Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. III ZR 198/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5143

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS III ZR 198/05 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird [X.]. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz für das vor-bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückge-wiesen. Gründe: [X.] Der [X.] legt das an die "Kostenstelle" des [X.] gerich-tete, am 3. November 2006 eingegangene Schreiben des [X.], in dem er die 1 - 3 - Aussichtslosigkeit der Kostenbeitreibung unter Hinweis auf frühere Gewährun-gen von Prozesskostenhilfe geltend macht, als konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Verfahren über die [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Der Antrag ist jedoch unzulässig, da er nach Erlass des die Nichtzulas-sungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 26. Oktober 2006 ge-stellt wurde, worauf ihn bereits die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 6. No-vember 2006 zutreffend hingewiesen hat. Entgegen der mit Schreiben vom 8. November 2006 geäußerten Rechtsauffassung des [X.] wurde der Antrag auch nicht durch die am 6. November 2006 eingegangene Anhörungsrüge zu-lässig. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion wurde hierdurch nicht fortgeführt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die [X.] begründet ist (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Anhörungsrüge war jedoch unbegründet ([X.]sbeschluss vom 30. November 2006). 2 Ungeachtet dessen wäre der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinrei-chender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen gewesen (siehe [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2006). 3 - 4 - I[X.] Weiterhin legt der [X.] die Zuschrift des [X.] vom 8. November 2006 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] aus. Dieser Antrag ist allerdings unbegründet, da die [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte ([X.]sbeschluss vom 30. November 2006). 4 II[X.] Die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz für das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch un-begründet. 5 Der Kläger ist von den Gerichtskosten nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO befreit, da sein Antrag erst nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde gestellt und überdies mit dem vorliegenden Beschluss [X.] wurde. Die angesetzten Gerichtskosten sind zutreffend berechnet (zwei Gebühren gemäß KV Nr. 1242 in Höhe von je 656 •). Insoweit erhebt der Kläger auch keine Einwendungen. Über die Frage, ob von der Bei- 6 - 5 - treibung der Gerichtskosten im Hinblick auf die fehlende Aussicht ihrer [X.] verzichtet werden kann, hat der [X.] nicht zu befinden. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -

Meta

III ZR 198/05

22.02.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. III ZR 198/05 (REWIS RS 2007, 5143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5143

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.