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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZA 3/05
vom 14. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.]
am 14. September 2005
beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 27. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhil-fegesuchs durch das [X.] zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung des [X.]s käme eine Rechtsbe-schwerde jedoch nur dann in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 - [X.]/04 - unveröf-fentlicht). Das ist hier jedoch nicht geschehen. - 3 -
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammanhang auf den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2004 ([X.] des [X.] - NJW 2004, 3696, 3697). Gegenstand des dortigen [X.] war ein die Berufung des Beschwerdeführers verwerfender und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnender Beschluss eines [X.]s, ge-gen den die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die sofortige Beschwerde statt.
Terno [X.] [X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Meta
14.09.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZA 3/05 (REWIS RS 2005, 1863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1863
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