Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 34/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4771

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[X.][X.]([X.]) 34/07 vom 31. März 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche 1 - 3 - Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 7. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.[X.]). 3 b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] erfüllt. Dies ergab sich aus Zwangsvollstreckungen zweier Gläubiger wegen Forderungen in Höhe von 10.000 • bzw. von rund 1.900 • (Nr. 16 und 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). 4 c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 60 m.w.[X.]) hat er nicht erfüllt. Zu seinen Vermögensverhältnissen hat er sich im [X.]eschwerdeverfahren nicht geäußert. Zudem wurde während des Verfahrens vor dem [X.] vom [X.]e-schwerdeführer in fünf Zwangsvollstreckungssachen die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben und vom [X.]die Zwangsversteigerung in 5 - 4 - Grundstücke des [X.]eschwerdeführers angeordnet. Auch während des [X.]e-schwerdeverfahrens haben sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers erhöht. Nach Mitteilungen des [X.]waren bis Februar 2007 in die Grundstücke des [X.]eschwerdeführers zehn Zwangssicherungshypotheken für die Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 135.000 • eingetragen. Am 5. Juni 2007 ist vom [X.]

ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. d) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Zudem ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts [X.].

vom 18. Dezember 2007 wegen [X.]eihilfe zur Untreue in drei Fällen zu ei-6 - 5 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstre-ckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde, rechtskräftig verurteilt worden. [X.]Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 84/06 -

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AnwZ (B) 34/07

31.03.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 34/07 (REWIS RS 2008, 4771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4771

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