Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. AnwZ (B) 41/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4306

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[X.][X.]([X.]) 41/06 vom 16. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Dezember 2006 wird unter Zurückweisung [X.] als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: Der [X.] hat den Antrag des [X.]eschwerdeführers auf ge-richtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, durch [X.] die Zulassung des [X.]eschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen worden war, zu-rückgewiesen. Der [X.]eschluss des [X.]s ist dem [X.]eschwerdefüh-rer am 15. März 2006 zugestellt worden. Seine sofortige [X.]eschwerde ist beim [X.] erst am 5. April 2006 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 19. April 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Er hat darin vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 23. März 2006 [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss erhoben und dieses Schreiben am selben Tag, einem Freitag, zur [X.]. [X.]ei normalem Postgang habe er davon ausgehen können, dass diese [X.]e-schwerde das Gericht fristgerecht vor dem 29. März 2006 erreichen würde. 1 Die an sich statthafte sofortige [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO) ist wegen Versäumung der zweiwöchigen [X.]eschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO) als unzulässig zu verwerfen, denn das form- und fristgerecht eingereichte [X.] ist unzulässig. 2 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur [X.] der sofortigen [X.]eschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 40 Abs. 4 [X.]RAO). Zwar trägt er vor, er habe das [X.]e-schwerdeschreiben rechtzeitig mit der Post abgesandt. Das Vorbringen ist aber nicht glaubhaft gemacht. Es wird durch kein [X.]eweismittel bestätigt oder wahr-scheinlich gemacht. Der Antragsteller, der vom Senat mehrfach auf das Erfor-dernis einer Glaubhaftmachung des [X.] hingewiesen 3 - 4 - wurde, hat hierauf nicht reagiert. Ihm kann daher nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die sofortige [X.]eschwerde ist danach unzulässig. 4 Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 90/05 -

Meta

AnwZ (B) 41/06

16.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. AnwZ (B) 41/06 (REWIS RS 2007, 4306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4306

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