Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 12/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4769

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[X.][X.] ([X.]) 12/07 vom 31. März 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]es [X.] vom 22. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 12. Mai 2003 zur Rechtsanwaltschaft (wieder) zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 23. [X.] 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO we-gen Vermögensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Mit ihren Verfahrensrügen kann die [X.]eschwerde keinen Erfolg haben. 4 a) Die Rüge des Antragstellers, die Vorsitzende des in erster Instanz er-kennenden Senats des [X.]s sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen, geht fehl. Nach dieser [X.]estimmung ist [X.] nur dann ausgeschlossen, wenn sich seine Vertretungsbefugnis gerade auf die zu [X.] bezieht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 6 Rdn. 13; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 6 Rdn. 36; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 41 Rdn. 10). Dass die in erster Instanz den Vorsitz führende Rechtsan-wältin [X.] wie der [X.]eschwerdeführer vorträgt [X.] in anderen Verfahren als Vertrete-rin der Antragsgegnerin bestellt war, stellt somit keinen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] dar, sondern könnte allenfalls eine Ablehnung wegen [X.]e-sorgnis der [X.]efangenheit in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff. ZPO (vgl. [X.]GHZ 46, 195; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 [X.] AnwZ ([X.]) 55/05) rechtfertigen. Einen Ablehnungsantrag hat der Antragsteller jedoch nicht ge-stellt. 5 b) Auch die weitere [X.]eanstandung des Antragstellers, er habe die La-dung zum Termin vor dem [X.] nicht erhalten, vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der sich bei den Akten befindlichen [X.] ist eine Zustellung der Ladung an den [X.] am 24. Juni 2006 ordnungsgemäß nach § 180 ZPO erfolgt. Im Übri-gen entscheidet der Senat als [X.]eschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 [X.]RAO). 6 - 4 - Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt (Senat, [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 [X.] AnwZ ([X.]) 36/02; vom 17. Mai 2004 [X.] AnwZ ([X.]) 48/03 und vom 25. April 2005 [X.] AnwZ ([X.]) 81/03). 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angegriffe-nen [X.]escheides erfüllt. 7 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.] AnwZ ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.] AnwZ ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 8 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit einer Haftbefehls-anordung im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass der [X.] gegeben war. Gegen ihn lagen zudem die in der Widerrufsverfügung auf-geführten titulierten Forderungen vor. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren erfolglos geblieben. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen [X.] - 5 - mögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 10 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 11 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller [X.] trotz wiederholter entspre-chender gerichtlicher Hinweise [X.] bereits an der hierfür grundsätzlich unerlässli-chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar zwischenzeitlich einige seiner Verbindlichkeiten erfüllt. Andererseits sind gegen ihn weitere Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden. Nach einer Mitteilung des [X.]vom 3. April 2007 lagen gegen den Antragsteller nunmehr zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 hat der zuständige Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin mitge-teilt, dass in einer von ihr gegen den Antragsteller betriebenen [X.] die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 2 ZPO eingestellt werden [X.], da das [X.]im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit [X.]eschluss vom 23. Juli 2007 Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.] hat. 12 - 6 - 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr zeigt der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 10. Dezember 2007, durch den gegen den Antragsteller u.a. wegen Un-treue (zweckwidrige Verwendung von Gerichtskostenvorschüssen einer Man-dantin) Geldstrafen verhängt worden sind, darauf hin, dass sich diese Gefähr-dung bereits realisiert hat. 13 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da sein Ausbleiben im Senatstermin vom 31. März 2008 nicht hinreichend ent-schuldigt war. Das von ihm vorgelegte privatärztliche Attest vom 29. März 2008 genügt hierfür nicht. Der Antragsteller ist in der [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es für eine erneute Terminsaufhebung der Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat er nicht vorgelegt. 14 [X.][X.]
Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 1/06 ([X.]) -

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AnwZ (B) 12/07

31.03.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 12/07 (REWIS RS 2008, 4769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4769

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