Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 48/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 92

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[X.][X.] vom 20. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag der [X.]

(fortan: Gläubigerin) vom 30. November 2004 wurde am [X.] 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss wurde zurückgewiesen, seine Rechtsbeschwerde mit Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 ([X.] ZB 12/06, [X.] 2006, 564) als unzulässig verworfen. Die Ver-fassungsbeschwerde des Schuldners wurde nicht zur Entscheidung angenom-men (1 BvR 2413/06). 1 - 3 - Im vorliegenden Verfahren will der Schuldner die Aufhebung des [X.] wegen erreichen. Dazu beruft er sich auf folgenden Sachverhalt: Die Gläubigerin hatte ihren Antrag mit Beitragsbescheiden aus den Jahren 1995 bis 2003 begründet, die bestandskräftig geworden waren und aus denen sie vergeblich zu vollstrecken versucht hatte. Am 22. März 2006, also nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schlossen der Schuldner, dessen Tochter und die Gläubigerin vor dem [X.] einen Ver-gleich, in dem die Gläubigerin die Erklärung über die Feststellung der Unter-nehmereigenschaft des Schuldners aufhob und die gegen ihn gerichteten Be-scheide zurücknahm; die Tochter des Schuldners erkannte ihre Unternehmer-eigenschaft an und verpflichtete sich, einen Betrag von 1.800 • zur Abgeltung der Beitragsforderungen zu zahlen. Das Insolvenzgericht hat ein Tätigwerden abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verwor-fen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 [X.] unterliegen die Entschei-dungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden [X.] - 4 - bigers kennt die [X.] nicht. Darauf hat der Senat bereits im Be-schluss vom 27. Juli 2006 hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Vorschrift, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der vorliegende Fall nicht deshalb besonders, weil die Forderung der Gläubigerin "von Anfang an nicht bestanden hat". Im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 27. Juli 2006, aaO) lagen vollstreckbare Bescheide gegen den Schuldner vor, die erst später im Rahmen eines Vergleiches aufge-hoben wurden. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, "die Anmel-dung" (richtig wohl: der Antrag) habe "auf einer falschen prozessualen Erklä-rung und somit auf einer strafbaren Handlung" beruht, entbehren damit jeglicher Grundlage. 4 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 46 IN 420/04 - [X.], Entscheidung vom 21.02.2007 - 3 T 15/07 -

Meta

IX ZB 48/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 48/07 (REWIS RS 2007, 92)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 92

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