Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. IV ZB 13/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3218

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZB 13/05
vom 8. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.]

am 8. Juni 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-schlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des [X.] käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der [X.] Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - [X.]/04 - unveröffentlicht). Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde da-- 3 -

gegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZB 13/05

08.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. IV ZB 13/05 (REWIS RS 2005, 3218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3218

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