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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 154/09 vom 26. April 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2010 durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde zur Begründung ihrer Rüge aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG herangezo-gene Entscheidung [X.] NJW-RR 2007, 409 ist durch die Entschei-dungen [X.]E 119, 292 und [X.] NJW 2009, 833 überholt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 184.250,00 • Terno [X.] [X.] [X.] Karczewski Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2009 - 3 O 223/00 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2009 - I-10 U 130/01 -
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26.04.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2010, Az. IV ZR 154/09 (REWIS RS 2010, 7267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7267
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