Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2013, Az. B 11 AL 5/12 R

11. Senat | REWIS RS 2013, 7647

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Gegenstand

Anspruch auf Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland - Wohnsitz im Ausland - keine verfassungsrechtlichen Bedenken


Leitsatz

Bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht kein Anspruch auf Gründungszuschuss.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses ([X.]) hat.

2

Der Kläger war bis 22.6.2008 als Ingenieur selbstständig tätig und stand seit 12.5.2006 in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a [X.] ([X.]). In der [X.] vom 23.6.2008 bis zum 3.9.2008 bezog er Arbeitslosengeld. Seit dem 4.9.2008 übt der Kläger in [X.] eine Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur aus.

3

Den am 1.9.2008 gestellten Antrag auf Gewährung eines [X.] zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als international tätiger Ingenieur lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es handle sich nicht um eine Neugründung iS des § 57 [X.] (Bescheid vom 17.9.2008). Nachdem der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, ermittelte die Beklagte über eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, dass der Kläger am 4.9.2008 seinen Wohnsitz nach [X.] verlegt hatte. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ua aus, die Voraussetzungen für die Gewährung eines [X.] seien jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Tätigkeit nicht im Geltungsbereich des [X.] ausgeübt werde (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2011). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). In den Entscheidungsgründen hat das L[X.] ua ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen [X.] gemäß § 57 [X.] erfülle. Denn aus § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]B I) folge, dass die Vorschriften des [X.] Sozialrechts einschließlich des § 57 [X.] nicht anwendbar seien. Der Kläger habe seit Beginn der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Er habe seinen Lebensmittelpunkt bereits mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit nach [X.] verlagert, um sich hier aufzuhalten und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Eine Anwendbarkeit des § 57 [X.] ergebe sich nicht aus abweichenden Kollisionsnormen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs ([X.]B). Etwas anderes folge weder aus Sinn und Zweck des [X.] noch aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs 1 [X.]B I unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und des [X.] (B[X.]).

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 30 Abs 1 [X.]B I. Für die Gewährung eines [X.] reiche es aus, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit in [X.] erreicht werde (Hinweis auf Hessisches L[X.], Urteil vom [X.] AL 104/09). Selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des L[X.] stehe ihm jedenfalls bis Februar 2009 ein [X.] zu. Er habe nämlich seine Wohnung in [X.] zunächst noch beibehalten, weil er bei der Einreise nach [X.] hinsichtlich des Gelingens der Existenzgründung noch unsicher gewesen sei, und er habe die Wohnung erst zum Ende des Monats Februar 2009 gekündigt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2012 und das Urteil des [X.] vom 15. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 4. September 2008 einen [X.] zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil des L[X.] für zutreffend und trägt ergänzend vor, der territoriale Bezug zum Geltungsbereich des [X.]B müsse bei Eintritt des [X.] (Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) sowie während des gesamten [X.] gegeben sein und könne nicht allein durch einen in der Vergangenheit liegenden Bezug zur Versichertengemeinschaft in [X.] hergestellt werden.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen [X.] hat.

1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des [X.] kommt nur § 57 [X.] in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) in Betracht. Nach § 57 Abs 1 [X.] haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur [X.] Sicherung in der [X.] nach der Existenzgründung Anspruch auf einen [X.], wenn sie die im Einzelnen in § 57 Abs 2 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllen ([X.] Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem [X.] bzw Ausübung einer als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderten Beschäftigung bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung). Dagegen kann § 421l [X.] idF des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2005 ([X.] 3676) nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil nach dessen Abs 5 die Regelungen vom [X.] an nur noch Anwendung finden, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat, was bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 4.9.2008 nicht der Fall sein kann.

2. Das [X.] hat zu Recht offengelassen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 57 [X.] erfüllt sind. Denn ein Anspruch des [X.] scheitert bereits an § 30 Abs 1 [X.] I, der die Vorschriften des [X.] auf Personen begrenzt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hatte der Kläger in der streitgegenständlichen [X.] ab 4.9.2008 in [X.] weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

a) Den Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass der Kläger ab 4.9.2008 seinen Wohnsitz in [X.] hatte. Nach § 30 Abs 3 S 1 [X.] I hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend sind die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; der Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse hat (vgl [X.]-5870 § 2 [X.] ff; [X.]-7837 § 12 [X.] Rd[X.]8; [X.] in [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 30 [X.] I, Rd[X.]5 ff, Stand Einzelkommentierung September 2007).

Das [X.] hat ausgeführt, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt bereits mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit, also ab 4.9.2008, nach [X.] verlagert, weil er sich dort in Zukunft habe aufhalten und sich eine wirtschaftliche Existenz habe aufbauen wollen. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ). Der Kläger hat gegen diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben.

Soweit der Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, er habe zunächst noch seine Wohnung in [X.] beibehalten, weil er hinsichtlich des Gelingens der Existenzgründung noch unsicher gewesen sei, handelt es sich um tatsächliches Vorbringen, das offen lässt, wo der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gewesen ist. Die Tatsache der Zahlung von Miete für die bisherige Wohnung in [X.] für eine Übergangszeit hat das [X.] ohnehin berücksichtigt; es hat dazu ausgeführt, die Mietzahlung ändere nichts an der Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach [X.]. Soweit der Sachvortrag des [X.] allerdings die genannten Feststellungen des [X.] in Frage stellen will, ist er im Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl nur [X.], 250, 252 = [X.]-4100 § 119 [X.] mwN; [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3).

b) Aus den Feststellungen des [X.] zum Lebensmittelpunkt des [X.] folgt auch, dass der Kläger ab 4.9.2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] und damit nicht mehr im Geltungsbereich des [X.] hatte. Denn den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs 3 S 2 [X.] I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das insoweit erforderliche subjektive Element, nämlich der Wille, auf längere Dauer an dem betreffenden Ort zu verweilen (vgl [X.], 262, 263 = [X.] § 30 [X.]0 mwN), der im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) festzustellen ist (vgl [X.]-1200 § 30 [X.] Rd[X.]5 mwN), war nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Ausführungen des [X.] gegeben.

3. Ebenfalls zu Recht hat das [X.] angenommen, dass im vorliegenden Fall § 30 [X.] I nicht durch abweichende Regelungen des [X.] Rechts (vgl § 37 S 1 [X.] I) oder des über- und zwischenstaatlichen Rechts verdrängt wird. Insbesondere ist § 57 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung (s oben 1.) nicht zu entnehmen, es reiche bereits ein in der Vergangenheit liegender Bezug zur Versichertengemeinschaft aus.

Zwar trifft es zu, dass der [X.] an Arbeitnehmer geleistet wird, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit in [X.] beenden (§ 57 Abs 1 [X.]), die ([X.]) bis zur Aufnahme einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem [X.] haben und die bei Aufnahme noch über eine bestimmte Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügen (§ 57 Abs 2 S 1 [X.] und 2 [X.]). Aus § 57 [X.] in der einschlägigen Fassung ergibt sich über die genannten Regelungen hinaus aber auch, dass die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen sein muss (§ 57 Abs 2 S 1 [X.] 3 [X.]) und dass die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur [X.] Sicherung erbracht wird (§ 57 Abs 1 [X.], vgl auch § 58 [X.]). Insofern kann die zu § 421l [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 4621, ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteil vom [X.] [X.] 22/07 R - [X.], 224 = [X.] 4-4300 § 421l [X.]) nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden, weil für den [X.] nach der vorgenannten Vorschrift weder die Prüfung einer Erfolgsaussicht noch eine Zweckbindung zur [X.] Sicherung vorgeschrieben war (vgl Urteil vom [X.] aaO Rd[X.]2, 29).

Durch die Gesamtregelung des § 57 iVm § 58 [X.] kommt somit zum Ausdruck, dass während des Leistungsbezugs auch die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit gegeben sein muss, weshalb ein territorialer Bezug auch für die [X.] ab Aufnahme dieser Tätigkeit als erforderlich anzusehen ist. Es kann folglich - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht angenommen werden, durch § 57 [X.] sei die allgemeine Regel des § 30 [X.] I modifiziert worden. Dem Vorbringen der Revision, § 57 [X.] erfordere ausschließlich die Beendigung der Arbeitslosigkeit in [X.] (so - nicht entscheidungserheblich - zu § 57 [X.] in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung: Hessisches [X.] Urteil vom [X.] [X.] 104/09), ist nicht zu folgen.

4. Dass der Kläger unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf [X.] hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch eine Verletzung des Art 14 GG ersichtlich.

Insbesondere steht dem Ausschluss eines Leistungsanspruchs nicht die Rechtsprechung des [X.] und des BSG entgegen, wonach es dem Gesetzgeber nicht frei steht, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und [X.] zu wechseln ([X.] Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - [X.]-1200 § 30 [X.]0; Urteile des Senats vom [X.] [X.] 7/07 R - [X.] 4-4300 § 119 [X.] 7 und vom [X.] - [X.] [X.] 25/08 R - [X.], 280 = [X.] 4-1200 § 30 [X.] 5). Denn die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallgestaltungen, die vor allem Personen mit zeitweiligem grenznahen [X.] betreffen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In einem Fall wie dem des [X.], der während der Versicherungspflicht gemäß § 28a [X.] im Inland gewohnt und danach den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in das außereuropäische Ausland verlegt hat, ist der Gesetzgeber nicht gehindert, den Leistungsanspruch von einem fortbestehenden Bezug zum Inland abhängig zu machen. Insoweit stellt die gesetzliche Regelung nach § 57 [X.] iVm § 30 Abs 1 [X.] I auch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 2 S 1 GG dar.

5. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 5/12 R

06.03.2013

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Münster, 15. März 2011, Az: S 1 AL 97/08, Urteil

§ 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 57 Abs 1 SGB 3 vom 20.07.2006, § 58 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2013, Az. B 11 AL 5/12 R (REWIS RS 2013, 7647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7647

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