Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. I ZR 11/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4655

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290916UIZR11.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
29. September 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 100 Abs. 1; [X.] §§ 1, 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2; [X.] § 6 Abs. 1; [X.] §§ 421 ff., 426 Abs. 1; BodSchG [X.] § 10 Abs. 1 und 3
a)
Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwen-dungsbereich des § 4 Abs. 3 [X.] dahingehend verfassungskon-form zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte [X.] nicht erfasst.
b)
Die Verjährung des [X.]en Ausgleichsanspruchs nach §
24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 [X.] beginnt mit der Beendigung sämtli-cher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 [X.] haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaß-nahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkon-trollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 [X.]).
[X.], Urteil vom 29. September 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Juni 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Fed[X.]en

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 8. Zivilse-nats des [X.] vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war von 1997 bis Ende 2007 Pächterin einer 12.000 qm großen Teilfläche eines Grundstücks mit der Flurstücknummer 3 der Gemar-kung [X.]

; seither ist sie Eigentümerin dieser Teilfläche. Das Grundstück
stand zur vorletzten Jahrhundertwende im Eigentum der "[X.] für Zuckerfabrication [X.]

AG"
(im Weiteren: [X.] Zucker-
fabrication), die sich ab
dem Jahr
1920 mit anderen Zuckerfabriken zur "[X.]"
zusammenschloss. Diese Unternehmen wurden im Jahr 1926 zur Beklagten verschmolzen, die früher als "S.

Z.

AG"
firmierte und
seit dem [X.] als "S.

AG"

firmiert. [X.] wurde auf dem streitgegenständlichen Gelände eine
1
-
3
-
[X.] errichtet. [X.] wurde die dort befindliche
Fabrik stillgelegt.
Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 26. Juni 1997 der Streithelferin, der [X.] [X.]

, die
gesamte,
etwa 405.000
qm umfassende Fläche der
ehemaligen Zuckerfabrik. Im
Kaufvertrag heißt es:
§ 4 Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt für sämtliche Vertragsobjekte gemäß § 2 zusammen
DM 1,--
(in Worten: [X.]).

Dabei ist berücksichtigt, d

durch die Übernahme von Altlasten und reno-vierungsbedürftigen und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden sowie durch den Abbruch von Fabrikanlagen Aufwendungen für die [X.] entstehen werden, die wirtschaftlich dem Wert der Vertragsgegenstände entsprechen.
§ 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten

2. Der Kaufgegenstand wird in dem Umfang und Zustand verkauft, in dem er sich am Übergangsstichtag befindet und wie er vorstehend beschrieben ist. [X.] Zusicherung von Eigenschaften erfolgt nicht.
Die Verkäuferin leistet keine Gewähr für ihr unbekannte Rechtsmängel der Kaufobjekte, die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten
Sachmängel. Dies gilt auch für Kontaminationen
von Boden, Grundwasser und Gebäuden. Die Käuferin stellt die Verkäuferin insoweit von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei.
Der Kaufgegenstand ist der Käuferin bekannt. Sie hat insbesondere Kenntnis von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor-
und Umwelt-technik N.

GmbH. Die Abschlussdokumentation nebst Kostenschätzung
vom 29. August 1996 hat sie bereits von der Verkäuferin übergeben bekom-men. Sie hat auch Kenntnis davon, daß Teile des Kaufgegenstandes unter Denkmalschutz stehen.
Die Verkäuferin zahlt an die [X.] [X.]

zur Abgeltung des etwaigen Auf-
wandes der Käuferin bezüglich Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden einen Betrag von DM 250.000,-

)
Die am Rechtsstreit nicht beteiligte Frau [X.]

, Tochter des Inhabers
der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Schwester der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der heutigen Klägerin, erwarb mit Kaufvertrag vom 10.
Juli 1997 von der Streithelferin eine 20.000 qm große Teilfläche des [X.]. Im Kaufvertrag heißt es:
2
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-
4
-
§ 2 Nachträgliche Änderungen
Der Käufer wird bis zum 31.12.1997, längstens aber
bis zum Vollzug des [X.] im Grundbuch die Freifläche zwischen [X.] und Zufahrt (Gartenbereich) auf mögliche Altlasten untersuchen lassen. Für den Fall, daß
Altlasten festgestellt werden sollten, verpflichten sich die Vertragspar-teien, die fraglichen Flächen aus dem Kaufgegenstand herauszunehmen und durch an das Vertragsobjekt angrenzende
Flächen zu ersetzen.
§ 3 Verkauf, Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit

--

Der Kaufpreis weicht vom übli-chen Preis für erschlossene Gewerbe-
und [X.] deshalb nach unten ab, weil es sich um ein Gebiet handelt, das schon bisher gewerblich ge-nutzt war und weil der Käufer das Risiko unbekannter Altlasten auf der ver-

§ 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten

ähr für ihr unbekannte Rechtsmängel des [X.], die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel des [X.]. Dem Käufer ist bekannt, daß die vertragsgegenständliche Teilfläche zum Betriebsgelände der ehemaligen Zu-ckerfabrik [X.]

der S.

AG gehört. Er hat insbesondere Kenntnis
von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor-
und Umwelt-technik N.

GmbH, die zwar nicht auf dieser Teilfläche, aber in anderen
Bereichen des Betriebsgeländes Altlasten festgestellt hat und weitergehende Altlasten nicht ausgeschlossen hat.
Die [X.] [X.]

nicht bekannt sind.
Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, daß er etwaige Mängel, die unter den vereinbarten Gewährleistungsausschluss fallen, dulden oder auf eigene Kosten beseitigen muß, ohne deswegen die [X.] in Anspruch nehmen zu [X.].

Die in § 2 des Vertrags enthaltene Möglichkeit der Ersetzung kontami-nierter Flächen haben die Parteien mit notariellem [X.] vom 12.
No-vember 1998 wieder aufgehoben.
Mit [X.] verpachtete Frau [X.]

das vorliegend
betroffene Teilstück an das
von
ihrem Vater geführte einzelkaufmännische Un-ternehmen "M.

", aus dem die Klägerin hervorgegangen ist.

Nach § 8 des Pachtvertrages
hat der Pächter für bauliche Veränderungen "jeg-liche Kosten zur Erhaltung, Gefahrenbeseitigung sowie das Risiko aus etwaigen 4
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5
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Schäden"
zu tragen. Diese Regelung sollte
auch die Mehraufwendungen wegen vorhandener Altlasten erfassen.
Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Silo zu errichten. Im Zuge der [X.] wurde am 6. März 2001 sogenanntes
"[X.] Blau"
gefunden, ein cyanidhaltiges Gift, welches typischerweise im Bereich ehe-maliger Gaswerke aufgefunden wird.
Weitere Altlastenerkundungen ergaben, dass auf der Fläche der [X.]
jedenfalls
seit 1843 bis etwa 1910 eine Gasfabrik betrieben worden war, die das für die Beheizung und Be-leuchtung der ehemaligen Zuckerfabrik
benötigte Gas produziert
hatte.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 forderte das Landratsamt [X.] Frau [X.]

auf, auf dem Grundstück die notwendigen Erkundungsmaßnahmen
durchzuführen. Frau [X.]

erstellte in Zusammenarbeit mit der Klägerin und
dem Landratsamt ein Sanierungskonzept, welches in den Jahren 2004 bis 2006 umgesetzt wurde. An die Sanierungsmaßnahmen schloss sich ein dreijähriges Überwachungsprogramm an, mit dem der Erfolg der Maßnahmen dokumentiert und weitergehender Sanierungsbedarf ausgeschlossen werden sollte.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009
teilte das Landratsamt mit, dass die Sanierung der Altlast abgeschlossen sei.
Nachdem Frau [X.]

das Grundstück in zwei Teile
hatte
aufteilen las-
sen, verkaufte sie mit Kaufverträgen vom 17.
Dezember 2007 den vorliegend betroffenen Grundstücksteil

.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Sanierungs-
und Fi-s-ten.
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6
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Grundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt
([X.], Urteil v. 19. Dezember 2014 -
8 [X.], juris). Mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen [X.]en Ausgleichsan-spruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht. Es hat ange-nommen, die Klägerin sei als Mieterin und Sanierungsverpflichtete aktivlegiti-miert. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Soweit die [X.]
Zuckerfabri-cation
als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung anzusehen sei, hafte die Beklagte infolge der Fusion als deren [X.]in. [X.] hafte sie
wegen der Errichtung der [X.] im Jahr 1928 selbst
als Verursacherin.
In der Anwendung der Bestimmungen des [X.] liege keine verfassungsrechtlich unzulässige Rück-wirkung. Der Ausgleichsanspruch sei nicht
aufgrund anderweitiger Vereinba-rung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Es sei auch keine
Verjährung einge-treten.
I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in ei-nem entscheidenden Punkt nicht
stand.
1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolge-rin der [X.]n Zuckerfabrication gemäß §
24 Abs. 2, §
4
Abs. 3 [X.]
auf Zahlung der Sanierungskosten.
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a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] haben mehrere Sanierungsver-pflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf [X.].
Die Ausgleichsverpflich-tung sowie der Umfang des Ausgleichs hängen
gemäß §
24
Abs. 2 Satz 2 [X.] davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Nach § 4 Abs. 3 [X.] sind der Verursacher einer [X.] Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen [X.], der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung von Boden und Altlasten verpflichtet.
Der frühere Eigentümer des Grundstücks ist nach § 4 Abs. 6 [X.] nur zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung hierbei kannte oder kennen musste.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 4 Abs. 3 [X.] für die von der [X.]n Zuckerfabrication verursachten Bodenverunreinigungen als Rechtsnachfolgerin, hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand. Im Streitfall führt eine allein auf den Wortlaut abstellende An-wendung des § 4 Abs.
3 [X.] zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung
zu Lasten der Beklagten.
Der Anwendungsbereich dieser Vor-schrift ist durch eine verfassungskonforme Auslegung dahin zu reduzieren, dass sie auf eine im Jahr 1926 eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht an-zuwenden ist.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte als [X.]rin für die von der [X.]n Zuckerfabrication verursachte Bodenkontamination, wie sie bei Gaswerken typisch sei. Ein
Fall unzulässiger gesetzlicher Rückwirkung liege nicht vor. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordnete Haftung des [X.]s beinhalte keine echte Rückwirkung, da sie nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreife, weil 14
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die einmal begründete Gesamtrechtsnachfolge als Zustand bis in die Gegen-wart hinein andauere. Jedenfalls sei mit der Sanierungspflicht einer juristischen Person als [X.]in eine Rechtslage kodifiziert worden, die schon vor Inkrafttreten der Norm bestanden habe. Zum einen sei die Gesamt-rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt noch ausstehe, der bisherigen Rechtsprechung keineswegs fremd. Sie folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sachbezogene Verhaltenspflichten den zivilrechtlichen Bestimmungen des Erb-rechts und des Umwandlungsrechts
gemäß rechtsnachfolgefähig seien. Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen der abstrakten materiellen Polizei-pflicht vor, weil nach dem im Zeitpunkt der Verursachung geltenden [X.] Landesrecht die Verunreinigung des Bodens durch den Betrieb eines Gaswerks einen polizeiwidrigen Zustand dargestellt habe, so dass kein schützenswertes Vertrauen darauf
habe entstehen können, nicht ordnungsrechtlich verantwort-lich zu sein. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt angenommen, dass die Beklagte infolge der im Jahr 1926 erfolgten [X.], bei der das Vermögen der [X.]n Zuckerfabrication auf die Beklagte als neue Rechtsträgerin überging, [X.]in der [X.] geworden ist.
cc) Die Annahme einer Sanierungspflicht der Beklagten nach §
4
Abs.
3 des mit Wirkung vom 1. März 1999 in [X.] getretenen Bundes-Boden-schutzgesetzes vom 17. März 1998 ([X.] I, [X.]) aufgrund einer im Jahr 1926 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge erweist sich allerdings als verfas-sungsrechtlich unzulässige "echte"
Rückwirkung.
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(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] entfaltet eine Rechtsnorm "echte"
Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits
abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. [X.]
109, 133, 181; 114, 258, 300; 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39). Eine
"un[X.]"
Rückwirkung liegt vor, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren
Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüp-fung; vgl. [X.] 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; 131, 20, 39; [X.], [X.] vom 7. Mai 2015 -
I [X.], [X.], 820 Rn. 15 ff. = [X.], 976 -
Digibet II). Führt die rückwirkend eingeführte Norm zu keiner Rechtsänderung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand, fehlt es an einer Rückwirkung im vorgenannten Sinn (vgl. [X.] 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393; 131, 20, 37; [X.], Urteil vom 12. November 2015

I
ZR
167/14, [X.], 836 Rn. 90 =
[X.], 985 -
Abschlagspflicht II).
Eine
"echte"
Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürdi-ges Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des Rechts für die Vergan-genheit fehlt (vgl. [X.] 72, 200, 258; 97, 67, 79 f.; 101, 239, 263 f.; 131, 20, 39). Hingegen ist die "unechte"
Rückwirkung zulässig, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. [X.] 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.; 125, 104, 135; 131, 20, 39 f.).
(2) Für die Anwendung des § 4 Abs. 3 [X.] auf [X.], die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, spricht, dass eine
Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des [X.]rs -
an[X.] als für die Haftung des früheren Eigentümers gemäß § 4 Abs. 6 [X.] -
nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch vor dem Inkrafttreten des Bun-19
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10
-
des-Bodenschutzgesetzes abgeschlossene Rechtsnachfolgetatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 [X.] einbeziehen wollte (vgl. [X.], DVBl 1999, 134, 136; v.
[X.]/[X.], [X.], 1, 3; [X.], Die Verant-wortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nach dem [X.], 2003, S.
93
f.). Die Anwendung des §
4 Abs.
3 [X.] auf bereits abgeschlossene Gesamtrechtsnachfolgen entspricht auch
der Intention des Gesetzgebers, dem Verursacherprinzip stärker Rech-nung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.] und 51; [X.], Urteil vom 2.
April 2004 -
V [X.], [X.]Z 158, 354, 359; v.
[X.]/[X.], [X.], 1, 3; Körner, [X.] 2000, 344, 349).
Die Anknüpfung an den vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Tatbestand des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge stellt allerdings eine "[X.]"
Rückwirkung dar (vgl. [X.]Z 158, 354, 359; ebenso [X.]/[X.], NVwZ 1999, 355, 359; v.
[X.]/[X.], [X.], 1, 3; [X.], NVwZ 2000, 1135, 1136;
offengelassen in [X.], [X.], 928 Rn. 15; aA [X.], DVBl 1999, 134, 141;
Schink, [X.], 797, 802; [X.]/[X.], ZUR 2006, 475, 476).
Diese erweist sich im Streitfall als unzulässig, weil ihr keine zwingenden Belange des Gemeinwohls zugrunde liegen und die Beklagte auf den [X.] der Rechtslage im Jahr 1926 vertrauen durfte, nach der
die polizeirechtli-che Haftung des Verursachers nicht auf dessen [X.] über-ging.
(3) Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der Verschmelzung im Jahr 1926 [X.] vertrauen, nicht als [X.]in der [X.]n Zucker-fabrication
in deren Haftung als Verhaltensstörer
für die Verursachung der [X.]en einzutreten.
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Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts herrschte in der rechtswissenschaft-lichen Literatur die Auffassung, öffentliche Rechte und Pflichten hafteten [X.] an der Person, für die sie begründet worden seien; sie seien nicht über-tragbar und gingen mit dem Tod der Person unter ([X.], Institutionen des [X.] Verwaltungsrechts, 8. Aufl. [1928], [X.]; [X.], [X.], [X.], 3. Aufl. [1924], S. 238; [X.], Lehrbuch des [X.], [X.] [1950], [X.]; [X.]/[X.], Allgemeines Polizeirecht, 7.
Aufl. [1961], S. 209 f.; [X.], Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. [1968]
S. 246 f.; [X.]., [X.], 3. Aufl. [1973], S. 65 f.; [X.], DVBl 1963, 804, 805; [X.], [X.], 496, 498). Eine Rechtsnachfolge wurde allenfalls für vermögensrechtliche Pflichten wie etwa die Pflicht zur Steuerzahlung oder die Pflicht zur Rückzahlung zuviel erhaltener Besoldung, für mit dem Besitz
oder dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Pflichten wie etwa die Haf-tung für Anliegerbeiträge sowie bei freiwilliger Pflichtenübernahme für möglich gehalten ([X.], Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [1931, unveränderter Nachdruck 1948], S.
195 ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte [1910, Nachdruck 1925], S. 199 f.; gegen diese Ausnahmen allerdings [X.] aaO S.
238). In der Literatur sind die Annahmen, die Polizeipflicht sei stets höchst-persönlich und der [X.] trete nicht in Pflichten des [X.] ein, erst seit Ende der 1960iger Jahre zunehmend in Frage gestellt worden (vgl. [X.], Allgemeines Polizei-
und Ordnungsrecht, 2. Aufl. [1973], S.
82 f.; Ossenbühl, NJW 1968, 1992 ff.; [X.], Festschrift für
Maunz [1971], S.
225, 229 ff.; v. [X.], VerwArch 62
[1971], 83, 84 ff.; [X.]., [X.] [1972], 87
ff.; [X.], [X.], 460, 464 f.; [X.], Festschrift
für Kü-chenhoff [1972], S.
715, 720 ff.; [X.], [X.], 190, 191; Ihmels, DVBl 1972, 481, 482).
Den wenigen verfügbaren Entscheidungen, die sich bis zum Ende der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit der Frage der Rechtsnachfolge in poli-24
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zeirechtliche Pflichten befassten, ist
ebenfalls eine ablehnende Tendenz zu entnehmen. So wurde seinerzeit angenommen, die gewerbepolizeiliche Unter-sagungsverfügung ginge
nicht auf die Erben über
([X.] Oberverwal-tungsgericht, PrVBl 8 [1886/87], 5, 6). Eine gegenüber dem früheren [X.] ergangene baupolizeiliche Auflage sah das [X.] als nicht gegenüber dem Erwerber des Grundstücks vollstreckbar an (PrVBl 26 [1905], 924, 926). In einem Verwaltungsstreitverfahren, das nach dem Tod
des [X.] wegen der höchstpersönlichen Natur der den Gegen-stand der Klage bildenden Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung eingestellt wurde, entschied das [X.], die Gerichtskosten seien nicht zu erheben, da "wegen der höchstpersönlichen Natur des Gegen-standes des Streitverfahrens eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen"
sei (Pr[X.]
102 [1939], 264, 266 f.). Dieses Gericht entschied ferner, die Ver-pflichtung zur
Zahlung eines verwaltungsrechtlichen Zwangsgelds gehe nicht auf die Erben über ([X.] [1941], 328 f.).
Noch in den 50iger und 60iger Jahren des 20. Jahrhunderts hat die ober-verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung baurechtliche Beseitigungspflichten
als höchstpersönlich und den [X.] als daraus nicht ver-pflichtet angesehen ([X.], [X.] 24, 91; [X.], BayVBl 1970, 328,
329; aA OVG [X.], [X.] 22 [1970], 303, 304 ff.). Dieser Rechtsprechung ist das [X.] erst im Jahr 1971 unter Hinweis auf die Grundstücksbezogenheit der baupolizeilichen Verfügung entgegengetreten ([X.], NJW 1971, 1624
f.). Für den Fall der gegenüber dem verstorbenen Verfügungsberechtigten über eine Wohnung ergangenen
Wohnungszuweisung hatte das [X.] bereits im Jahr 1956 die Erben für haftbar gehalten ([X.]E 3, 208, 209). [X.] hat das Bundesverwaltungsge-richt ausgesprochen, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht für die Kosten der Ersatzvornahme hafte, die aufgrund der [X.] des [X.]
-
13
-
mers erfolgt war; aufgrund des persönlichen Charakters der [X.] komme eine Einzelrechtsnachfolge in die Kostenpflicht nicht in Betracht ([X.]E 10, 282, 285 f.). Als im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über-gangsfähig wurden im Übrigen vermögensrechtliche Ansprüche oder [X.] angesehen ([X.]E 15, 234, 236 ff. [Anspruch auf [X.]]; [X.], DVBl 1963, 523 [prozessuale Kostenschuld]; [X.]E 21, 302, 303 f. [[X.]]; [X.], NJW 1965, 1736 [Steuerschuld]; [X.], DVBl 1962, 340 f. [öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch]).
Angesichts dieses Meinungsbilds in Rechtsprechung und Literatur war im Jahr 1926 nicht damit zu rechnen, dass der [X.] eines von der Behörde noch nicht in Anspruch genommenen polizeirechtlichen [X.] für dessen Schadensverursachung haften müsste. Soweit ein Übergang öffentlich-rechtlicher Pflichten im Wege der Rechtsnachfolge in Er-wägung gezogen werden konnte, handelte es sich -
abgesehen von [X.] -
um Konstellationen, die allenfalls auf eine Haftung für Zustandsver-antwortlichkeit hindeuteten. In diesem Sinne ist etwa die im Jahr 1956 ergange-ne Entscheidung des [X.]s zum Übergang der [X.] auf die Rechtsnachfolger ([X.]E 3, 208, 209) zu [X.], weil diese Pflicht an die Verfügungsberechtigung über die betroffene Woh-nung, nicht an ein Verhalten des Polizeipflichtigen anknüpfte. Auch die von [X.] (aaO S. 195 ff.) vertretene Rechtsfigur der "[X.] kraft Ding-lichkeit"
knüpfte an die Verbindung der Pflicht mit dem Eigentum an einer Sa-che, nicht dagegen ein Verhalten des Polizeipflichtigen an. Nach diesem Ansatz kam ein Übergang der Beseitigungspflicht des verstorbenen [X.] auf die Erben nicht in Betracht (vgl. Ossenbühl, Zur Haftung des [X.]rs für Altlasten, 1995, S. 30).
Die Berücksichtigung des §
6 der [X.]n Verordnung über das [X.] vom 31. August 1884 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie 27
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-
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-
lautete (zitiert nach [X.] aaO S. 195; vgl. auch OVG [X.], [X.] 22, 303, 304):
Wenn das Interesse eines Beteiligten unmittelbar und ausschließlich auf dem Besitze einer bestimmten Liegenschaft beruht, so kann der Nachfolger im Be-sitze dieser Liegenschaft die in betreff dieser letzteren gepflogenen Verhand-lungen und ergangenen Entscheidungen nicht auf den Grund des Mangels der an ihn erfolgten Zustellung anfechten.
Dieser Vorschrift lässt sich allenfalls der Rechtsgedanke einer auf die Liegenschaft bezogenen Zustandshaftung, nicht aber einer [X.] entnehmen. Auch [X.] hat diese Vorschrift (lediglich) als Anwendungs-fall seiner auf die Zustandshaftung weisenden These der "[X.] kraft Dinglichkeit"
angesehen (aaO S. 195). Jedenfalls setzte die Anwendung dieser Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt geführte "Verhandlungen"
oder ergangene "Entscheidungen"
voraus, an denen es im Streitfall fehlt.
Dieser
Beurteilung
steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungs-gericht im Jahr 2006 für den Fall einer im Jahr 1972 eingetretenen Gesamt-rechtsnachfolge entschieden hat, die Berufung auf die höchstpersönliche Natur der Polizeipflicht stehe dem Eintritt des [X.]s
in die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Beseitigungspflicht des Verhaltens-störers nicht entgegen ([X.]E 125, 325 Rn. 26). Der sich seit dem Ende der 1960iger Jahre in dieser Frage abzeichnende Meinungswandel berührt nicht das im Jahr 1926 begründete Vertrauen darauf, dass eine Gesamtrechtsnach-folge keinen Übergang der Handlungsstörerhaftung bewirkte. Dasselbe
gilt für die Annahme des [X.], jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts habe sich aufgrund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung kein Vertrauen in Bezug auf die Rechtsnachfolgetatbestände bilden können ([X.]Z 158, 354, 359
f.).
29
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(4) Zwingende Belange des Gemeinwohls erfordern die Einbeziehung [X.] eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge in den Anwendungsbe-reich des § 4 Abs. 3 [X.] ebenfalls nicht. Zwar dienen die Regelungen des [X.] der Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen
und Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (vgl. § 2
Abs. 3 [X.]). Die Erfüllung dieses Zwecks ist jedoch durch die jedenfalls bestehende Haftung des gegenwärtigen Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gemäß § 4 Abs. 3 [X.] gewährleistet.
[X.]) Die Auffassung
des erkennenden Senats, dass die wortlautgemäße Anwendung des § 4 Abs. 3 [X.] im vorliegenden Fall zu einer verfas-sungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt, erfordert es nicht, das Verfah-ren nach Art. 100
Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des
§ 4 Abs. 3 [X.] einzuholen. Vielmehr kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin reduziert werden, dass sie eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst.
(1) Eine gesetzliche Vorschrift ist durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert. Die Möglichkeit der verfassungskonformen
Auslegung endet dort, wo sie zum
Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetz-gebers in Wi[X.]pruch treten würde (vgl. [X.] 54, 277, 299 f.; 63, 131, 141; 71, 81,
105; 86, 71, 77; 138, 296, 350).
(2) Danach erweist sich im Streitfall eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 [X.] mit dem Ergebnis als möglich, dass diese Vorschrift auf eine im Jahr 1926 erfolgte [X.] keine Anwendung findet.
31
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-
16
-
Mit seinem Vorschlag, den [X.] des Verursachers in den Kreis der nach § 4 Abs. 3 [X.] Verpflichteten
aufzunehmen,
beab-sichtigte der Bundesrat,
einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen
und
zum anderen die bis dahin umstrittene Rechtsfrage zu klären, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit [X.]
(vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Ge-setzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 51; Unterrichtung durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/8182, S. 3).
Die Bundesregierung war diesem Vorhaben mit Blick darauf entgegentreten, dass die Frage, ob und inwieweit der [X.]r des Verursachers zur Sanierung verpflichtet werden könne,
im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstritten sei, es an höchstrichterlicher
Rechtsprechung hierzu fehle und
das Gesetz nicht durch die Einbeziehung von [X.]n mit rechtlichen Risiken belastet werden solle (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/6701, [X.] f.). Im [X.] setzte sich sodann der Vorschlag des Bundesrates durch (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/9637, S. 2).
Eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des Gesamt-rechtsnachfolgers ist zwar -
an[X.] als für die Haftung des früheren [X.]s gemäß § 4 Abs. 6 [X.] -
nicht in das Gesetz aufgenommen [X.], so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auch vor dem In-krafttreten des [X.] abgeschlossene Rechtsnachfol-getatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 [X.] einbezie-hen wollte (s. Rn.
21). Aus dem Fehlen einer Stichtagsregelung kann allerdings nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe für [X.] l-len, die auch Fälle verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung einschließt.
35
36
-
17
-
Das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung spricht vielmehr allenfalls dafür, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum bei der (auch) rückwirkenden Einführung von [X.] ausschöpfen wollte, ohne den Eintritt der Sanierungspflicht
in datumsmäßiger Hinsicht
zu fixieren. Mithin wi[X.]pricht die zeitliche Einschränkung des [X.] des § 4 Abs. 3 [X.], mit der eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vermieden wird, weder dem Wortlaut der Norm noch dem klar er-kennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2003 -
8
VG
2167/01, juris; [X.], Urteil vom 30. März 2004
-
3 [X.]/04, juris; Papier, DVBl 1996, 125, 133; [X.]/[X.], NVwZ 1999, 355, 359; v.
[X.]/[X.], [X.], 1, 4; [X.], NVwZ 2000, 1135, 1136; [X.],
Die Sanierungs-
und Kostenverantwortlichkeit nach dem [X.], 2004, S.
107).
(3) Danach ist der Anwendungsbereich des
§ 4 Abs. 3 [X.] im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht
erfasst. Die mit dieser Norm
beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips hat hier gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der im Jahr 1926 bestehenden Rechtslage zurückzutreten.
2.
Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht deshalb
als
im Ergebnis
richtig dar (§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht hilfsweise die Haftung der Beklagten als Verursacherin angenommen hat.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, sofern
die [X.]
Zucker-fabrication hinsichtlich der schädlichen Bodenveränderung bis zum Jahr 1926 noch nicht die [X.] überschritten gehabt habe, müsse die [X.] selbst dies getan haben, etwa durch die Errichtung der [X.], bei der es möglicherweise zur Zerstörung von [X.] 37
38
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-
18
-
und zur Verbringung kontaminierten Bodens auf andere Teilflächen des Grund-stücks gekommen sei.
Dem
sei in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter nachzuge-hen, weil ein Verursachungsbeitrag der Klägerin oder von dritter Seite nicht er-kennbar sei.
b) Diese Feststellungen
tragen die Annahme einer Haftung der [X.]n als Verursacherin nicht.
aa) Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen zu ei-genen [X.]n der Beklagten getroffen, sondern solche ledig-lich vermutet. Den einzig konkret erörterten Verursachungsbeitrag, die [X.] der [X.] im Jahr 1928, bezeichnet das Berufungsge-richt ausdrücklich nur als möglichen Grund der Bodenverunreinigung.
Die An-nahme, [X.] der Klägerin oder Dritter schieden aus, ersetzt im Hinblick darauf, dass etwaige [X.] der Beklagten von [X.] ihrer Rechtsvorgängerin abzugrenzen sind, die hier zu treffenden Feststel-lungen nicht.
bb) Die Vermutung einer Verursachung ergibt sich hinsichtlich der [X.] der [X.] nicht aus § 6 des Umwelthaftungsgesetzes ([X.]).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird vermutet, dass der [X.] durch eine Anlage verursacht ist, wenn diese nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Diese Vorschrift ist zwar auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] analog an-wendbar (vgl. [X.]Z 158, 354, 370 f.). Der Tatbestand der [X.] gemäß § 6 Abs. 1 [X.] erfordert jedoch Feststellungen dazu, dass die betroffene Anlage geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verur-sachen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1997 -
VI [X.], NJW 1997, 2748, 2750; [X.] in Landmann/[X.], Umweltrecht, 78. Lief.
Dezember 2015, § 6 [X.] Rn. 16 ff.).
Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Errich-40
41
42
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19
-
tung oder der Betrieb einer [X.] zur Verursachung der vom Berufungsgericht festgestellten Bodenkontamination geeignet ist.
II[X.] Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung
reif, weil Feststellungen zur Verursachung der schädlichen Bodenveränderung durch die Beklagte fehlen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte selbst habe die Kontamination durch Errichtung der [X.] im Jahr 1928 und durch unsorgfältige Betriebsstillegung im Jahr 1995 verursacht.
IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hin-gewiesen:
1. Die Revision greift ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungsgerichts an, die Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die Beklagte als Verursacherin bedeute keine unzulässige Rückwirkung.
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach der Rechtsprechung des [X.] habe vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutz-gesetzes
zwar kein auf § 426 [X.] gestützter
Ausgleichsanspruch zwischen Handlungs-
und Zustandsstörer bestanden.
Der Verursacher einer Bodenkon-tamination
habe aber
stets mit der Inanspruchnahme durch die [X.] rechnen müssen, so dass die Regelung des §
24 Abs.
2 Satz
1 [X.] keine für den Verursacher nachteilige Rechtsfolge normiert habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
b) Die in § 4 [X.]
normierten Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erfassen nach dem in den §§ 1 und 2 Abs.
5 [X.] zum Ausdruck kommenden Regelungszweck dieses Gesetzes schädliche Bo-43
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46
47
-
20
-
denveränderungen und Altlasten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.
März 1999 verursacht worden sind (vgl. [X.], Urteil
vom 2. April 2004

V
ZR
267/03, NJW-RR 2004, 1243, 1244; [X.]E 125, 325
Rn. 15; [X.], [X.], 417, 427; [X.], Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, 2002, [X.]). Die Einbeziehung bereits zuvor verursachter Bodenverunreinigungen stellt auch dann keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar, wenn die Sa-nierungsverpflichtung des Verursachers zuvor nicht bestanden hat. Maßgebli-cher Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] bereits beendet war, sondern die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1243, 1244). Da es sich um einen fortdauernden Zustand handelt, bewirkt § 4 Abs. 3 [X.] bezogen auf den Verursacher der Kontamination lediglich eine "unechte"
Rückwirkung, die mangels schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand einer anderweitigen Rechtslage zulässig ist (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1243, 1244; [X.], [X.], 928 Rn. 15 mwN;
Wagner, [X.], 417, 424 und 427; [X.], [X.], 41, 52; Körner, [X.] 2000, 344, 349; [X.] aaO [X.] mwN; [X.], Verhaltensverantwortlichkeit nach dem [X.], 2011, S.
191).
c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 2
[X.] führe gegenüber der in § 10 Abs. 3 des [X.] Bodenschutzgesetzes angeordneten gesamtschuldnerischen Haf-tung mehrerer Verpflichteter zu
einer
Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers.
aa) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass im Streitfall vor dem Inkrafttreten des [X.] das [X.] vom 24. Juni 1991 (GBl. [X.] 1991, [X.]; nachfolgend abgekürzt als BodSchG [X.]) gegolten hat. Nach 48
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21
-
§
10 Abs.
1 Satz 1 BodSchG [X.] waren zur Sanierung der Verursacher oder derjenige, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des [X.] einzustehen hatte, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BodSchG [X.] hafteten mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision führte diese Verweisung auf die §§ 421 ff. [X.] und damit auch auf §
426 [X.] nicht dazu, dass -
an[X.] als nach dem nunmehr geltenden § 24 Abs. 2 Satz 2
[X.], der im Innenver-hältnis vorrangig den Verursacher
verpflichtet -
Handlungsstörer und [X.] stets im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen hafteten. Vielmehr folgte aus der Verweisung auf § 426 [X.], dass Gesamtschuldner nur dann zu glei-chen Teilen hafteten, sofern nicht im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] "ein anderes bestimmt"
war. Eine
anderweitige Bestimmung im Sinne
des § 426 Abs. 1 [X.] kann sich aus gesetzlichen Regelungen, dem zwischen den [X.] bestehenden Rechtsverhältnis oder der Natur der Sache erge-ben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 1992 -
IX ZR 244/91, [X.]Z 120, 50, 59). Im Verhältnis mehrerer Störer zueinander richtet sich, sofern die Regeln über den [X.] gemäß § 426 Abs. 1 [X.] anwendbar sind, der interne Ausgleich nach dem Maß der Verursachung (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 2014 -
III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 21; Wagner, [X.], 417, 423; [X.], [X.], 41, 54).
Führte damit der nach § 10 Abs. 3 Satz
3 BodSchG [X.] in Verbindung mit § 426 Abs. 1 [X.] vorzunehmende In-nenausgleich zwischen Handlungs-
und Zustandsstörer regelmäßig zu einer alleinigen Haftung des die Kontamination verursachenden [X.], beinhaltet die nunmehr in §
24 Abs. 2 Satz
2 [X.] vorgesehene [X.] nach dem Maß
der Verursachung keine Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers.
Das Rückwirkungsverbot steht der Anwen-dung des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Streitfall damit nicht entgegen.
50
-
22
-
2. Ohne
Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des
[X.],
ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nicht durch eine ander-weitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausge-schlossen.
a) Nach Ansicht des
Berufungsgerichts
fehlt
es an einer anderweitigen
Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Bei sämtlichen im Streitfall geschlossenen Verträgen sei die später
in [X.] getretene Regelung
des § 24 Abs. 2 [X.] nicht von der Willensbildung umfasst gewesen. Auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergebe sich kein [X.]. Insoweit könne offen bleiben, ob Frau [X.]

im Verhältnis zur Be-
klagten und die Streithelferin
ebenfalls
im Verhältnis zur Beklagten das [X.] übernommen hätten, da eine solche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter nicht bestehe. Im Verhältnis zur Klägerin liefe die Annahme eines [X.] auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hin-aus.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
b) Die Auslegung von Verträgen nach den Maßstäben der §§ 133, 157 [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungs-regeln,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 -
I [X.], [X.], 258 Rn. 11 = [X.], 178 -
Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015
-
I [X.], [X.], 968
Rn. 9). Danach ist die Würdigung des Berufungs-gerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Die Revision rügt zwar
zu Recht, das Berufungsgericht habe außer [X.] gelassen, dass die Kaufverträge im Streitfall zwar vor Inkrafttreten des [X.], aber
während der zeitlichen Geltung des Bo-denschutzgesetzes des Landes [X.] geschlossen worden sei-51
52
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23
-
en, das
aufgrund der Anordnung der gesamtschuldnerischen
Haftung mehrerer
Verpflichteter (dazu oben IV 1
c) einen Ausgleichsanspruch zwischen ihnen ermöglicht
habe. Wenn eine
solche gesetzliche Regelung im Zeitpunkt des [X.] der Kaufverträge
bestanden hat, so ist sie bei deren
Auslegung im Wege der
direkten, nicht lediglich der ergänzenden
Vertragsauslegung zu be-rücksichtigen (vgl. [X.]Z 158, 354, 366 ff.). Dies
führt im Streitfall jedoch zu keinem anderen Ergebnis.
bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die
im Streitfall vereinbarten [X.]
er-fassten nicht den Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
(1) Eine Vereinbarung schließt den [X.]en Ausgleichs-anspruch grundsätzlich nur aus, wenn sie zwischen dem Inhaber dieses [X.] und dem Schuldner getroffen worden ist.
Zu Lasten eines dritten Be-rechtigten ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam, wohingegen
von ei-ner Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (vgl. [X.]Z 158, 354, 363 mwN).
Es wi[X.]pricht im Regelfall den Interessen des Käufers, durch eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten [X.] einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zu verzichten. Dass auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer [X.]
jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren, erscheint nicht unbillig. Der Verursacher kann der Belastung mit Sanierungskosten ohnehin nicht allein durch den
Ausschluss
des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs entgehen, da er unverändert nach §
4 Abs. 3 [X.] Sanierungsverantwortlicher bleibt und als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden
kann. [X.] Schutz erlangt er insoweit nur, wenn er eine Vereinba-rung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. 55
56
-
24
-
[X.]Z 158, 354, 368; Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; [X.], [X.], 905, 909;
Wagner, [X.] 2003, 841, 847, 850).
(2) Das Berufungsgericht hat danach zutreffend darauf verwiesen, dass es mangels vertraglicher Beziehungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten an einer Vereinbarung über einen Anspruchsausschluss
fehlt.

(3) Die Auslegung der im Streitfall geschlossenen Verträge durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die
Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage bei Abschluss der Verträge im Streitfall rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf den bodenrechtli-chen Ausgleichsanspruch zugunsten der Beklagten. Soweit die Revision zu ei-nem anderen Ergebnis kommt, setzt sie in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
Im Revisionsverfahren ist, da
das Berufungsgericht diese Frage offenge-lassen hat, zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass
die in den Kauf-verträgen zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin sowie der Streithelfe-rin und Frau [X.]

enthaltenen Klauseln über [X.]
eine Übernahme des [X.] durch den jeweiligen Käufer enthielten. Auch wenn Frau [X.]

mit Blick auf das von ihr übernommene [X.]
eine Vergünstigung in Gestalt der Herabsetzung des Kaufpreises
erhalten hat, kann nicht angenommen
werden, dass sie über den im Verhältnis zur Streithel-ferin wirkenden Anspruchsausschluss hinaus auch gegenüber der Beklagten auf den [X.]en Ausgleichsanspruch verzichten wollte. Die Würdigung durch das Berufungsgericht ist -
an[X.] als die Revision meint -
nicht mit Blick darauf lückenhaft, dass Frau [X.]

die Kenntnis ihres bei den
Vertragsverhandlungen tätigen [X.] vom Haftungsausschluss zwischen [X.] und Streithelferin zuzurechnen wäre. Von einer solchen Kenntnis kann nicht ausgegangen werden. Die Revision unterliegt insoweit einem Fehlver-57
58
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-
25
-
ständnis der Bekundungen des Zeugen [X.]

F.

. Nach dem Sinnzu-
sammenhang seiner Aussage, den Vertrag durchgelesen zu haben, hat sich dieser nicht auf den Vertrag zwischen der Beklagten
und der Streithelferin, son-dern auf denjenigen zwischen der Streithelferin und Frau [X.]

bezogen.
Die Streithelferin hat sich allerdings
gegenüber der Beklagten zur Frei-stellung von Ansprüchen Dritter wegen Bodenverunreinigung verpflichtet. Sie könnte daher an der Vereinbarung einer entsprechenden Freistellungspflicht, der Verpflichtung zur Weitergabe einer solchen an weitere Käufer oder eines gegenüber der Beklagten wirkenden Anspruchsverzichts interessiert gewesen sein. Hierzu bestand im Hinblick darauf Veranlassung, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Frau [X.]

mit § 10 Abs. 3 BodSchG [X.] bereits eine
gesetzliche Regelung des [X.]en Ausgleichsanspruchs und somit die Möglichkeit einer Inanspruchnahme sowie des [X.] des [X.] bestand. Sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte haben die Möglichkeit eines solchen [X.] durchaus erkannt, da sie sonst
eine Frei-stellungsverpflichtung der Streithelferin nicht vereinbart hätten.
Die Streithelferin hat für eine entsprechende Gestaltung des Vertrags mit Frau [X.]

allerdings
nicht Sorge getragen.
Eine Korrektur
dieses Versäumnisses der Streithelferin im Wege der Vertragsauslegung ist somit nicht gerechtfertigt.
(4) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass selbst bei einem
dem Kaufvertrag zwischen der Streithelferin und Frau [X.]

zu ent-
nehmenden Anspruchsverzicht zugunsten der Beklagten dessen
Erstreckung auf die Klägerin einem unzulässigen Vertrag zu
Lasten Dritter gleichkäme.
cc) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach [X.] und Glauben (§
242 [X.]) ausgeschlossen. Zwar
ist zu erwägen, ob ein Grundstückseigen-tümer nach diesem allgemeinen Grundsatz
an der Geltendmachung des boden-rechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er 60
61
62
-
26
-
bei Abschluss des Kaufvertrags -
auch mit einem dritten Veräußerer -
Kenntnis von
den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hat-te und sich dieser Umstand in einem verminderten Kaufpreis niedergeschlagen hat (vgl. [X.]Z 158, 354, 369; [X.],
[X.], 41, 55).
Im Streitfall hatte
Frau [X.]

im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs jedoch keine Kenntnis
vom
Bestehen der Bodenkontamination, sondern lediglich von
einem
entspre-chenden
Risiko. Die somit allenfalls vorliegende, einer Kenntnis nicht gleichste-hende
fahrlässige Unkenntnis begründet nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhal-tens
(vgl. [X.]Z 158, 354, 369).
Die Klägerin hatte zwar nicht bei Abschluss des Pachtvertrags, durchaus
aber infolge der mittlerweile durchgeführten Sanie-rungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs Kenntnis von der [X.]. Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Klägerin [X.] jedoch gleichfalls nicht. Es ist
weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Kontaminierung, die
während des Erwerbsvorgangs
durch die Klägerin beseitigt wurde,
maßgeblich auf die Kaufpreisgestaltung ausgewirkt hat.
[X.]) Im Streitfall ist auch nicht deshalb
etwas anderes im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.]
vereinbart worden, weil das im Kaufvertrag zwischen Frau [X.]

und der Streithelferin angelegte [X.] nach den
Regeln des gestörten [X.]s durch eine anteilmäßige Herabsetzung
des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte zu wahren wäre.
Es wird allerdings erwogen, auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Regeln des gestörten [X.]s anzuwenden, um so den Vertragspartner des [X.], der sich seine Freistel-lung beim
Verkauf des Grundstücks möglicherweise durch einen Preisnachlass erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen [X.]ses davor zu schützen, dass ihm dieser erkaufte
Vorteil durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen wird
(vgl. [X.]Z 158, 354, 63
64
-
27
-
364
f.;
Wagner, [X.], 417, 425). Jedoch muss
sich der [X.] eine Haftungsfreistellung nicht entgegenhalten lassen, die ohne seine Mit-wirkung zwischen seinen Vorgängern in der [X.] vereinbart [X.] ist. Dies liefe auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, der
auch nicht zur Lösung der sich aus einem gestörten [X.]
ergebenden Probleme als wirksam
angesehen
werden kann (vgl. [X.]Z 158, 354, 365
mwN).
Die Streithelferin ist vorliegend keinem [X.]en [X.] als frühere Eigentümerin
gemäß § 4 Abs. 6 [X.] ausge-setzt, weil nach dieser Vorschrift der frühere Eigentümer nur haftet, wenn der
Eigentumsübergang nach dem 1. März 1999 erfolgt ist. Die Streithelferin hat sich vielmehr vertraglich zur Freistellung der Beklagten von sanierungsbezoge-nen Ansprüchen Dritter verpflichtet, so dass sie für den Fall der Geltendma-chung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte deren vertraglich vereinbartem Regressanspruch ausgesetzt ist. Für den vorliegenden Fall käme deshalb in Betracht, einen von Frau
[X.]

geltend gemachten
bo-
denrechtlichen Ausgleichsanspruch um den Vorteil zu kürzen, den sie
bei der Preisfindung durch die Übernahme des [X.] erzielen konnte.
Die Klägerin muss sich den
im Verhältnis der Streithelferin zu
Frau [X.]

verein-
barten Gewährleistungsausschluss aber nach dem Vorstehenden nicht entge-genhalten lassen, weil dieser Vereinbarung andernfalls eine unzulässige Wir-kung zu Lasten Dritter zukäme.
ee) Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht
dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück gegen den [X.] keinen Rückgriff nehmen kann, wenn er sich -
wie vorliegend die Klägerin
im Pachtvertrag mit Frau [X.]

-
gegenüber dem Grundstückseigentümer dazu
verpflichtet hat, sämtliche Sanierungskosten zu tragen, der erste Grundstücks-65
66
-
28
-
käufer (hier: die Streithelferin) zur Freistellung gegenüber dem Verursacher verpflichtet ist und in der folgenden Kette von Kaufverträgen jeweils [X.] vereinbart worden sind.
Für eine solche teleologische Reduktion besteht kein Bedürfnis. Der je-weilige Grundstücksverkäufer hat es in der Hand, sich gegen eine Entwertung des [X.]ses, das in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag angelegt ist, durch bodenrechtliche
Ausgleichsansprüche, die einen Regress zur Folge haben, mittels einer entsprechenden Vertragsgestaltung zu sichern. So kann der Erwerber
des Grundstücks etwa zum Anspruchsverzicht gegen-über dem Verursacher und zur Weitergabe einer Freistellungsverpflichtung oder eines Anspruchsverzichts an nachfolgende Käufer verpflichtet werden.
Sieht
der Grundstücksverkäufer von
einer
solchen
-
die Preisbildung zu seinem Nach-teil verändernden
-
Vertragsgestaltung
ab, obwohl er sich selbst zur Freistellung des Verursachers von Ansprüchen Dritter verpflichtet hat, liegt darin eine einsei-tige
Risikoübernahme. Deren Korrektur durch eine einschränkende, zu seinen Gunsten wirkende Auslegung des [X.]en Ausgleichsan-spruchs
ist nicht angebracht.
Wenn die Verpflichtung zur Weitergabe der Frei-stellungspflicht oder des Anspruchsverzichts nicht vereinbart
ist, liegt bei einem
Regress gegen den Verkäufer letztlich auch keine relevante Störung des Äqui-valenzverhältnisses vor, weil die Realisierung des Kontaminationsrisikos
im Kaufvertrag
nicht vollständig zu Lasten des Käufers berücksichtigt worden ist.
3. Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein möglicher
Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht verjährt ist.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil nach § 24 Abs. 2 Satz
4 [X.] die Verjährung erst nach der Beendigung der Maßnahme zu dem Zeitpunkt
zu laufen beginne, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange. Been-67
68
69
-
29
-
det sei eine Maßnahme, wenn die gesamten im Einzelfall erforderlichen [X.] einschließlich Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] wie die Untersuchung von Boden und Wasser und die Einrichtung von Messstellen beendet seien. Hierfür spreche, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht nur die Kosten der Bodensanierung erfasse, sondern an § 24 Abs. 1 [X.] anknüpfe, wonach die Verpflichteten auch die Kosten von Eigenkontrollmaßnahmen
zu tragen hätten.
Vorliegend sei für den Verjährungs-beginn daher die Beendigung des als Eigenkontrollmaßnahme zu beurteilenden Grundwassermonitorings maßgebend. Damit
sei
eine Verjährung nicht eingetre-ten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2
[X.] beginnt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete nach der Be-endigung seiner Maßnahmen von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einer Sanierung
in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung
ist
für den Verjährungsbeginn der
Abschluss der [X.] im Einzelfall erforderlichen oder angeordneten Maßnahmen maßgeblich
([X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 -
III ZR 312/11, [X.]Z 195, 153 Rn. 10
mwN).
Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] nimmt mit dem [X.] "nach Beendigung der Maßnahmen" auf § 24 Abs. 1 [X.] Bezug, der die Kostentragung durch die [X.] Verpflichteten für die in § 9 Abs.
2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13,
14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Maßnahmen regelt.
Dementsprechend ist
für den Verjährungsbeginn nicht auf die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 [X.] abzustellen, die der Beseitigung, Verminde-rung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenverände-rung dienen, sondern auf die Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 [X.] haften (vgl. [X.]Z 195, 153 Rn. 17 mwN). Nach §
15 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann die Behörde von den 70
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30
-
Verpflichteten die Durchführung erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen, insbe-sondere Boden-
und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen
verlangen.
Danach hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht auf die [X.] den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden Eigenkon-trollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] abgestellt. Diese waren nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts von Anfang an im Sanierungskonzept vorgesehen.
c) Entgegen der Ansicht der
Revision kommt eine teleologische Redukti-on des § 24 Abs. 2 Satz 4
[X.] mit dem Ziel, den Abschluss der Sanie-rungsmaßnahmen als für den Verjährungsbeginn maßgeblich anzusehen, nicht in Betracht. Der von der Revision insoweit gesehene Wertungswi[X.]pruch zum Grundsatz der Schadenseinheit im Vertrags-
und Deliktsrecht besteht nicht. Der [X.]e Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern hat
einen eigenen Rechtscharakter. Der Beginn seiner Verjährung ist
in § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden
(vgl. [X.]Z 195, 153 Rn. 15). Bei der
Auslegung dieser Vorschrift ist den Besonder-heiten der [X.]en Sanierung und Vorsorge Rechnung zu tra-gen. Diese Besonderheiten können
in technischer Hinsicht ein komplexes Bün-del verschiedenster Maßnahmen erfordern, die durch einen Sanierungsplan

71
72
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31
-

aufeinander abgestimmt werden. Die von der Revision für richtig gehaltene
Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] lässt die
[X.]e Einheitlichkeit
der Maßnahmen unberücksichtigt
(vgl. [X.]Z 195, 153 Rn. 20).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
8 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.12.2014 -
8 [X.] -

Meta

I ZR 11/15

29.09.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. I ZR 11/15 (REWIS RS 2016, 4655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4655

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I ZR 11/15

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III ZR 441/13

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