Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VII ZB 40/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2948

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[X.][X.]/07
vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juli 2008 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2007, der Beschluss des [X.] vom 7. Juli 2006 so-wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 31. Mai 2005 aufgehoben. Der Antrag des Gläubigers vom 24. Mai 2005 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die [X.], die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des [X.]

, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 •, zur Zahlung von 10.481,48 • und zur Zahlung von 6.495,96 • (insgesamt 129.972,95 •) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von [X.] bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. 1 - 3 - Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den [X.] bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle [X.] erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. 2 Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 31. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000 • zu-züglich [X.] angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen vor. Insbesondere genüge die auf einen Teilbetrag von 20.000 • beschränkte Vollstreckungsforde-rung dem [X.]. 4 - 4 - II[X.] 5 [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der [X.] die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist. 6 [X.] muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und [X.] zumindest bestimmbar dargestellt sein ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2003 Œ IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Die Vollstreckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt werden (Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderun-gen zum Gegenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher die-ser Forderungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgrei-chen Vollstreckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befriedigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Der Gläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 20.000 • aus einem Urteil, mit dem ihm drei eigenständige Forderungen (112.995,51 •, 10.481,48 • und 6.495,96 •) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zins-scheinen zu erfüllen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder wel-chen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist. 7 - 5 - Die Entscheidungen des [X.] und des [X.] sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss waren daher [X.]. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben nicht enthält. 8 Dressler [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 M 22413/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] 2605/06 -

Meta

VII ZB 40/07

08.07.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VII ZB 40/07 (REWIS RS 2008, 2948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2948

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