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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 124/09 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] am 20. Dezember 2010 beschlossen: Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 25. Novem-ber 2010 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZO dahin berichtigt, dass es in Ziff. 1 heißen muss: "Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2009 (statt 14. Mai 2005) zugelas-sen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 • abgewiesen hat."
[X.] [X.] [X.] [X.]
[X.]
Meta
20.12.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2010, Az. IV ZR 124/09 (REWIS RS 2010, 152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 152
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