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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZB 36/04
vom 24. November 2004 in der [X.]
- 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]
am 24. November 2004
beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den [X.] des [X.] vom 30. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim [X.] beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungs-verfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Be-schluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum [X.] eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Für den Bereich des [X.] gelten die [X.] Vorschriften der ZPO über Prozeßkostenhilfe; gegen Ent-scheidungen eines Beschwerdegerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zu-- 3 -
gelassen worden ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002 Einl. 45.1 § 95 Rdn. 6). Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde hier [X.] nicht zugelassen, weil es deren Voraussetzungen nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom [X.] nicht zu überprüfen.
Terno [X.] [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
Meta
24.11.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 36/04 (REWIS RS 2004, 544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 544
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