Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 35/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 552

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZB 35/04
vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]

am 24. November 2004

beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat beim [X.] beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der [X.] Beschwerde zum [X.] eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist, wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landge-richts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Hier hat jedoch das [X.] 3 -

desgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entschei-dung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches Rechtsmittel bei Ablehnung eines [X.] im Gesetz nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich [X.] wird. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht [X.], weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom [X.] nicht zu überprüfen.

Terno [X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Meta

IV ZB 35/04

24.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 35/04 (REWIS RS 2004, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 552

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