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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 254/08 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 17. Februar 2010 durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 3 Abs.1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 • Terno [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2008 - 14 O 193/07 - [X.], Entscheidung vom 22.10.2008 - 5 U 170/08-19- -
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17.02.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. IV ZR 254/08 (REWIS RS 2010, 9322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9322
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