Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. VII ZR 81/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6234

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 81/07

vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Gründe: Der auf §§ 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützte Antrag der [X.] auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet. 1 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuld-ner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (z.B. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner [X.] vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfol-gen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat ([X.], Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - [X.]I ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter [X.], und vom 13. März 2007 - [X.]I ZR 2/07, [X.], 209). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus 2 - 3 - der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begründende Erklärung der Ge-genseite, es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr lässt diese Versicherung nur darauf schließen, dass zwischen den Parteien [X.] beabsichtigt waren und stattgefunden haben, [X.] denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese [X.] sind gescheitert. Darauf, dass die Klägerseite auch für die darauffolgende [X.] auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzich-ten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt. Dressler [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 O 11/05 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 - 26 U 213/05 -

Meta

VII ZR 81/07

10.01.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. VII ZR 81/07 (REWIS RS 2008, 6234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6234

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