Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. III ZR 312/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2161

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 312/11

Verkündet am:

18. Oktober 2012

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.]
Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.]. [X.] setzt die Beendigung der gesam-ten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten
Maßnahmen voraus.
[X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 -
III ZR 312/11 -
OLG Bremen

LG Bremen
-

2

-

Der II[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2012
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.],
Seiters
und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revisionen des [X.] und
der [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. März 2011 werden
zurückgewiesen.

Von den Kosten des [X.] haben der Kläger 6 % und
die Beklagte 94 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht als Eigentümer eines Grundstücks gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] geltend. Die betroffene Liegenschaft
hatte
er von 1958 bis 1988 an die Beklagte
vermietet, die
dort eine Tankstelle betrieb.

[X.] wurde eine durch [X.] verursachte Kontami-nation
des Bodens und eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt. Nachdem der Kläger zur näheren Bestimmung der Belastung und der [X.] Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten eingeholt hatte, dessen Kosten 1
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Gegenstand eines früheren Rechtsstreits zwischen den Parteien waren ([X.], Urteil vom 1.
Oktober
2008 -
XII
ZR 52/07, [X.]Z 178,
137), gab der bremische Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2004 auf, eine Grundwassersanierung vorzunehmen. Der Kläger erhob hierge-gen Widerspruch, über den bislang nicht abschließend entschieden ist. In den Jahren 2004 bis Ende 2007 ließ
der Kläger auf dem Grundstück
Grundwasser-sanierungsarbeiten durchführen. Den hierfür und für Kontrollmessungen ange-fallenen finanziellen Aufwand verlangt er von der [X.] ersetzt. Ferner for-dert er Erstattung des für den Erlass der
behördlichen
Sanierungsanordnung
in Rechnung gestellten Betrags und der für die anwaltliche Vertretung im Verwal-tungsverfahren
entstandenen Kosten. Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der einzelnen Aufwendungen und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die
zuletzt auf Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 77.406,44

und Feststellung ihrer Verpflichtung
zum Ausgleich aller weiteren Kosten für die Sanierung und Untersuchung des betroffenen Grundstücks gerichtete Klage hat das [X.] wegen eKlage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem [X.] stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] die Klageabweisung auf die Kosten
für die Sanierungsanordnung sowie die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verwaltungsverfahren (3.reduziert. Die Berufung der [X.], mit der sie die Klageabweisung wegen Mit ihren vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihre in der Be-rufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

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Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ([X.], 745) hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich aller durch die Grundwassersanierung auf seinem Grundstück angefallenen Kosten, soweit diese nach § 24 Abs. 2 [X.] auszugleichen sind. Die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung greife insoweit nicht durch. Die Frist für die Verjährung der Ansprüche des [X.] beginne im Falle der vorliegend ein-schlägigen zweiten Alternative des § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] erst nach Beendigung der gesamten Maßnahmen, die der Verpflichtete zur Sanierung des Grundwassers oder Bodens
habe durchführen müssen. Für dieses Ergeb-nis spreche bereits der Wortlaut der Regelung, nach der von der Beendigung der Maßnahmen im Plural die Rede sei. Dieser
Formulierung lasse sich gerade nicht entnehmen, dass bereits nach Durchführung einer Teilmaßnahme, die zur Sanierung des Bodens oder des Grundwassers erforderlich sei, die Verjährung eines entsprechenden Teilkostenanspruchs beginne. Auch die teleologische Auslegung spreche für dieses
Verständnis. Der Zweck des [X.] nach § 24 Abs. 2 [X.] sei insbesondere, einen Rückgriff gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen. Die Zweckerreichung [X.] nicht durch zu enge Verjährungsregelungen behindert werden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber bereits bei Einführung des [X.] eine eigenständige Regelung über Verjährungsbeginn und
-dauer getroffen habe und zum anderen aus der mit Gesetz vom 9. Dezember 4
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2004 erfolgten Ergänzung, in der klargestellt worden sei, dass die kurze miet-rechtliche Verjährungsfrist auf den Ausgleichsanspruch nicht anzuwenden sei.

Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger Ersatz der im Verwal-tungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten und der vom Senator für Bau, Umwelt und Verkehr berechneten Gebühr verlange. Diese Positionen [X.] nicht unter den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.]. [X.] stellten keine Maßnahme zur Abwehr eines Schadens
an einem Schutzgut des [X.]es dar. Gleiches gelte für die Gebührenrechnung der Behörde. Eine etwaige Ersatzpflicht der [X.]
nach § 683 BGB scheitere an ihrer
insofern durchgreifenden [X.].

B.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[X.] Revision der [X.]

1.
Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, ist sie als frühere Betreiberin der Tankstelle auf dem betroffenen Grundstück dem Kläger gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] zum vollständigen Ausgleich der für die Sanierung des Bodens und des Grundwassers notwendigen Aufwendungen verpflichtet.

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2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die gegen die auf dieser Anspruchs-grundlage beruhenden Forderungen gerichtete Verjährungseinrede der Beklag-ten für nicht durchgreifend erachtet.
Gemäß
§ 24 Abs. 2 Satz 3 [X.] be-trägt die Verjährungsfrist
für den Ausgleichsanspruch nach
§ 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] drei Jahre. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist, wie der [X.] in dem dieselben Parteien betreffenden Urteil vom 1.
Oktober 2008 ([X.], [X.]Z 178, 137) entschieden hat
und inzwi-schen
auch in § 24 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2
[X.] ausdrücklich geregelt ist, auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht anwendbar.
Führt, wie hier, nicht die Behörde, sondern der Verpflichtete selbst die Sanie-rungsmaßnahmen durch, beginnt die Verjährung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.]. [X.] "nach Beendigung der Maßnah-men". Das Berufungsgericht hat diese Regelung zutreffend dahin ausgelegt, dass entscheidend nicht die Beendigung der einzelnen unterschiedlichen Sa-nierungsmaßnahmen ist. Vielmehr sind die Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs.
2 Satz 4, [X.]. [X.] erst beendet, wenn der nach dem [X.] geforderte Zustand hergestellt ist beziehungsweise alle
dem Verpflichteten abverlangten
Maßnahmen zur Sanierung oder Vorsorge gegenüber schädlichen Bodenveränderungen durchgeführt sind.

a) Es ist umstritten, ob es bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung für den Verjährungsbeginn des [X.] nach § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.]. [X.] auf die Beendigung der einzelnen Maßnahme oder den Abschluss aller Maßnahmen ankommt. Nach Auffassung von [X.] ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 24 Rn. 35) und [X.] ([X.], 4. Aufl., § 24 Rn. 21 f)
beginnt die Verjährung in diesen Fällen schrittweise
mit Abnahme der einzelnen Maßnahmen gemäß § 640 9
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Abs.
1 BGB oder einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß der -
inzwischen durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 ([X.] I S.
2022) wieder aufgehobenen -
Vorschrift des
§ 641a BGB beziehungsweise mit Erteilung von Jahresrechnungen. Demgegenüber wird in der [X.] und Literatur
überwiegend auf den Abschluss aller notwendigen Sanie-rungsmaßnahmen abgestellt ([X.], Urteil vom 11. Februar 2011 -
1 O 20/07, juris Rn. 129 f; [X.], Urteil vom 21. Mai 2010 -
8 [X.], juris Rn. 110; [X.], [X.], § 24 Rn. 42; [X.]
[X.], [X.] Umweltrecht, Edition 24,
Stand 1. Juli 2012, [X.] §
24 Rn. 47; [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
24 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
24 Rn. 32; [X.], [X.]. 2009, 419, 423 ff; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/
[X.],
[X.], Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24 [X.], Rn.
150, Stand Oktober 2004), wobei
nachfolgende
Kontroll-
und Überwachungsmaßnahmen nicht mehr maßgeblich sind
(Hilf; [X.]/[X.]/
[X.]; [X.]; [X.] und [X.]/[X.] jew. aaO).

b) Der Senat hält mit
dem Berufungsgericht die letztgenannte
Auffassung für überzeugender.

aa) (1) Allerdings ist, wie der [X.]
zuzugeben ist,
entgegen der [X.] der Vorinstanz
(so auch [X.] aaO Rn. 129) der Verwendung der Pluralform des Worts "Maßnahme"
in § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.] noch kein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für
den Beginn der Verjährung der Abschluss der gesamten Arbeiten notwendig ist. Vielmehr lässt sich der
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nicht eindeutige
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Gesetzeswortlaut
sowohl dahin aus-legen, dass die Verjährung nach Beendigung "aller"
Maßnahmen beginnt,
als 11
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auch
dahin, dass die Frist
nach Beendigung "der jeweiligen"
Maßnahmen
zu laufen anfängt.

(2) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein [X.] nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2 Satz
2, letzter Halbsatz [X.] entsprechend anwendbar ist, nach gefestig-ter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht
und zu verjähren be-ginnt, in dem die Gesamtschuld begründet wird
(z.B. [X.], Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 -
VII ZR 167/08, [X.]Z 181, 310 Rn. 12 mwN). Auf den bo-denschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch
übertragen, würde dies bedeuten, dass dessen Verjährung
(spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen Maßnahmen ausführt,
zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf die Ausgleichsforderung
nach § 24 Abs. 2 [X.] übertragbar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im [X.] gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln
des Gesamt-schuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass §
24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz [X.] nicht § 426 BGB insgesamt als entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestim-mung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die
boden-

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schutzrechtliche Ausgleichsforderung
anzuwenden sind. Da dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 [X.] entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende
Aus-nahmevorschrift gegenüber den für den [X.] Regelungen angesehen werden.

(3) Im Ergebnis
unbehelflich ist der
Hinweis
der Revision
darauf, dass
in der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf
des [X.]es ausgeführt ist, die Verjährung des Anspruchs werde "in Anlehnung an § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs"
geregelt
(BT-Drucks. 13/6701, S. 46
zu § 25 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 [X.]E = §
24 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 [X.]).
Zwar gilt (auch) für deliktische Schadensersatz-ansprüche der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der Anspruch
einheit-lich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge zu verjähren beginnt, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann
und mit späteren Schäden zu rechnen ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 27.
November 1990 -
VI ZR 2/90, NJW 1991, 973; s. allgemein zum Grundsatz der Schadenseinheit
[X.], Urteile vom 7.
Februar 2008 -
IX ZR 198/06, [X.], 1612
Rn. 31; vom 21. Februar 2002 -
IX ZR 127/00,
WM 2002, 1078, 1080 jew. mwN
und vom 14. März 1968 -
VII ZR 77/65, [X.]Z 50, 21, 23 f). Auch der
Eintritt späterer,
unvorhersehbarer Schäden hat lediglich zur Folge, dass die hieraus erwachsenen Ersatzansprüche
gesondert verjähren
(vgl. hier-zu z.B. [X.], Urteil vom 16. November 1999 -
VI [X.], [X.], 861, 862
mwN), nicht aber, dass die Verjährung der zuvor fällig gewordenen
An-sprüche (erneut) ab dem Zeitpunkt der Entstehung der späteren
Forderungen

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zu laufen beginnt oder gar eine bereits eingetretene Verjährung wieder entfällt. Die Ansprüche des [X.] wären teilweise verjährt, wenn diese Grundsätze auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragbar wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Ausgleichsanspruch über einen eigenen
Rechtscharakter
verfügt. Er stellt keine Schadensersatzforde-rung dar, so dass die Grundsätze des [X.] nicht ohne weite-res auf § 24 Abs. 2 [X.] übertragbar sind. Vor allem aber ist der [X.] hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen in
§ 24 Abs. 2 Satz
4 [X.] ausdrücklich abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden. [X.] ist danach in der hier vorliegenden Konstellation, dass nicht die [X.], sondern der [X.] die Sanierung durchführen lässt, nicht, wann sein Vermögen -
etwa mit [X.] -
belastet ist, was mit dem Verjährungsbeginn im Schadensersatzrecht vergleichbar wäre. Vielmehr kommt es
auf die
Beendigung der Maßnahmen an, die unabhängig davon ist, wann der [X.] seinen Gläubigern Zahlung schuldet. Hieraus ergibt sich, dass sich die Bezugnahme auf § 852 Abs. 1 BGB in der Regie-rungsbegründung des Entwurfs des [X.]es lediglich auf die seinerzeit gegenüber der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.) kürzere Frist, auf die kumulativ zu den objektiven Voraussetzungen für den [X.] hinzutretenden subjektiven Bedingungen sowie auf die von [X.] unabhängige absolute Verjährungsfrist von 30
Jahren bezog.

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(4) Weiterhin lässt sich entgegen der Ansicht der [X.]
aus dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährung nicht in der Hand des Berechtigten liegen soll (vgl. dazu [X.], Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 -
VII ZR 167/08, [X.]Z 181, 310 Rn. 15; Urteil vom 29. Januar 2008 -
XI [X.], [X.]Z 175, 161
Rn. 24), kein durchgreifendes Argument für die von ihr bevorzugte Ausle-gung des § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.] ableiten.
Zwar kann der [X.], der die Sanierung selbst
ausführen lässt, innerhalb
des zeit-lichen Spielraums, den ihm die Behörde zubilligt, steuern, wann die Maßnah-men durchgeführt und abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht [X.] nicht nur hinsichtlich des Abschlusses der gesamten Maßnahmen. [X.] kann der [X.] auch das Ende der einzelnen [X.] beeinflussen, etwa indem er die Abnahme verzögert. Wäre die Beendigung der jeweiligen Teilmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.] entscheidend, läge es somit ebenfalls in der Hand des Ausgleichs-berechtigten, wann die Verjährung seiner Ausgleichsforderungen beginnt. Zwar mag es einfacher sein, den Gesamtabschluss der Arbeiten zu steuern als die Beendigung von Teilmaßnahmen. Insofern besteht aber allenfalls ein gradueller Unterschied, der für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.] nicht ausschlaggebend ist.

(5) Auch
der Hinweis der [X.] auf die Gesetzessystematik über-zeugt nicht. Zu Unrecht meint sie, mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 7 [X.] enthaltene Legaldefinition der Sanierung hätte es für den [X.] nahe gelegen,
in § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.] auf die [X.] abzustellen,
wenn der Abschluss aller Arbeiten für den [X.] hätte maßgeblich sein sollen. Dies verkennt, dass § 24

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Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht nur Kosten für die Bodensanierung erfasst. Die Regelungen des § 24 Abs. 2 [X.] über den [X.] unter meh-reren Verpflichteten knüpft an § 24 Abs. 1 [X.]
an, der bestimmt, welche Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes-Boden-schutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 [X.] Bezug. Diese Vorschrift
wie-derum bestimmt, dass die zuständige Behörde Anordnungen zur Erfüllung unter anderem der sich aus § 7 [X.] ergebenden Verpflichtungen treffen
kann. § 7 [X.] regelt die unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Pflicht von Grundstückseigentümern und -besitzern
zu Vorsorgemaßnahmen
gegen-über Veränderungen der Bodenbeschaffenheit. Diese Maßnahmen fallen nicht unter den Begriff der
Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 [X.]. Hiervon erfasst
sind nur Maßnahmen, die der Beseitigung, Verminderung oder Ein-dämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen (vgl. z.B. [X.], [X.], § 2 Rn. 105; [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
2 Rn. 97; [X.]/Hejma in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
2 Rn. 78 f). Hiernach regelt
§ 24 [X.] nicht nur die Kosten für [X.], sondern auch für die davon zu unterscheidenden Vorsorgemaßnahmen. Demnach wäre das Gesetz unvollständig, wenn in § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.] auf die "Beendigung der Sanierung", statt auf die "Beendigung der Maßnahmen"
abgestellt worden wäre.

(6) Nicht
durchschlagend ist weiter das in den Vorinstanzen vorgebrachte Argument der [X.], bei einer einheitlichen Verjährung der Ausgleichsan-sprüche könne es
bei langandauernden Sanierungen zur Summierung hoher Forderungen aus der Vergangenheit kommen, deren Berechtigung zunehmend schwerer nachzuvollziehen sei. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von der herrschenden Meinung für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2
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Satz 4, [X.].
[X.] diese Folge haben kann. Dies ist
jedoch unter Be-rücksichtigung der Besonderheiten des [X.] und dem Zweck des [X.]es (siehe hierzu
sogleich bb) hinzunehmen. Dessen ungeachtet ist es in § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.] ohnehin angelegt, dass es über einen langen Zeitraum zur Ansammlung beträchtlicher Aus-gleichsforderungen kommen kann.
Der Verjährungsbeginn hängt nicht nur von der Beendigung der Maßnahmen
ab, sondern kumulativ auch von der Kenntnis des Gläubigers von der Person des [X.]. Gerade bei der Sanierung von Altlasten, deren Verursachung oftmals lange Zeit zurückliegt, kann die Er-mittlung des [X.] beträchtlich dauern und so ebenfalls zur Summie-rung hoher Regressansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] füh-ren. Das Berufungsgericht hat überdies
zu Recht ausgeführt,
dass die von der [X.] aufgezeigten Schwierigkeiten in der Rechtswirklichkeit nicht unan-gemessen häufig auftreten werden,
da die [X.]n schon in
ihrem eigenen Interesse nicht übermäßig lang mit den Aufwendungen in Vorla-ge bleiben werden, die sie ersetzt verlangen können. Schließlich hat das [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle einer treuwidrigen Verzögerung der Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 242 BGB der Rechtsmissbrauch eingewandt werden kann.

bb) Demgegenüber trägt die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, [X.].
[X.], nach der für den Verjährungsbeginn die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen ent-scheidend
ist, den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung be-ziehungsweise
Vorsorge und somit dem Gesetzeszweck Rechnung.

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Steht, wie hier, eine Bodensanierung in Rede, erfordert dies in [X.] Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen. Liegen der Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung
oder Altlast vorliegt, soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Besteht aufgrund konkre-ter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenverände-rung oder Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs.
3, 5 und 6 [X.] genannten Verantwortlichen die notwendigen Un-tersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
durchführen
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Bei Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 [X.] sollen von einem zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Sanierungsuntersuchungen so-wie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dasselbe gilt für die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 [X.]). Sodann sind die zur Sanierung notwendigen Arbeiten vorzunehmen, wobei die
Behörde
gemäß
§ 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 [X.] die hierzu erforderlichen Einzelanordnungen treffen kann (siehe zum Ganzen [X.], 1, 3; siehe auch [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 -
[X.], [X.]Z 178, 137 Rn. 31). Die Einzelmaßnahmen sind regelmäßig
viel-schichtig und hochkomplex
(vgl. die Vielzahl der nach § 20 [X.] vor Er-lass von Rechtsverordnungen zu beteiligenden Kreise).
Insbesondere in
den Fällen sogenannter gestreckter Sanierungen, die bei den auch im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden Altlasten mit Boden-
und Grundwasserverun-reinigungen an der Tagesordnung sind ([X.], [X.]. 2009, 419, 423), ist eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen durchzuführen.
Gleichwohl handelt es sich um einen bodenschutzrechtlich einheitlich zu beurteilenden [X.], der dem Ziel dient, die durch die Bodenveränderung verursach-

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ten Gefahren, Nachteile
und Belästigungen zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz
1 [X.]). Die Maßnahmen laufen teilweise parallel
und umfassen
aufeinan-der aufbauende Gewerke
und sonstige Leistungen (vgl. [X.], aaO [X.]). Vor allem aber ergibt sich die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der [X.]
daraus, dass regelmäßig Sanierungspläne zu erstellen sind, §§ 13, 14 [X.] (vgl. [X.] aaO). Deren Zweck ist es
sicherzustellen, dass die verschiedenen (Teil-)Maßnahmen vollständig und aufeinander abgestimmt sind und so die Sanierung zielgerichtet auf den beabsichtigten Erfolg und "aus ei-nem Guss"
durchgeführt wird. Zur Bewirkung dieses Erfolgs und damit zur ein-heitlichen
Ausführung dieses [X.]s ist im
öffentlich-rechtlichen
"Au-ßenverhältnis"
der [X.] ebenso wie der [X.] verpflichtet. Bei der von der Mindermeinung befürworteten Anknüpfung des [X.]s
für den Ausgleichsanspruch
an den Abschluss der einzelnen Teilmaßnahmen würde der [X.] im Innenverhältnis der [X.] entgegen diesem Ansatz
systemwidrig
in verschiedene
Teilabschnitte auf-gespaltet.

Dabei kann es zudem zu [X.] zwischen den [X.] Teilmaßnahmen kommen, insbesondere, soweit
sie nicht nach § 640 Abs. 1 BGB abgenommen werden können, weil ihnen kein Werkvertrag zu-grunde liegt ([X.] aaO). Dies ist etwa denkbar, wenn der [X.] Gegenstände erwirbt oder anmietet, die ein von ihm beauftragter Werkunternehmer verwendet oder verarbeitet. Hierbei ist ungewiss, ob der Kauf oder die Anmietung durch den [X.]n eine eigene Teilmaß-nahme darstellt oder ob sie der anschließenden Werkleistung zuzurechnen sind.

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16

-

Schließlich
widerspricht
die Mindermeinung den Erfordernissen der Pro-zessökonomie. Bei der sich oftmals über viele Jahre erstreckenden Boden-
und Grundwassersanierung wäre der [X.] zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche gezwungen, mehrere Prozesse zu führen ([X.] aaO, [X.]). Dies
ist bei einem einheitlichen Verjährungsbeginn ent-behrlich.

I[X.] Revision des [X.]

Unbegründet ist auch die Revision des [X.].

1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Kosten für die Inan-spruchnahme anwaltlicher Unterstützung
im
Verwaltungsverfahren seien nicht von dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 [X.] erfasst. [X.] zu der teleologisch ausgerichteten Begründung der Vorinstanz, diese Kos-ten seien
nicht als eine Aufwendung zur
Beseitigung der
Gefahr
für ein Schutz-gut des [X.]es angefallen, ist folgender gesetzessyste-matischer Gesichtspunkt anzumerken:

Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] [X.] sich nur auf die Kosten, für die der [X.] als [X.] gemäß § 24 Abs. 1 [X.] herangezogen werden kann. Nach dieser Be-stimmung haben die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 [X.] angeordneten Maßnah-men die zu ihrer Durchführung Verpflichteten zu tragen. Die Tätigkeit von [X.] im Verwaltungsverfahren, die der Kläger im Übrigen gerade zur Abwehr der ihm auferlegten Maßnahmen eingeschaltet hat, sind jedoch nicht Teil der
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Verfahren
angeordneten
Sanierungsmaßnahmen selbst. Hinsichtlich der [X.] kommen daher zugunsten des [X.]n
allenfalls
Ansprüche
auf allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Grundlage
in Frage, etwa aus § 683 BGB.
Insoweit greift im vorliegenden Fall jedoch, wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei
und vom Kläger unbeanstandet ausgeführt hat, die Verjäh-rungseinrede der [X.] durch.

2.
Die vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für
die Gebüh-renrechnung des Bausenators für die Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004. Allerdings mag
insoweit in Betracht gezogen werden,
die behördliche Anord-nung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen wegen ihres [X.] Zusammenhangs mit diesen im Rechtssinn als Bestandteil der [X.] selbst anzusehen. Dies kann
jedoch auf sich beruhen. Denn wenn die vom Kläger entrichteten Gebühren unter § 24 Abs. 1 [X.] fallen und [X.] von der [X.] gemäß § 24 Abs. 2, Satz 1 und 2 [X.] erfasst worden sein sollten, wäre der Anspruch verjährt. Ist die Sanierungsan-ordnung als Bestandteil
von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 [X.] zu werten, handelt es sich um eine von der Behörde selbst ausgeführte (Teil-)
Maßnahme. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen der hierfür ange-fallenen Kosten beginnt gemäß §
24 Abs. 2 Satz 4, 1. Alt. [X.] mit deren (zwangsweiser)
Beitreibung
oder mit der
(freiwilligen) Zahlung (vgl.
[X.], [X.], 4. Aufl., § 24 Rn. 20; [X.], [X.], § 24 Rn. 41; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 24 Rn. 26; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 24 Rn. 32;
[X.] in Ver-steyl/[X.], [X.], 2. Aufl., § 24 Rn. 35; Wag-ner/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24 [X.], Rn.
149,
Stand Oktober 2004). Dies war im Jahr 2004 der Fall, so dass die 2009 erhobene Klage den Lauf der [X.]
-

18

-

jährigen Verjährungsfrist nach
§ 24 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht mehr [X.] gehemmt hat.

Schlick
[X.]
[X.]

Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
LG
Bremen, Entscheidung vom 08.10.2010 -
4 O 1078/09 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 24.03.2011 -
5 U 32/10 -

Meta

III ZR 312/11

18.10.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. III ZR 312/11 (REWIS RS 2012, 2161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2161

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 312/11

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