Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. IV ZR 170/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7485

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 170/09vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 20. April 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen des Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 302.007,46 •

Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zu-lassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 17. Februar 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. April 2004 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft sein könnten, auch ohne dass sie Ge-genstand eines Meinungsstreits sind, werden nicht berührt. Die vom [X.] gebilligte Auslegung des Versicherungsvertrages wird durch die er-neuten Erwägungen der Klägerin nicht in Frage gestellt. 2 Terno [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - 13 O 17/07 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2009 - [X.]/09 -

Meta

IV ZR 170/09

20.04.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. IV ZR 170/09 (REWIS RS 2010, 7485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7485

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