Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. IV ZR 92/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6517

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 92/07vom 19. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 19. Mai 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2007 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 2.330 •

Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass sie nach den ihr von der Beklagten im Jahre 2003 erteilten Auskünften die Wartezeit von 60 Monaten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) nicht habe erfüllen müssen. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Betriebsrente nur gezahlt werde, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umla-ge-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt sei. Etwas anderes 2 - 3 -

ergibt sich zugunsten der Klägerin nicht aus den diesem Schreiben [X.] "Erläuterungen zur Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte", in denen u.a. ausgeführt wird: "Wenn in einem Arbeitsverhältnis darüber hinaus die [X.] des § 30f [X.] erfüllt waren, berechnen wir die Anwartschaft insoweit auch nach § 18 Abs. 2 [X.]. Die [X.] sind erfüllt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem die Pflichtversi-cherung begründenden Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hatte und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre über denselben Arbeitgeber oder den Rechtsvorgänger bestanden hatte oder die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hatte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückliegt." Daraus kann die Klägerin nicht für sich herleiten, dass bei ihr die [X.] bereits erfüllt sein sollten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet und die [X.] mindestens drei Jahre bestanden hätte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückläge. Selbst wenn die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hatte, hätte eine [X.], die durch die §§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] hätte erhalten werden können, bestanden haben müssen. Dies war, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 17. März 2010 dargelegt hat, nicht der Fall. - 4 -

3 Auf diesen Beschluss nimmt der Senat auch im Übrigen Bezug. [X.][X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -

Meta

IV ZR 92/07

19.05.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. IV ZR 92/07 (REWIS RS 2010, 6517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6517

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 92/07 (Bundesgerichtshof)


4 Sa 540/11 (Landesarbeitsgericht Hamm)


3 AZR 235/11 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 635/11 (Bundesarbeitsgericht)

Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot


IV ZR 226/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.