Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. AnwZ (B) 39/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4304

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[X.][X.] ([X.]) 39/05 vom 16. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des Landes [X.] vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, [X.] beim Amtsgericht und beim Landgericht [X.]. , seit 2003 auch beim [X.]. Am 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag 1 - 3 - auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-chen Zeitpunkt des [X.] erfüllt. Dies ergab sich vor dem [X.] zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemach-ter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten [X.] über insgesamt mehr als 5.800 • und insbesondere aus einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in Höhe von über 23.000 •. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 59 m.w.[X.]) hat er kaum ansatzweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar ist im August 2004 durch das Finanzamt 4 - 4 - eine Steuererstattung in Höhe von über 13.700 • erfolgt und mittlerweile die Erfüllung einer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forderung von über 4.300 • (Forderung [X.]) anderweit durch Mitteilung des [X.] bekannt geworden. Jedoch sind bis Mai 2006 neue Steuerschulden in Höhe von 54.000 • entstanden und seit Juli 2006 sechs Haftbefehle im [X.] eingetragen worden, unter anderem wegen dreier Forderungen der [X.]in einer Gesamthöhe von über 2.790 • sowie der Forderungen [X.](über 1.200 •) und [X.](über 2.400 •). Auch mehrfache Fristsetzungen, zuletzt bis Mitte Dezember 2006, haben nicht dazu geführt, dass angekündigte Nachweise vorgelegt und die aktuelle Vermögenssituation umfassend belegt worden sind. Insgesamt verfes-tigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den für eine hinreichend zuverlässige [X.]erufsausübung unerlässlichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt. - 5 - c) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 5 Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 35/04 -

Meta

AnwZ (B) 39/05

16.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. AnwZ (B) 39/05 (REWIS RS 2007, 4304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4304

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