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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZB 13/05
vom 8. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.]
am 8. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-schlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des [X.] käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der [X.] Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - [X.]/04 - unveröffentlicht). Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde da-- 3 -
gegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.
Terno [X.] [X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Meta
08.06.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. IV ZB 13/05 (REWIS RS 2005, 3218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3218
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