Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 29/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4761

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[X.][X.] ([X.]) 29/07 vom 31. März 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 10. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche 1 - 3 - Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 7. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.[X.]). b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] erfüllt. Seit August 2004 wurden 25 Zwangsvollstreckungs-verfahren wegen Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 30.000 • gegen den Antragsteller betrieben. Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, einige der Forderungen beglichen zu haben, es verblieben aber bis zum [X.] der Rechtsanwaltskammer vom 10. Januar 2006 noch Forderungen in Höhe von rund 24.000 •. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem [X.] zwar, dass ein weiterer Teil der Forderungen bereits erledigt war und hinsichtlich weiterer Forderungen [X.] bestanden oder über [X.] verhandelt wurde. Jedoch waren nach dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar 2006 Forderungen des [X.] und des [X.]

über rund 4.300 • und 1.200 • ebenso noch offen wie mehrere kleinere [X.] - 4 - rungen. Dies genügt vor dem Hintergrund der zahlreichen gegen den [X.] in den letzten Jahren eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen für die Annahme, dass bei dem Antragsteller keine geordneten Vermögensverhältnisse vorgelegen haben. 5 c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-lidiert, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Im Gegenteil: Im Verfahren vor dem [X.] ergab sich, dass über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und am 1. März 2006 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt worden ist. Die von den Gläu-bigern angemeldeten Forderungen belaufen sich auf rund 240.000 •, wobei Forderungen in Höhe von rund 80.000 • durch den Verwalter bestritten worden sind. Einen von ihm angekündigten Insolvenzplan hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist grundsätzlich nicht durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbe-schränkung des Insolvenzschuldners weggefallen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511, unter II 2 a). 6 - 5 - d) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 7 Tolksdorf [X.][X.][X.] [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - [X.] 5/06 (I) -

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AnwZ (B) 29/07

31.03.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 29/07 (REWIS RS 2008, 4761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4761

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