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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 32/07 vom 22. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer am 22. Juli 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 6. Juli 2006 die Zulassung des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2 Mit Schreiben vom 27. März 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-rufsbescheid widerrufen. Die [X.]eteiligten haben daraufhin die Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt. 3 - 3 - I[X.] Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu [X.]. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbe-scheids Rechnung getragen hat. 4 Tolkdsdorf Ernemann Schmidt-Räntsch [X.]
Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 88/06 -
Meta
22.07.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. AnwZ (B) 32/07 (REWIS RS 2008, 2681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2681
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