Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZB 35/04
vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim [X.] beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der [X.] Beschwerde zum [X.] eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist, wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landge-richts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Hier hat jedoch das [X.] 3 -
desgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entschei-dung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches Rechtsmittel bei Ablehnung eines [X.] im Gesetz nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich [X.] wird. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht [X.], weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom [X.] nicht zu überprüfen.
Terno [X.] [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
Meta
24.11.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 35/04 (REWIS RS 2004, 552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 552
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.