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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf [X.] in Anspruch genommen. Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. Dezember 2006 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 9. Januar 2007 beim [X.] eingegangenen Anhörungs-rüge. 1 - 3 - I[X.] Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle [X.] für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die Seiten 8 und 9 der Beschwerdebegründung und den jetzt nochmals gerügten Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.2001 - 2 O 526/00 He - [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 14 U 207/01 -
Meta
24.01.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. III ZR 103/06 (REWIS RS 2007, 5610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5610
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