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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 178/06 vom 1. Februar 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2006 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Gründe: Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom 1. September 2006 ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von [X.] wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall [X.] worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde über-dies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persön-lichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen ([X.], [X.]. v.
1 - 3 - 4. August 2004 - [X.], [X.], 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - [X.], [X.], 1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 28.08.2006 - 1 W 53/06 -
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 178/06 (REWIS RS 2007, 5441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5441
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