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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:
20. April 2010
[X.]Justizangestellte als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Teilnehmerdaten [X.] § 47 Abs. 4; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3 § 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Tele-fonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlas-sung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht. [X.], Urteil vom 20. April 2010 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat am 20. April 2010 durch den Prä-sidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. [X.]ellsenats des [X.] vom 11. Juli 2007 in der [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte D.
T.
AG ([X.]) ist der in [X.] füh-rende Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die klagende [X.]betreibt einen Telefon-Auskunftsdienst und gibt [X.] heraus. Die dafür erforderlichen Teilnehmerdaten bezieht sie von [X.]. Grundlage dafür war zunächst ein Vertrag vom 15. April 1999 zwischen [X.] und der Rechtsvorgängerin von [X.], der [X.]. AG. Am 12./20. April 2004 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag. Nach beiden 1 - 3 - Verträgen hat [X.]
ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich einerseits nach dem Umfang der Nutzung, andererseits nach den Kosten einer von [X.] betriebenen Datenbank "[X.]" (Datenredaktion) und der Pflege der darin ge-speicherten Daten sowie den Kosten der Übermittlung richtet. 2 [X.] speichert die Daten ihrer Kunden einschließlich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "[X.]" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in [X.] oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in die Datenbank [X.] übertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten übernommen, die [X.] von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von [X.] überlassen werden (sog. Carrierdaten). Für die überlassenen Daten zahlte [X.] in den Jahren 1999 bis 2005 - mit Einschränkungen - die von [X.] berechneten Entgelte. Unter Berufung auf eine Entscheidung des [X.] vom 25. November 2004 ([X.]/03, [X.]. 2004, [X.] = EuZW 2005, 17 - [X.]) vertritt [X.]
die Auffassung, nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung geschuldet zu haben; mit den Kosten der Datenbank [X.] und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch [X.] dürfe sie dage-gen nicht belastet werden. Deshalb müsse [X.] das erhaltene Entgelt - bis auf die Kosten der Datenübermittlung - zurückzahlen. 3 [X.] erhob vor dem [X.] [X.]age auf Zahlung restlicher Vergütung für die Datenlieferung im Abrechnungszeitraum 2002/2003. Dieses Verfahren wurde durch einen Vergleich abgeschlossen. Parallel dazu hatte [X.] vor dem [X.] [X.] auf Rückzahlung eines [X.] des gezahlten Entgelts für 2002/2003 verklagt. Die [X.]age wurde im Hinblick auf den vor dem [X.] geschlossenen Vergleich rechtskräftig abgewie-sen. In dem vorliegenden Verfahren hat k.
[X.]age auf Rückzahlung der Differenz zwischen den gezahlten Entgelten und den Kosten der [X.] - 4 - lung für den [X.]raum von 1999 bis 2005 abzüglich des in dem Parallelverfah-ren vor dem [X.] eingeklagten Betrages erhoben. 5 Die Beklagte hat hilfsweise mit einem Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts für die Überlassung der Teilnehmerdaten hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 688.316,52 • aufgerechnet. 6 Das Berufungsgericht hat [X.] zur Zahlung von insgesamt 2.909.045,46 • verurteilt, die [X.] für unbegründet erklärt und die [X.]age im Übrigen abgewiesen. Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf volle [X.]ageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur [X.] an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 8 [X.] sei gemäß § 812 BGB grundsätzlich zur Rückzahlung der Brutto-entgelte verpflichtet. Denn § 12 TKG 1996 sei ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB und [X.] habe höhere als die danach zulässigen Entgelte verlangt. [X.] komme es nicht darauf an, ob [X.]
als Lizenznehmer [X.] für die Öffentlichkeit anbiete (§ 12 Abs. 1 TKG 1996) oder als Dritter anzusehen sei (§ 12 Abs. 2 TKG 1996). In jedem Fall sei [X.] nur berechtigt, ein Entgelt in Höhe der Kosten einer effizienten Bereitstellung der Daten zu verlangen. Unter "angemessenem Entgelt" in Absatz 2 der Vorschrift, die sich auf [X.] beziehe, sei nämlich dasselbe zu verstehen wie unter "Kosten der effizienten Bereitstellung" in Absatz 1. Darunter fielen nur 9 - 5 - die Kosten des tatsächlichen Zurverfügungstellens, nicht dagegen die - von der Preisvereinbarung der Parteien ebenfalls erfassten - Kosten des Aufbaus und der Unterhaltung der Datenbank [X.]. Das ergebe sich aus einer an der [X.] und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs ([X.]) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ([X.] II-RL) orientierten Auslegung des § 12 TKG 1996. Soweit [X.] aus der [X.] nach Inkrafttreten des § 47 TKG vom 22. Juni 2004 (im Folgenden: [X.]) betroffen seien, gelte nichts anderes. Hinsichtlich des Jahres 1999 sei der Anspruch aber verjährt. Daneben habe [X.]
einen - insgesamt unverjährten - Anspruch auf Erstattung der gezahlten Nettovergütungen aus § 33 Satz 1 GWB in der [X.] der [X.] i.V. mit § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 12 TKG 1996. 10Bezüglich des Rechnungsjahres 2002/2003 bestünden keine Ansprüche. Insoweit habe der Vergleich in dem [X.] zu einem Erlöschen weiter-gehender Forderungen geführt. 11 Die von [X.] erklärte [X.] sei unbegründet. 12 [X.] Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 13 1. Das Berufungsgericht hat § 12 TKG 1996 fehlerhaft ausgelegt und ist so zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. 14 Gemäß § 12 TKG 1996 hat ein Lizenznehmer, der [X.] für die Öffentlichkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwecke der Aufnahme eines [X.]s oder der Herausgabe eines 15 - 6 - Verzeichnisses Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zugänglich zu ma-chen. Ist der Empfänger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, kann der die Daten überlassende Lizenznehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 dafür ein Entgelt erheben, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert". Werden die Daten einem [X.] § 12 Abs. 2 TKG 1996 zu-gänglich gemacht, kann von diesem ein —angemessenes Entgeltfi verlangt wer-den. Wie der [X.] in seinen Urteilen "Teilnehmerdaten I" und "[X.]" (jeweils vom [X.] - [X.] [X.]. 14 ff. und [X.] [X.]. 16 ff., juris) näher ausgeführt hat, ist § 12 TKG 1996 ab dem Ende der [X.] der [X.] II-Richtlinie am 30. Juni 1998 dahingehend auszulegen, dass so-wohl von einem Anbieter von [X.] 1 als auch von einem [X.] Absatzes 2 für die Überlassung von sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) der eigenen Kun-den des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung (Kostenkategorie 3 nach der Definition der Urteile vom [X.], aaO [X.]. 16 bzw. 19) übersteigt oder nach dem Um-fang der Nutzung berechnet wird; für die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenutzer) und die sogenannten Fremd-daten (Carrierdaten) gilt diese Beschränkung nicht. Insoweit können im Rah-men der Kosten der effizienten Bereitstellung auch die Kosten gemäß Kosten-kategorie 1 (Kosten für die Datenbank unter Berücksichtigung von Kapitalkos-ten, Betriebskosten und Datenbankentwicklungskosten) und Kostenkategorie 2 (Prozesskosten für die Pflege des Bestands der Standardeinträge) nutzungsab-hängig umgelegt und kann von [X.] § 12 Abs. 2 TKG 1996 ein dar-über hinausgehendes angemessenes Entgelt verlangt werden. Der [X.] hat dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (Urt. v. 16.7.2006 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 19 ff.) das [X.] Recht anhand der hier maßgeblichen [X.] II-Richtlinie und der Entscheidung 16 - 7 - des [X.] vom 25. November 2004 (aaO [X.]. 37 ff. - [X.]) gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt. 17 2. Ebenso fehlerhaft ist die Auslegung des § 47 Abs. 4 TKG 2004 durch das Berufungsgericht. Diese Vorschrift ist bezüglich der Höchstgrenze des [X.] für die Überlassung von Teilnehmerdaten ebenso auszulegen wie § 12 TKG 1996 - und damit anders, als es das Berufungsgericht getan hat. Nach § 47 Abs. 4 TKG 2004, der seit dem 26. Juni 2004 an die Stelle des § 12 TKG 1996 getreten ist, kann für die Überlassung von Teilnehmerdaten ein Entgelt erhoben werden, das in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 [X.] unterliegt. Verfügt das Unter-nehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Markt-macht, soll das Entgelt einer Genehmigungspflicht nach § 31 TKG 2004 unter-worfen werden. 18 Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber u.a. die Richtlinie 2002/22/[X.] und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie - URL) in natio-nales Recht umgesetzt. Diese Richtlinie hat die [X.] II-Richtlinie ersetzt, die gemäß Art. 26 der Richtlinie 2002/21/[X.] und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elek-tronische Kommunikationsnetze und -dienste - Rahmenrichtlinie - zum 25. Juli 2003 außer [X.] getreten ist. 19 Bei der - gemeinschaftsrechtskonformen - Auslegung des § 47 Abs. 4 TKG 2004 ist Art. 25 Abs. 2 URL zu beachten. Danach haben die Mitgliedstaa-ten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen entsprechen, die relevanten Informatio-nen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiens-ten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu [X.] - 8 - rechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift lehnt sich, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, sehr stark an die Vorgängernorm des Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL an. Deshalb kann für die Auslegung des Art. 25 Abs. 2 URL - und damit auch des § 47 Abs. 4 TKG 2004 - das Urteil des [X.] vom 25. November 2004 herangezogen werden (ebenso BVerwG NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 18). Auf dieser Grundlage dürfen Telefon-dienstbetreiber für die Herausgabe von Basisdaten der eigenen Kunden auch nach § 47 Abs. 4 TKG 2004 ein Entgelt nur bis zur Höhe der - nutzungsunab-hängig umgelegten - (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung berechnen, [X.] hinsichtlich der übrigen Teilnehmerdaten diese Begrenzung nicht gilt (ebenso BVerwG aaO [X.]. 16 ff.). I[X.] Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit - auch mit Blick auf die [X.] der Beklagten - die noch erforderlichen Feststellungen zur Höhe des zulässigen Entgelts getroffen werden können. 21 - 9 - Dabei hat das Berufungsgericht Gelegenheit klarzustellen, ob sich der durch den Vergleich vor dem [X.] erledigte Teil der [X.]ageforde-rung auf das Jahr Kalenderjahr 2002 oder auf das —Rechnungsjahr 2002/2003fi bezieht und wie das Rechnungsjahr 2002/2003 gegebenenfalls abzugrenzen ist. 22 [X.] Raum [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 81 O ([X.]) 48/05 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2007 - [X.] ([X.]) 14/05 -
Meta
20.04.2010
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. KZR 53/07 (REWIS RS 2010, 7488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7488
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Überlassung von Basisdaten durch Telefondienstbetreiber: Begrenzung des Entgelts bis auf die Höhe der (Grenz)-Kosten der …
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