiligten unmittelbar und ausschließlich auf dem Besitze einer bestimmten Liegenschaft beruht, so kann der Nachfolger im Besitze dieser Liegenschaft die in betreff dieser letzteren gepflogenen Verhandlungen und ergangenen Entscheidungen nicht auf den Grund des Mangels der an ihn erfolgten Zustellung anfechten.

Dieser Vorschrift lässt sich allenfalls der Rechtsgedanke einer auf die Liegenschaft bezogenen Zustandshaftung, nicht aber einer Handlungsstörerhaftung entnehmen. Auch [X.] hat diese Vorschrift (lediglich) als Anwendungsfall seiner auf die Zustandshaftung weisenden These der "[X.]" angesehen (aaO [X.]). Jedenfalls setzte die Anwendung dieser Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt geführte "Verhandlungen" oder ergangene "Entscheidungen" voraus, an denen es im Streitfall fehlt.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das [X.] im Jahr 2006 für den Fall einer im Jahr 1972 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge entschieden hat, die Berufung auf die höchstpersönliche Natur der [X.] stehe dem Eintritt des [X.]s in die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Beseitigungspflicht des [X.] nicht entgegen ([X.]E 125, 325 Rn. 26). Der sich seit dem Ende der 1960iger Jahre in dieser Frage abzeichnende Meinungswandel berührt nicht das im [X.] begründete Vertrauen darauf, dass eine Gesamtrechtsnachfolge keinen Übergang der Handlungsstörerhaftung bewirkte. Dasselbe gilt für die Annahme des [X.], jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts habe sich aufgrund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung kein Vertrauen in Bezug auf die Rechtsnachfolgetatbestände bilden können ([X.]Z 158, 354, 359 f.).

(4) Zwingende Belange des Gemeinwohls erfordern die Einbeziehung einer im [X.] eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 [X.] ebenfalls nicht. Zwar dienen die Regelungen des [X.] der Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 3 [X.]). Die Erfüllung dieses Zwecks ist jedoch durch die jedenfalls bestehende Haftung des gegenwärtigen Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gemäß § 4 Abs. 3 [X.] gewährleistet.

dd) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass die wortlautgemäße Anwendung des § 4 Abs. 3 [X.] im vorliegenden Fall zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt, erfordert es nicht, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] über die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 3 [X.] einzuholen. Vielmehr kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin reduziert werden, dass sie eine im [X.] erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst.

(1) Eine gesetzliche Vorschrift ist durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert. Die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Wi[X.]pruch treten würde (vgl. [X.] 54, 277, 299 f.; 63, 131, 141; 71, 81, 105; 86, 71, 77; 138, 296, 350).

(2) Danach erweist sich im Streitfall eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 [X.] mit dem Ergebnis als möglich, dass diese Vorschrift auf eine im [X.] erfolgte Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung findet.

Mit seinem Vorschlag, den [X.] des Verursachers in den Kreis der nach § 4 Abs. 3 [X.] Verpflichteten aufzunehmen, beabsichtigte der Bundesrat, einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen und zum anderen die bis dahin umstrittene Rechtsfrage zu klären, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 51; Unterrichtung durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/8182, [X.]). Die Bundesregierung war diesem Vorhaben mit Blick darauf entgegentreten, dass die Frage, ob und inwieweit der [X.] des Verursachers zur Sanierung verpflichtet werden könne, im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstritten sei, es an höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu fehle und das Gesetz nicht durch die Einbeziehung von [X.]n mit rechtlichen Risiken belastet werden solle (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/6701, [X.] f.). Im Vermittlungsverfahren setzte sich sodann der Vorschlag des Bundesrates durch (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/9637, S. 2).

Eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des [X.]s ist zwar - an[X.] als für die Haftung des früheren Eigentümers gemäß § 4 Abs. 6 [X.] - nicht in das Gesetz aufgenommen worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auch vor dem Inkrafttreten des [X.] abgeschlossene Rechtsnachfolgetatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 [X.] einbeziehen wollte (s. Rn. 21). Aus dem Fehlen einer Stichtagsregelung kann allerdings nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe für [X.] eine Art „Ewigkeitshaftung“ (vgl. Papier, DVBl 1996, 125, 128) begründen wollen, die auch Fälle verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung einschließt. Das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung spricht vielmehr allenfalls dafür, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum bei der (auch) rückwirkenden Einführung von [X.] ausschöpfen wollte, ohne den Eintritt der Sanierungspflicht in datumsmäßiger Hinsicht zu fixieren. Mithin wi[X.]pricht die zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 [X.], mit der eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vermieden wird, weder dem Wortlaut der Norm noch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2003 - 8 VG 2167/01, juris; [X.], Urteil vom 30. März 2004 - 3 [X.]/04, juris; Papier, DVBl 1996, 125, 133; [X.]/[X.], NVwZ 1999, 355, 359; v. [X.]/[X.], [X.], 1, 4; [X.], NVwZ 2000, 1135, 1136; [X.], Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem [X.], 2004, S. 107).

(3) Danach ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 [X.] im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im [X.] eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. Die mit dieser Norm beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips hat hier gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der im [X.] bestehenden Rechtslage zurückzutreten.

2. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht hilfsweise die Haftung der Beklagten als Verursacherin angenommen hat.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, sofern die [X.] hinsichtlich der schädlichen Bodenveränderung bis zum [X.] noch nicht die [X.] überschritten gehabt habe, müsse die Beklagte selbst dies getan haben, etwa durch die Errichtung der [X.] im Jahr 1928, bei der es möglicherweise zur Zerstörung von [X.] und zur Verbringung kontaminierten Bodens auf andere Teilflächen des Grundstücks gekommen sei. Dem sei in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter nachzugehen, weil ein Verursachungsbeitrag der Klägerin oder von dritter Seite nicht erkennbar sei.

b) Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Haftung der Beklagten als Verursacherin nicht.

aa) Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen zu eigenen [X.]n der Beklagten getroffen, sondern solche lediglich vermutet. Den einzig konkret erörterten Verursachungsbeitrag, die Errichtung der [X.] im Jahr 1928, bezeichnet das Berufungsgericht ausdrücklich nur als möglichen Grund der Bodenverunreinigung. Die Annahme, [X.] der Klägerin oder Dritter schieden aus, ersetzt im Hinblick darauf, dass etwaige [X.] der Beklagten von solchen ihrer Rechtsvorgängerin abzugrenzen sind, die hier zu treffenden Feststellungen nicht.

bb) Die Vermutung einer Verursachung ergibt sich hinsichtlich der Errichtung der [X.] nicht aus § 6 des Umwelthaftungsgesetzes ([X.]). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird vermutet, dass der Schaden durch eine Anlage verursacht ist, wenn diese nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Diese Vorschrift ist zwar auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] analog anwendbar (vgl. [X.]Z 158, 354, 370 f.). Der Tatbestand der Verursachungsvermutung gemäß § 6 Abs. 1 [X.] erfordert jedoch Feststellungen dazu, dass die betroffene Anlage geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 2748, 2750; [X.] in Landmann/[X.], Umweltrecht, 78. Lief. Dezember 2015, § 6 [X.] Rn. 16 ff.). Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Errichtung oder der Betrieb einer [X.] zur Verursachung der vom Berufungsgericht festgestellten [X.] geeignet ist.

III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil Feststellungen zur Verursachung der schädlichen Bodenveränderung durch die Beklagte fehlen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte selbst habe die Kontamination durch Errichtung der [X.] im Jahr 1928 und durch unsorgfältige Betriebsstillegung im Jahr 1995 verursacht.

IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Revision greift ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungsgerichts an, die Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die Beklagte als Verursacherin bedeute keine unzulässige Rückwirkung.

a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach der Rechtsprechung des [X.] habe vor Inkrafttreten des [X.] zwar kein auf § 426 [X.] gestützter Ausgleichsanspruch zwischen Handlungs- und [X.] bestanden. Der Verursacher einer [X.] habe aber stets mit der Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörde rechnen müssen, so dass die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine für den Verursacher nachteilige Rechtsfolge normiert habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Die in § 4 [X.] normierten Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erfassen nach dem in den §§ 1 und 2 Abs. 5 [X.] zum Ausdruck kommenden Regelungszweck dieses Gesetzes schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 verursacht worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1243, 1244; [X.]E 125, 325 Rn. 15; Wagner, [X.], 417, 427; [X.], Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, 2002, [X.]). Die Einbeziehung bereits zuvor verursachter Bodenverunreinigungen stellt auch dann keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar, wenn die [X.] zuvor nicht bestanden hat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] bereits beendet war, sondern die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1243, 1244). Da es sich um einen fortdauernden Zustand handelt, bewirkt § 4 Abs. 3 [X.] bezogen auf den Verursacher der Kontamination lediglich eine "unechte" Rückwirkung, die mangels schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand einer anderweitigen Rechtslage zulässig ist (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1243, 1244; [X.], [X.], 928 Rn. 15 mwN; Wagner, [X.], 417, 424 und 427; [X.], [X.], 41, 52; Körner, [X.] 2000, 344, 349; [X.] aaO [X.] mwN; [X.], Verhaltensverantwortlichkeit nach dem [X.], 2011, S. 191).

c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] führe gegenüber der in § 10 Abs. 3 des [X.] Bodenschutzgesetzes angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer [X.] zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers.

aa) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass im Streitfall vor dem Inkrafttreten des [X.] das [X.] Bodenschutzgesetz vom 24. Juni 1991 (GBl. [X.] 1991, [X.]; nachfolgend abgekürzt als BodSchG [X.]) gegolten hat. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BodSchG [X.] waren zur Sanierung der Verursacher oder derjenige, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hatte, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BodSchG [X.] hafteten mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision führte diese Verweisung auf die §§ 421 ff. [X.] und damit auch auf § 426 [X.] nicht dazu, dass - an[X.] als nach dem nunmehr geltenden § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.], der im Innenverhältnis vorrangig den Verursacher verpflichtet - Handlungsstörer und [X.] stets im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen hafteten. Vielmehr folgte aus der Verweisung auf § 426 [X.], dass Gesamtschuldner nur dann zu gleichen Teilen hafteten, sofern nicht im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] "ein anderes bestimmt" war. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 [X.] kann sich aus gesetzlichen Regelungen, dem zwischen den Gesamtschuldner bestehenden Rechtsverhältnis oder der Natur der Sache ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 50, 59). Im Verhältnis mehrerer Störer zueinander richtet sich, sofern die Regeln über den [X.] gemäß § 426 Abs. 1 [X.] anwendbar sind, der interne Ausgleich nach dem Maß der Verursachung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 2730 Rn. 21; Wagner, [X.], 417, 423; [X.], [X.], 41, 54). Führte damit der nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BodSchG [X.] in Verbindung mit § 426 Abs. 1 [X.] vorzunehmende Innenausgleich zwischen Handlungs- und [X.] regelmäßig zu einer alleinigen Haftung des die Kontamination verursachenden [X.], beinhaltet die nunmehr in § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Haftungsverteilung nach dem Maß der Verursachung keine Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers. Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Streitfall damit nicht entgegen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nicht durch eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen.

a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einer anderweitigen Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Bei sämtlichen im Streitfall geschlossenen Verträgen sei die später in [X.] getretene Regelung des § 24 Abs. 2 [X.] nicht von der Willensbildung umfasst gewesen. Auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergebe sich kein Anspruchsausschluss. Insoweit könne offen bleiben, ob [X.]  im Verhältnis zur Beklagten und die Streithelferin ebenfalls im Verhältnis zur Beklagten das [X.] übernommen hätten, da eine solche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter nicht bestehe. Im Verhältnis zur Klägerin liefe die Annahme eines [X.] auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Die Auslegung von Verträgen nach den Maßstäben der §§ 133, 157 [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 258 Rn. 11 = [X.], 178 - [X.]; Urteil vom 12. November 2015 - [X.], [X.], 968 Rn. 9). Danach ist die Würdigung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Die Revision rügt zwar zu Recht, das Berufungsgericht habe außer [X.] gelassen, dass die [X.] im Streitfall zwar vor Inkrafttreten des [X.], aber während der zeitlichen Geltung des Bodenschutzgesetzes des Landes [X.] geschlossen worden seien, das aufgrund der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer [X.] (dazu oben [X.]) einen Ausgleichsanspruch zwischen ihnen ermöglicht habe. Wenn eine solche gesetzliche Regelung im Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] bestanden hat, so ist sie bei deren Auslegung im Wege der direkten, nicht lediglich der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 158, 354, 366 ff.). Dies führt im Streitfall jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die im Streitfall vereinbarten [X.] erfassten nicht den Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

(1) Eine Vereinbarung schließt den [X.]en Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur aus, wenn sie zwischen dem Inhaber dieses Anspruchs und dem Schuldner getroffen worden ist. Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam, wohingegen von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (vgl. [X.]Z 158, 354, 363 mwN). Es wi[X.]pricht im Regelfall den Interessen des Käufers, durch eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zu verzichten. Dass auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer [X.] jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren, erscheint nicht unbillig. Der Verursacher kann der Belastung mit Sanierungskosten ohnehin nicht allein durch den Ausschluss des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs entgehen, da er unverändert nach § 4 Abs. 3 [X.] Sanierungsverantwortlicher bleibt und als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden kann. Weitergehenden Schutz erlangt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. [X.]Z 158, 354, 368; Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; [X.], [X.], 905, 909; Wagner, [X.] 2003, 841, 847, 850).

(2) Das Berufungsgericht hat danach zutreffend darauf verwiesen, dass es mangels vertraglicher Beziehungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten an einer Vereinbarung über einen Anspruchsausschluss fehlt.

(3) Die Auslegung der im Streitfall geschlossenen Verträge durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage bei Abschluss der Verträge im Streitfall rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch zugunsten der Beklagten. Soweit die Revision zu einem anderen Ergebnis kommt, setzt sie in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

Im Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat, zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die in den [X.]n zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin sowie der Streithelferin und [X.]  enthaltenen Klauseln über [X.] eine Übernahme des [X.] durch den jeweiligen Käufer enthielten. Auch wenn [X.]  mit Blick auf das von ihr übernommene [X.] eine Vergünstigung in Gestalt der Herabsetzung des Kaufpreises erhalten hat, kann nicht angenommen werden, dass sie über den im Verhältnis zur Streithelferin wirkenden Anspruchsausschluss hinaus auch gegenüber der Beklagten auf den [X.]en Ausgleichsanspruch verzichten wollte. Die Würdigung durch das Berufungsgericht ist - an[X.] als die Revision meint - nicht mit Blick darauf lückenhaft, dass [X.]  die Kenntnis ihres bei den Vertragsverhandlungen tätigen [X.] vom Haftungsausschluss zwischen Beklagter und Streithelferin zuzurechnen wäre. Von einer solchen Kenntnis kann nicht ausgegangen werden. Die Revision unterliegt insoweit einem Fehlverständnis der Bekundungen des Zeugen [X.]. Nach dem Sinnzusammenhang seiner Aussage, den Vertrag durchgelesen zu haben, hat sich dieser nicht auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin, sondern auf denjenigen zwischen der Streithelferin und [X.]  bezogen.

Die Streithelferin hat sich allerdings gegenüber der Beklagten zur Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen Bodenverunreinigung verpflichtet. Sie könnte daher an der Vereinbarung einer entsprechenden Freistellungspflicht, der Verpflichtung zur Weitergabe einer solchen an weitere Käufer oder eines gegenüber der Beklagten wirkenden Anspruchsverzichts interessiert gewesen sein. Hierzu bestand im Hinblick darauf Veranlassung, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit [X.]  mit § 10 Abs. 3 BodSchG [X.] bereits eine gesetzliche Regelung des [X.]en Ausgleichsanspruchs und somit die Möglichkeit einer Inanspruchnahme sowie des [X.] des Verursachers bestand. Sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte haben die Möglichkeit eines solchen [X.] durchaus erkannt, da sie sonst eine Freistellungsverpflichtung der Streithelferin nicht vereinbart hätten. Die Streithelferin hat für eine entsprechende Gestaltung des Vertrags mit [X.]  allerdings nicht Sorge getragen. Eine Korrektur dieses Versäumnisses der Streithelferin im Wege der Vertragsauslegung ist somit nicht gerechtfertigt.

(4) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass selbst bei einem dem Kaufvertrag zwischen der Streithelferin und [X.]  zu entnehmenden Anspruchsverzicht zugunsten der Beklagten dessen Erstreckung auf die Klägerin einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme.

cc) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) ausgeschlossen. Zwar ist zu erwägen, ob ein Grundstückseigentümer nach diesem allgemeinen Grundsatz an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte und sich dieser Umstand in einem verminderten Kaufpreis niedergeschlagen hat (vgl. [X.]Z 158, 354, 369; [X.], [X.], 41, 55). Im Streitfall hatte [X.]  im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs jedoch keine Kenntnis vom Bestehen der [X.], sondern lediglich von einem entsprechenden Risiko. Die somit allenfalls vorliegende, einer Kenntnis nicht gleichstehende fahrlässige Unkenntnis begründet nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens (vgl. [X.]Z 158, 354, 369). Die Klägerin hatte zwar nicht bei Abschluss des Pachtvertrags, durchaus aber infolge der mittlerweile durchgeführten Sanierungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs Kenntnis von der Bodenverunreinigung. Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Klägerin bestehen jedoch gleichfalls nicht. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Kontaminierung, die während des Erwerbsvorgangs durch die Klägerin beseitigt wurde, maßgeblich auf die Kaufpreisgestaltung ausgewirkt hat.

dd) Im Streitfall ist auch nicht deshalb etwas anderes im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] vereinbart worden, weil das im Kaufvertrag zwischen [X.]  und der Streithelferin angelegte [X.] nach den Regeln des gestörten [X.]s durch eine anteilmäßige Herabsetzung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte zu wahren wäre.

Es wird allerdings erwogen, auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Regeln des gestörten [X.]s anzuwenden, um so den Vertragspartner des [X.], der sich seine Freistellung beim Verkauf des Grundstücks möglicherweise durch einen Preisnachlass erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen [X.]ses davor zu schützen, dass ihm dieser erkaufte Vorteil durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen wird (vgl. [X.]Z 158, 354, 364 f.; Wagner, [X.], 417, 425). Jedoch muss sich der [X.] eine Haftungsfreistellung nicht entgegenhalten lassen, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen Vorgängern in der [X.] vereinbart worden ist. Dies liefe auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, der auch nicht zur Lösung der sich aus einem gestörten [X.] ergebenden Probleme als wirksam angesehen werden kann (vgl. [X.]Z 158, 354, 365 mwN).

Die Streithelferin ist vorliegend keinem [X.]en Ausgleichsanspruch als frühere Eigentümerin gemäß § 4 Abs. 6 [X.] ausgesetzt, weil nach dieser Vorschrift der frühere Eigentümer nur haftet, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. März 1999 erfolgt ist. Die Streithelferin hat sich vielmehr vertraglich zur Freistellung der Beklagten von sanierungsbezogenen Ansprüchen Dritter verpflichtet, so dass sie für den Fall der Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte deren vertraglich vereinbartem Regressanspruch ausgesetzt ist. Für den vorliegenden Fall käme deshalb in Betracht, einen von [X.]  geltend gemachten bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch um den Vorteil zu kürzen, den sie bei der Preisfindung durch die Übernahme des [X.] erzielen konnte. Die Klägerin muss sich den im Verhältnis der Streithelferin zu [X.]  vereinbarten Gewährleistungsausschluss aber nach dem Vorstehenden nicht entgegenhalten lassen, weil dieser Vereinbarung andernfalls eine unzulässige Wirkung zu Lasten Dritter zukäme.

ee) Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück gegen den Verursacher keinen Rückgriff nehmen kann, wenn er sich - wie vorliegend die Klägerin im Pachtvertrag mit [X.]  - gegenüber dem Grundstückseigentümer dazu verpflichtet hat, sämtliche Sanierungskosten zu tragen, der erste Grundstückskäufer (hier: die Streithelferin) zur Freistellung gegenüber dem Verursacher verpflichtet ist und in der folgenden Kette von [X.]n jeweils [X.] vereinbart worden sind.

Für eine solche teleologische Reduktion besteht kein Bedürfnis. Der jeweilige Grundstücksverkäufer hat es in der Hand, sich gegen eine Entwertung des [X.]ses, das in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag angelegt ist, durch bodenrechtliche Ausgleichsansprüche, die einen Regress zur Folge haben, mittels einer entsprechenden Vertragsgestaltung zu sichern. So kann der Erwerber des Grundstücks etwa zum Anspruchsverzicht gegenüber dem Verursacher und zur Weitergabe einer Freistellungsverpflichtung oder eines Anspruchsverzichts an nachfolgende Käufer verpflichtet werden. Sieht der Grundstücksverkäufer von einer solchen - die Preisbildung zu seinem Nachteil verändernden - Vertragsgestaltung ab, obwohl er sich selbst zur Freistellung des Verursachers von Ansprüchen Dritter verpflichtet hat, liegt darin eine einseitige Risikoübernahme. Deren Korrektur durch eine einschränkende, zu seinen Gunsten wirkende Auslegung des [X.]en Ausgleichsanspruchs ist nicht angebracht. Wenn die Verpflichtung zur Weitergabe der Freistellungspflicht oder des Anspruchsverzichts nicht vereinbart ist, liegt bei einem Regress gegen den Verkäufer letztlich auch keine relevante Störung des [X.]ses vor, weil die Realisierung des Kontaminationsrisikos im Kaufvertrag nicht vollständig zu Lasten des Käufers berücksichtigt worden ist.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein möglicher Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht verjährt ist.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil nach § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] die Verjährung erst nach der Beendigung der Maßnahme zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange. Beendet sei eine Maßnahme, wenn die gesamten im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen einschließlich Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] wie die Untersuchung von Boden und Wasser und die Einrichtung von Messstellen beendet seien. Hierfür spreche, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht nur die Kosten der Bodensanierung erfasse, sondern an § 24 Abs. 1 [X.] anknüpfe, wonach die Verpflichteten auch die Kosten von Eigenkontrollmaßnahmen zu tragen hätten. Vorliegend sei für den Verjährungsbeginn daher die Beendigung des als Eigenkontrollmaßnahme zu beurteilenden Grundwassermonitorings maßgebend. Damit sei eine Verjährung nicht eingetreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 [X.] beginnt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete nach der Beendigung seiner Maßnahmen von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung ist für den Verjährungsbeginn der Abschluss der gesamten im Einzelfall erforderlichen oder angeordneten Maßnahmen maßgeblich ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 153 Rn. 10 mwN). Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] nimmt mit dem Tatbestandsmerkmal "nach Beendigung der Maßnahmen" auf § 24 Abs. 1 [X.] Bezug, der die Kostentragung durch die [X.] Verpflichteten für die in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Maßnahmen regelt. Dementsprechend ist für den Verjährungsbeginn nicht auf die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 [X.] abzustellen, die der Beseitigung, Verminderung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen, sondern auf die Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 [X.] haften (vgl. [X.]Z 195, 153 Rn. 17 mwN). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann die Behörde von den Verpflichteten die Durchführung erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen.

Danach hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht auf die Beendigung der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] abgestellt. Diese waren nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an im Sanierungskonzept vorgesehen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine teleologische Reduktion des § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] mit dem Ziel, den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als für den Verjährungsbeginn maßgeblich anzusehen, nicht in Betracht. Der von der Revision insoweit gesehene Wertungswi[X.]pruch zum Grundsatz der Schadenseinheit im Vertrags- und Deliktsrecht besteht nicht. Der [X.]e Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern hat einen eigenen Rechtscharakter. Der Beginn seiner Verjährung ist in § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden (vgl. [X.]Z 195, 153 Rn. 15). Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist den Besonderheiten der [X.]en Sanierung und Vorsorge Rechnung zu tragen. Diese Besonderheiten können in technischer Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen erfordern, die durch einen Sanierungsplan aufeinander abgestimmt werden. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] lässt die [X.]e Einheitlichkeit der Maßnahmen unberücksichtigt (vgl. [X.]Z 195, 153 Rn. 20).

Büscher                            [X.]

                     Koch                            Fed[X.]en

Meta

I ZR 11/15

29.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Dezember 2014, Az: 8 U 83/12, Urteil

Art 100 Abs 1 GG, § 1 BBodSchG, § 2 Abs 3 BBodSchG, § 2 Abs 5 BBodSchG, § 4 Abs 3 BBodSchG, § 4 Abs 6 BBodSchG, § 15 Abs 2 BBodSchG, § 24 Abs 1 BBodSchG, § 24 Abs 2 S 4 Alt 2 BBodSchG, § 6 Abs 1 UmweltHG, § 421 BGB, §§ 421ff BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 BodSchG BW, § 10 Abs 3 BodSchG BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 11/15 (REWIS RS 2016, 4634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4634

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Au 3 K 16.1061 (VG Augsburg)

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