Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZA 48/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 108

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[X.][X.] vom 20. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 13. Zivil-kammer des [X.] vom 31. Oktober 2006 wird [X.]. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, [X.] 2003, 170; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 17/05, [X.], 481; v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 2 - 3 - 96; v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 187/03, z.[X.].). Die aufgeworfene Frage, ob der Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] voraussetzt, dass hierdurch die [X.] der Gläubiger beeinträchtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zurückhalten der vom Treuhänder angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt. 2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angefor-derten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist. 3 Dr. [X.] [X.] Richter am [X.] [X.] ist
nach der Beratung erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 IN 16/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

IX ZA 48/06

20.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZA 48/06 (REWIS RS 2007, 108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 108

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