Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. X ZR 28/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 18

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Dezember 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 Eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterla-gen gewesen ist, kann nur dann den [X.] der unzulässigen Erwei-terung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des [X.] erteil[X.] Pa[X.]ts zu einem veränder[X.] Verständnis der dar-in verwende[X.] Begriffe oder des geschütz[X.] Gegenstands führt. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.] - [X.]
- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Dezember 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der [X.] gegen das am 29. September 2005 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.]s wird zu-rückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin zu 3 wird das am 29. September 2005 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] abgeändert: Das [X.] Pa[X.]t 39 43 782 wird mit Wirkung für das [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Pa[X.]tansprüche hinausgeht: a) Pa[X.]tanspruch 1 [X.] mit einer Mehrzahl tafelförmiger [X.], die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-laufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei [X.] mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen in seitlichen [X.]en gleitet, die [X.] aus einer vertikalen [X.] - stellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements [X.]) ein Vor-sprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer [X.]itze (9) anstei-gende [X.] [X.]0) und eine von der [X.]itze bis zur [X.] [X.]1) des Ele[X.] abfallende [X.] [X.]2) aufweist, wo-bei an dem unteren Rand (6) des Torelements eine in der Ge-schlossenstellung dem Vorsprung des benachbar[X.] Torelements aufnehmende Vertiefung [X.]3) vorgesehen ist, und wobei beim [X.] [X.], 1') im Bogenbereich der [X.] (4) bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Ein-klemmen eines [X.]s ausschließt, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der [X.] im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, dass die Vertiefung [X.]3) an den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des Scharniers [X.]4) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) auf-genommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung [X.]3) angenähert ist und vor die [X.]n der Elemente [X.], 1') zu liegen kommt. b) An Pa[X.]tanspruch 1 schließen sich die erteil[X.] [X.] 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug an. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 3 zurückgewiesen. Die Klägerin zu 3 und die Beklagte haben die Gerichtskos[X.], die außergerichtlichen Kos[X.] der Klägerin zu 3 und die außergerichtli-chen Kos[X.] der Beklag[X.] jeweils zur Hälfte zu tragen. - 4 - Der Beklag[X.] werden die außergerichtlichen Kos[X.] der Klägerin-nen zu 1 und 2 auferlegt. Die Klägerin zu 3 und die Nebenintervenientin haben die durch die Nebenintervention verursach[X.] Kos[X.] jeweils zur Hälfte zu tra-gen. Von Rechts wegen

Tatbestand: 1 Die Beklagte war bis zum 7. November 2006 eingetragene Inhaberin des [X.]n Pa[X.]ts 39 43 782 (Streitpa[X.]ts), das ein "[X.]" betrifft. Seitdem ist die [X.], die dem Berufungsverfahren auf Sei- [X.] der Beklag[X.] als Nebenintervenientin beigetre[X.] ist, als neue Inhaberin des Streitpa[X.]ts eingetragen. Das Streitpa[X.]t ging am 17. Februar 1989 durch Teilung aus der [X.] 39 04 918.3 (Streitpa[X.]tanmeldung) hervor und nimmt die [X.] Prioritätsanmeldung 391/88 vom 18. Februar 1988 in Anspruch. Das Pa[X.]t 39 04 918 ist Gegenstand eines vor dem [X.]at unter dem Ak[X.]-2 - 5 - zeichen [X.] geführ[X.] Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Das Streitpa-[X.]t erlosch am 17. Februar 2009 infolge Ablaufs der Schutzdauer. In der erteil[X.] Fassung umfasst das Streitpa[X.]t sechs [X.]. Pa[X.]tanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 3 "[X.], mit einer Mehrzahl tafelförmiger [X.], die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-laufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei [X.] mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen in seitlichen [X.]en gleitet, die [X.] aus einer vertikalen Geschlossen-stellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements [X.]) ein Vor-sprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer [X.]itze (9) anstei-gende [X.] [X.]0) und eine von der [X.]itze abfallende [X.] [X.]2) aufweist, wobei an dem unteren Rand (6) des [X.] eine in der Geschlossenstellung dem Vorsprung des be-nachbar[X.] Torelements aufnehmende Vertiefung [X.]3) vorgesehen ist, und wobei dem Verschwenken der [X.] [X.], 1') im [X.] (4) zumindest über einen Teil des Schwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Ein-klemmen eines [X.]s ausschließt, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (7) zahnartig ausgebildet ist, dass die Vertiefung [X.]3) an den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des Scharniers [X.]4) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) auf-genommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung [X.]3) angenähert ist und vor die [X.]n der Elemente [X.], 1') zu liegen kommt." Die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger haben das Streitpa[X.]t mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und gel[X.]d gemacht, dass der Gegenstand von Pa[X.]tanspruch 1 über den Inhalt der beim Pa[X.]tamt ursprünglich einge-reich[X.] Anmeldung hinausgehe. Sie haben zudem vorgebracht, dass das Streitpa[X.]t gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn unter anderem die 4 - 6 - US-Pa[X.]tschrif[X.] 2 372 792 (Anlage [X.]) und 3 891 021 (Anlage [X.]) bilde-[X.], nicht pa[X.]tfähig sei, und beantragt, das Streitpa[X.]t in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetre[X.]. Das [X.] hat das Streitpa[X.]t durch Urteil vom 29. Sep-tember 2005 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die aus dem Tenor des hiesigen Urteils ersichtliche Fassung erhielt, allerdings mit dem [X.], dass in Pa[X.]tanspruch 1 hinter dem Wort "[X.] (4)" zusätz-lich noch die Worte "zumindest über einen Teil des Schwenkbereichs" einge-fügt worden sind. 5 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerin zu 3 und die [X.], die von der Nebenintervenientin unterstützt wird, mit ihren jeweiligen Berufungen. 6 7 Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, das Urteil des [X.]s abzuändern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Hilfsweise beantragen die Beklagte und die Nebenintervenientin, das Streitpa-[X.]t in der erteil[X.] Fassung mit der Maßgabe aufrechtzuerhal[X.], dass in Pa-[X.]tanspruch 1 - auch mit Wirkung für die unmittelbar oder mittelbar darauf zu-rückbezogenen Pa[X.]tansprüche 2 bis 6 - das [X.] "zumindest über einen Teil des Schwenkwinkels" gestrichen wird (Hilfsantrag 1), zusätzlich das [X.] "bis zur [X.] [X.]1) des Ele[X.]" zwischen die Worte "und eine von der [X.]itze" und "abfallende [X.] [X.]2)" eingefügt wird (Hilfsan-trag 2) und weiter zusätzlich das [X.] "und bezüglich der Tormit[X.]-ebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet" zwischen die Worte "dass der Vorsprung (7) zahnartig" und "ist" eingefügt wird (Hilfsantrag 3). - 7 -
Die Klägerin zu 3 beantragt, das Urteil des [X.]s abzu-ändern und das Streitpa[X.]t in vollem Umfang für nichtig zu erklären. 8 Im Auftrag des [X.]ats hat Prof. Dr.-Ing. F.

, [X.] , Leiter des Studiengangs Produktionstechnik, ein schriftliches Gut- ach[X.] erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die zulässige Berufung der Beklag[X.], die von der Nebenintervenientin unterstützt worden ist, hat keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin zu 3 bleibt ganz überwiegend erfolglos. Das [X.] hat das Streitpa[X.]t im Wesentlichen zu Recht teilweise für nichtig erklärt. [X.] 1. Das Streitpa[X.]t betrifft ein [X.]. Bei diesen werden die [X.] im [X.] vom horizontalen zum vertikalen Verlauf ge-genseitig verschwenkt, so dass sich deren obere bzw. untere Ränder zunächst voneinander entfernen und dann wieder zusammenkommen. Hierbei besteht die Gefahr, dass [X.] eines Benutzers eingeklemmt werden und es zu [X.] kommt. 11 Nach den Angaben des Streitpa[X.]ts waren zwar, etwa aus der österrei-chischen Pa[X.]tschrift 382 423, Möglichkei[X.] bekannt, derartige Verletzungen 12 - 8 - zu vermeiden. Diese umzusetzen war jedoch verhältnismäßig kostspielig in der Herstellung oder aus optischen Gründen unerwünscht. Der [X.]n [X.] und der [X.]n Pa[X.]tschrift 369 129 konnte entnommen werden, die einander zugewand[X.] Ränder von Torelemen[X.] ab-zustufen, um im Bereich der [X.] eine bessere Wärmedämmung zu erreichen. Dabei war jedoch kein [X.]schutz vorgesehen. Weitere Ausgestaltungen, die aus den US-Pa[X.]tschrif[X.] 3 198 242 und 3 941 180 bekannt waren, waren nach den Erläuterungen des Streitpa[X.]ts verschleißanfällig, aufwändig bei der Montage oder insbesondere bei großen [X.] unzureichend hinsichtlich des [X.]klemmschutzes. 13 14 2. Durch das Streitpa[X.]t soll ein einfach montierbares [X.] ge-schaffen werden, bei dem eine gute und zuverlässige Abdichtung zwischen den einzelnen Elemen[X.] gegeben ist und [X.]verletzungen im [X.] der [X.] auch bei größeren [X.] vermieden werden. 15 3. Hierzu lehrt Pa[X.]tanspruch 1 des Streitpa[X.]ts in der erteil[X.] [X.] ein [X.], dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden können: [X.]) [X.] mit einer Mehrzahl tafelförmiger [X.] [X.]), die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander [X.] sind; (2) [X.] gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen, in seitlichen [X.]en, die [X.] aus einer vertikalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale Of-fenstellung führen; - 9 - (3) an dem oberen Rand (5) jedes [X.]s [X.]) ist ein Vor-sprung (7) vorgesehen, der eine bis zur [X.]itze (9) ansteigende [X.] [X.]0) und eine von der [X.]itze (9) abfallende [X.] [X.]2) aufweist; (4) an dem unteren Rand (6) des [X.]s ist eine in der Geschlossenstellung den Vorsprung des benachbar[X.] [X.]s aufnehmende Vertiefung [X.]3) vorgesehen; (5) beim Verschwenken der [X.] [X.], 1') im Bogenbereich der [X.] (4) tritt zumindest über einen Teil des [X.]s bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines [X.]s ausschließt; (6) der Vorsprung (7) ist zahnartig ausgebildet; (7) die Vertiefung [X.]3) ist an den Vorsprung (7) angepasst; (8) das Gelenk des Scharniers [X.]4) ist vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung [X.]3) angenähert ist und vor die [X.]n [X.]1) der [X.] [X.], 1') zu [X.] kommt. 16 4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streit-pa[X.]ts zeigt in schematischer Sei[X.]ansicht ein [X.], das eine Mehr-zahl von tafelförmigen Torelemen[X.] [X.]) aufweist, die mittels Gelenken (2) um horizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind. [X.] gleitet dabei mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen [X.]en (4), die [X.] aus einer vertikalen Geschlossenstellung in eine horizontale Offenstellung führen (Merkmale 1 und 2). - 10 -

In den nachfolgend eingerück[X.] Figuren 2 und 3 der Zeichnungen des Streitpa[X.]ts ist beispielhaft ein zahnartig ausgebildetes Torelement [X.]) abge-bildet, bei dem an dem oberen Rand (5) ein Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer [X.]itze (9) ansteigende [X.] und eine von der [X.]itze (9) abfallende [X.] aufweist, und bei dem an dem unteren Rand (6) ei-ne den Vorsprung des benachbar[X.] [X.]s [X.]) aufnehmende und an diesen angepasste Vertiefung [X.]3) vorgesehen sind (Merkmale 3, 4, 6 und 7). 17 - 11 -

Die pa[X.]tgemäße Ausgestaltung der oberen bzw. unteren Ränder der [X.] ermöglicht es, die Schwenkachse (a) so anzuordnen, dass beim Verschwenken der [X.] im Bogenbereich der [X.] (4) zumin-dest über einen Teil des Schwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines [X.]s ausschließt (Merkmal 5, vgl. auch Streitpa-[X.]tschrift, [X.]. 2, [X.] 27 ff.). 18 Wie in den Figuren 2 und 3 außerdem beispielhaft veranschaulicht wird, ist das Gelenk des Scharniers [X.]4) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung [X.]3) angenähert ist und vor die [X.]n [X.]1) der [X.] zu liegen kommt (Merkmal 8). Dabei sind aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Hubglie-dertoren handelt, im Zusammenhang mit der Lehre des Streitpa[X.]ts unter dem Gelenk des Scharniers die Bauteile zu verstehen, die unmittelbar die Wirkach-19 - 12 - se (= Schwenkachse) bilden. Im Falle der in den Figuren 2 und 3 gezeig[X.] Ausführungsform sind dies beispielsweise der Bolzen und die Rolle, welche unmittelbar die Gelenkigkeit des Scharniers bewirken und vollständig in einer hinteren Ausnehmung aufgenommen sind, so dass sie vor den [X.]n der Elemente liegen. Hingegen sind die [X.], die hinter den Hinter-flächen der Elemente angeordnet sind, zwar als Teil des Scharniers anzuse-hen, gehören aber nicht mehr zu dessen Gelenk. Mit dem Begriff des [X.] ist, wie der gerichtliche Sachverständige im Termin erläutert hat, dessen [X.]itze bzw. mit dem Begriff der Vertiefung de-ren tiefste Stelle gemeint. Das ergibt sich aus Sicht des Fachmanns bereits ohne weiteres aus der zahnartigen bezüglich der [X.] im [X.] symmetrischen Ausgestaltung des [X.] mit einer bis zur [X.]itze ansteigenden Vorder- und einer von der [X.]itze abfallenden [X.] bzw. einer den derart ausgestalte[X.] Vorsprung aufnehmenden Vertiefung (vgl. Merkmale 3, 4 und 6) und dem erfindungsgemäßen Bestreben, im Bogenbe-reich der [X.]en einen geringen Öffnungsabstand zwischen benach-bar[X.] Torelemen[X.] zu erreichen, damit die [X.] der Benutzer darin nicht eingeklemmt werden können (vgl. Merkmal 5). In diesem Verständnis wird der Fachmann bestärkt, wenn es in der Beschreibung weiterhin erläuternd heißt, dass dadurch, dass die Schwenkachse benachbarter [X.] innerhalb der hinteren Ausnehmung gelegen ist, also der Zahnspitze angenähert wurde, diese [X.] vergleichsweise stark abgewinkelt werden können, ohne dass sich hinter dem Zahn ein größerer [X.]alt öffnet, der zu [X.]verletzungen führen könnte (Streitpa[X.]tschrift, [X.]. 2, [X.] 34 ff.). 20 - 13 - 5. In der Fassung des ers[X.] [X.] der Beklag[X.] hat Merkmal 5 abweichend von der erteil[X.] Fassung folgenden Wortlaut: 21 (5) Beim Verschwenken der [X.] [X.], 1') im Bogenbereich der [X.] (4) tritt bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines [X.]s ausschließt. Der Öffnungsabstand (d) muss also in der Fassung des ers[X.] Hilfsan-trags beim Verschwenken der [X.] nicht nur (wie noch in der eingetra-genen Fassung von Pa[X.]tanspruch 1) "zumindest über einen Teil", sondern im gesam[X.] Bogenbereich der [X.] (4) einen Öffnungsabstand (d) aufweisen, der das Einklemmen eines [X.]s ausschließt. 22 23 6. Der zweite Hilfsantrag der Beklag[X.] übernimmt Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des ers[X.] [X.], wobei zusätzlich Merkmal 3 in Abände-rung der eingetragenen Fassung wie folgt lautet: (3) An dem oberen Rand (5) jedes [X.]s [X.]) ist ein Vor-sprung (7) vorgesehen, der eine bis zur [X.]itze (9) ansteigende [X.] [X.]0) und eine von der [X.]itze (9) bis zur [X.] [X.]1) des Ele[X.] abfallende [X.] [X.]2) aufweist. Nach der Lehre von Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des zwei[X.] Hilfs-antrags ist dem Fachmann die Ausgestaltung der von der [X.]itze abfallenden [X.] nicht mehr freigestellt, sondern diese muss bis zur [X.] abfallen, so wie dies bei der in den Figuren 2 und 3 exemplarisch gezeig[X.] Ausführungsform der Fall ist, bei welcher die [X.] von der [X.]itze aus betrachtet zunächst in einem steileren und dann in einem flacheren Winkel bis zur [X.] abfällt. Ein Abfallen der [X.] von der [X.]itze bis zur [X.] - 14 - terfläche des Ele[X.] kann hingegen aus Sicht des Fachmanns nicht mehr angenommen werden, wenn beispielsweise die [X.] auf einer in etwa horizontalen Stufe endet, an die sich die vertikale Hinterseite des [X.]s anschließt. Denn eine solche in etwa horizontale Stufe stellt sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige im Termin bestätigt hat, im Rahmen der Lehre des Streitpa[X.]ts weder als abfallende Flanke des nach Merkmal 6 "[X.]n" [X.] noch als [X.] des Torelements dar. 7. Der dritte Hilfsantrag der Beklag[X.] baut auf Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des zwei[X.] [X.] auf, wobei zusätzlich Merkmal 6 in [X.] der erteil[X.] Fassung folgenden Inhalt hat: 25 (6) Der Vorsprung (7) ist zahnartig und bezüglich der Tormit[X.]-ebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet. 26 Danach ist die Ausgestaltung des zahnartigen [X.] nicht mehr beliebig, sondern dieser muss bezüglich der [X.] im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet sein, was eine streng symmetrische Ausbildung ein-schließt. Das in den oben wiedergegebenen Figuren 2 und 3 des Streitpa[X.]ts beispielhaft gezeigte Torelement setzt sich aus zwei identischen [X.] zusammen (Streitpa[X.]tschrift, [X.]. 3, [X.] 47 ff., [X.] 5) und verfügt infolgedessen über einen streng symmetrisch ausgebilde[X.] [X.]. Eine solche Ausgestaltung weist den Vorteil einer vereinfach[X.] Her-stellung auf (Streitpa[X.]tschrift, aaO). Der Fachmann erkennt, dass es bei einer lediglich "im Wesentlichen" symmetrischen Ausgestaltung des [X.] nicht notwendigerweise auf den mit identisch geform[X.] [X.] verbundenen Vorteil einer vereinfach[X.] Herstellung ankommt, sondern bei dieser auch klei-nere Abweichungen möglich sind, wie sie etwa notwendig werden können, - 15 - wenn vorrangig ein verbessertes äußeres Erscheinungsbild des [X.] auf der Vorderseite erreicht werden soll. I[X.] 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpa[X.]ts in der erteil[X.] Fassung sowie in der Fassung des ers[X.] und des zwei[X.] [X.] der Beklag[X.] geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). 27 a) Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteil[X.] Pa[X.]ts (bzw. des Pa[X.]ts in der verteidig[X.] Fassung) mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Pa[X.]ts ist die durch die Pa[X.]tansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Pa[X.]tanmeldung ist hin-gegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Pa[X.]t-ansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. [X.] ist, ob die ursprüngliche [X.] für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegeh-ren mit umfasst werden sollte ([X.].Urt. v. 21.9.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung). 28 Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen ([X.] 110, 123, 125 f. - [X.]leißkammer). Der Pa[X.]tanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche [X.] aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ ([X.].Urt. v. 5.7.2005 - [X.], [X.], 1023, 1024 - Einkaufswagen II; v. 29 - 16 - 23.10.2007 - [X.]/06 [X.]. 14). Das ist jedoch bei Pa[X.]tanspruch 1 in den genann[X.] Fassungen der Fall. b) Dem Fachmann wird in den [X.] an keiner Stelle offenbart, dass Gegenstand der Erfindung auch ein [X.] sein soll, bei dem der zahnartige Vorsprung, der an dem oberen (unteren) Rand eines jeden [X.]s vorgesehen ist, nicht "bezüglich der [X.] im [X.] symmetrisch" ausgebildet sein kann, so wie dies in Pa[X.]tanspruch 1 (Merkmal 6) des Streitpa[X.]ts in der eingetragenen Fassung und in der [X.] des ers[X.] und des zwei[X.] [X.] der Beklag[X.] vorgesehen ist. 30 In der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann ausgehend von Angaben zum Stand der Technik mitgeteilt, dass es ein Ziel der Erfindung ist, ein [X.] zu schaffen, bei dem eine gute Abdichtung zwi-schen den Elemen[X.] gegeben ist und [X.]verletzungen im [X.] der [X.] vermieden werden können (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 1, [X.] 41 ff.). Dieses Ziel soll sich nach den weiteren Erläuterungen der allgemei-nen Beschreibung mit einem [X.] der im Stand der Technik bekann-[X.] Art (entspricht einem [X.] nach Maßgabe der Merkmale 1 und 2 des Pa[X.]tanspruchs 1 in der erteil[X.] Fassung) erreichen lassen, "bei [X.] erfindungsgemäß an dem oberen (unteren) Rand jedes [X.]s ein bezüglich der [X.] im Wesentlichen symmetrischer [X.] vorgesehen ist" sowie weitere Merkmale vorhanden sind (Streitpa[X.]t-anmeldung, [X.]. 1, [X.] 46 ff.). 31 Der Fachmann wird in der Anmeldung sodann dahin belehrt, dass es die erfindungsgemäße Ausgestaltung der oberen bzw. unteren Ränder der [X.] - 17 - mente ermöglicht, die Schwenkachse so zu legen, dass sich auch im Bogenbe-reich der [X.]en bloß ein geringer Öffnungsabstand zwischen be-nachbar[X.] Torelemen[X.], beispielsweise 4 mm, ergibt, wodurch [X.] nicht versehentlich in den [X.] gelangen können. Neben weiteren sich unzweifelhaft nicht auf die "im Wesentlichen symmetrische" Ausgestaltung des zahnartigen [X.] beziehenden Vorteilsangaben wird dem Fachmann zudem erläutert, dass die symmetrische Ausbildung zu einer Produktionsver-einfachung besonders bei der Herstellung jedes Ele[X.] aus zwei Blech-schalen führt, da diese dann völlig gleich ausgebildet werden können (Streitpa-[X.]tanmeldung, [X.]. 1, [X.] 60 ff.). Die in der Anmeldung in den Figuren 4 bis 6 wie folgt gezeig[X.] 33 und in der Beschreibung erläuter[X.] Ausführungsbeispiele weisen einen sym-metrischen zahnartigen Vorsprung auf. Ergänzend heißt es zu dem in Figur 4 gezeig[X.] Ausführungsbeispiel in der Beschreibung, dass die [X.] - 18 - [X.]6, 17) völlig identisch ausgebildet sein können, was zu einer Vereinfachung der Herstellung führt (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 24 ff.). Dem steht auch, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] ausgeführt und bei seiner Anhörung bestätigt hat, nicht entgegen, dass bei der Darstellung in Figur 4 die beiden [X.]element bildenden [X.] in den Überlappungsbe-reichen des zahnartigen [X.] am oberen Rand bzw. der entsprechen-den Vertiefung am unteren Rand geringe Symmetrieabweichungen aufweisen. Denn dem Fachmann wird in der Beschreibung gerade im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel erläutert, dass die [X.] [X.]6, 17) zur Vereinfachung der Herstellung völlig identisch ausgebildet sein können (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 24 ff.). Zudem ist diesem aufgrund seines Fachwissens geläufig, dass die [X.] hinreichend flexibel sind, um im montier[X.] Zustand des Elements einen praktisch symmetrischen Formzu-stand anzunehmen. 34 Bei der in den Figuren 2 und 3 der Anmeldung wie folgt gezeig[X.] Aus-gestaltung - 19 -

ist an der Vorderseite eine Ausnehmung [X.]5) im Bereich der benachbar[X.] Elemente [X.], 1') vorgesehen, um - wie in der Beschreibung erläutert wird (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 12 ff.) - das Erscheinungsbild des [X.] zu verbessern. Die Ausnehmung wird einerseits durch die [X.] vorderseitige Kante des oberen Ele[X.] und andererseits durch die im unteren Bereich abgeflachte vorderseitige Flanke des [X.]s des unteren Ele[X.] gebildet. Da nur die vorderseitige, nicht aber auch die rückseitige Flanke in ihrem unteren Bereich abgeflacht ist, ist der zahnartige Vorsprung nicht völlig symmetrisch ausgebildet. Der Fachmann wird in dieser Ausgestaltung jedoch ein Beispiel für einen im Wesentlichen symmet-rischen zahnartigen Vorsprung erkennen. Kein einziges der in den ursprünglichen Unterlagen offenbar[X.] Ausfüh-rungsbeispiele zeigt jedoch ein [X.], dessen [X.] nicht [X.] einen im Wesentlichen symmetrisch ausgestalte[X.] [X.] aufweisen. 35 - 20 -
In Pa[X.]tanspruch 1 der Anmeldung ist dann ebenfalls vorgesehen, dass an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tormit[X.]-ebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein soll. Die weiteren Pa[X.]tansprüche 2 bis 7 der Anmeldung nehmen mittelbar oder unmittelbar Bezug auf Pa[X.]tanspruch 1 und beinhal[X.] damit als auf [X.] bezogene [X.] gleichermaßen das Merkmal, dass an dem [X.] (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der [X.] im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein soll. In Pa[X.]tanspruch 6 wird darüber hinaus gefordert, dass jedes Element [X.], 1') aus zwei identisch ausgebilde[X.] [X.] [X.]6, 17) besteht, was eine bezüglich der [X.] exakt symmetrische Ausgestaltung des [X.]s impliziert. 36 37 c) [X.]) Die Beklagte und die Nebenintervenientin meinen demgegenüber, der Fachmann werde erkennen, dass die im Wesentlichen bezüglich der Tor-mit[X.]ebene symmetrische Ausbildung des zahnartigen [X.] allein dazu diene, Produktionsvereinfachungen zu ermöglichen, weil die [X.] dann völlig gleich ausgebildet werden können, während durch eine solche Aus-bildung nichts zur Lösung der weiteren der Erfindung zugrundeliegenden [X.] - insbesondere dem Problem des [X.]klemmschutzes - beigetragen werde. Es sei daher nicht notwendig, dieses [X.] im [X.] zu belassen. Vielmehr betreffe selbiges einen selbständigen, unabhängigen Erfin-dungskomplex, der ohne weiteres vom [X.] abgetrennt werden kön-ne. - 21 - Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte und die Nebenintervenientin übersehen, dass nach den Angaben der Beschreibung erst die streng symmetrische Ausbildung des zahnartigen [X.] zu einer Produktionsvereinfachung, insbesondere bei der Herstellung jedes Ele[X.] aus zwei [X.] führt, weil diese dann "völlig gleich" ausgebildet werden können (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 2, [X.] 9 ff.; vgl. auch Pa[X.]tanspruch 6), so wie dies in der Anmeldung im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausfüh-rungsbeispiel erläutert wird (vgl. Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 24 ff.). Ist der zahnartige Vorsprung jedoch zur [X.] nicht streng symmetrisch, sondern lediglich "im Wesentlichen" symmetrisch ausgebildet, so wie dies in den Figuren 2 und 3 gezeigt und in der Beschreibung der Anmeldung erläutert wird, bedarf es unterschiedlicher Arbeitsvorgänge um die beiden Schalen für ein Torelement herzustellen. Für den Fachmann ergab sich daraus, dass nach dem [X.]sgehalt der Anmeldung mit dem Merkmal des bezüglich der [X.] im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen [X.] er-findungsgemäß nicht ausschließlich Produktionsvereinfachungen erreicht wer-den sollen und es sich infolgedessen dabei auch nicht um einen selbständigen, unabhängigen Erfindungskomplex handelt, der ohne weiteres vom [X.] abgetrennt werden kann. 38 (2) Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind des Weiteren der [X.], dass der Fachmann bei einer Analyse der Anmeldung habe erkennen können, dass die Symmetrie kein notwendiges Merkmal sei, wenn [X.]ver-letzungen vermieden werden sollen. Zudem habe der Fachmann feststellen können, dass der maximale Verschwenkwinkel bis zu dem Öffnungsabstand, der das Einklemmen eines [X.]s ausschließt, bei allen in den [X.] angedeute[X.] Ausführungsformen der Erfindung besonders groß wird, 39 - 22 - wenn der Vorsprung gerade nicht symmetrisch ist. Zu einer solchen kritischen Analyse des Inhalts der Ursprungsunterlagen sei der Fachmann dadurch ver-anlasst worden, dass diese neben einer formelhaf[X.] Wiedergabe des ur-sprünglich vorgeleg[X.] Anspruchs keine Erläuterungen zum erfinderischen [X.] der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen [X.] enthiel[X.]. Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beklagte und die [X.] nicht durchzudringen. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] bestätigt, dass der maximal zulässige Verschwenkwinkel (das heißt der Winkel, bei dem der Öffnungsabstand (d) zwischen der [X.] der Vertiefung bzw. der vorderen Unterkante der Vertiefung des einen [X.]s und der oberen Kante des zahnartigen [X.] des anderen [X.]s nur so groß ist, dass das Einklemmen eines [X.]s ausge-schlossen ist [beispielsweise maximal 4 mm ist, vgl. Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 1, [X.] 60 ff.]) bei einer nicht-symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen [X.] im Vergleich mit einem symmetrischen Vorsprung verkleinert oder vergrößert werden kann (Gutach[X.], S. 20 ff., 24, 27). Dies hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] dadurch veranschaulicht, dass er [X.] ein Torelement mit einem bezüglich der [X.] symmetri-schen zahnartigen Vorsprung, bei dem der Winkel der geraden Flanken auf beiden Sei[X.] 60° beträgt, mit Torelemen[X.] verglichen hat, bei denen die vor-derseitige Flanke des [X.] um 5° bzw. 10° geneigt wurde, und Torele-men[X.] gegenüber gestellt hat, bei denen die hinterseitige Flanke des [X.] um 5° bzw. 10° geneigt wurde. Wie sich aus der nachfolgend wieder-gegebenen zeichnerischen Darstellung ergibt, verkürzt sich im Vergleich mit der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen [X.] der [X.] bei den Beispielen, bei denen die [X.] geneigt wurde, 40 - 23 - und vergrößert sich bei den Beispielen, bei denen die [X.] geneigt [X.] (Gutach[X.], S. 20): Vor diesem Hintergrund erschloss es sich dem Fachmann, wie sich aus den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, dass die bezüglich der [X.] symmetrische bzw. im Wesentlichen sym-metrische Gestaltung des zahnartigen [X.] kein notwendiges Merkmal ist, um [X.]verletzungen zu vermeiden. 41 Die Beklagte und die Nebenintervenientin übersehen jedoch, dass der Fachmann diese Erkenntnisse nicht dem [X.]sgehalt der ursprüngli-chen Unterlagen entnehmen konnte, sondern sich selbige ihm nach Kenntnis-nahme der Anmeldung erst aufgrund eigener von seinem Fachwissen getrage-ner Überlegungen erschlossen haben. Denn in den [X.] fin-det sich weder ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass auch [X.] mit 42 - 24 - einem bezüglich der [X.] nicht im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprung zur Erfindung gehören sollen, noch handelte es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, die aus Sicht des Fachmanns ohne wei-teres "mitgelesen" worden ist. Vielmehr hat auch der gerichtliche [X.] im Termin bestätigt, dass der Fachmann die Ausführungen in der Anmel-dung zunächst als solche hinnahm und erst durch auf die Anmeldung aufbau-ende eigenständige Erwägungen zu dem Schluss gelangen konnte, dass die erfindungsgemäß angestreb[X.] Ziele auch mit einer nicht im Wesentlichen symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen [X.] erreicht werden können, zumal der Fachmann im Bereich der Produktionstechnik allgemein dazu neigt, symmetrische nicht-symmetrischen Formgestaltungen vorzuziehen. 43 Hinzu kommt, dass es nach den weiteren Ausführungen des gerichtli-chen Sachverständigen aus Sicht des Fachmanns jedenfalls bei geraden [X.] durchaus sinnvoll war, den Verschwenkwinkel nicht zu groß werden zu [X.], weil dann ein ungünstiger größerer Abstand zwischen der [X.] des [X.] des einen [X.]s und der korrespondierenden Flanke der Vertiefung des anderen [X.]s entsteht (vgl. jeweils den Abstand (k) bei den oben wiedergegebenen, aus dem Gutach[X.] des gerichtlichen Sach-verständigen stammenden beispielhaf[X.] Darstellungen der symmetrischen und der zur Hinterseite geneig[X.] zahnartigen Vorsprünge). Daher stellte die symmetrische Gestaltung des zahnartigen [X.] auch aus allgemein fachlicher Sicht einen gu[X.] Kompromiss dar, um einerseits den maximalen Kan[X.]abstand nicht zu groß werden zu lassen und dabei gleichzeitig einen ausreichend großen maximalen Verschwenkwinkel zu ermöglichen (Gutach[X.], S. 24, 27). - 25 - 2. Der Gegenstand des Pa[X.]tanspruchs 1 in der Fassung des [X.] der Beklag[X.] und Nebenintervenientin geht nicht in unzulässiger [X.] über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). 44 a) Die Klägerin zu 3 meint, der Fachmann habe den ursprünglich einge-reich[X.] Unterlagen nicht entnehmen können, dass das Gelenk des Scharniers "vollständig" in der hinteren Ausnehmung aufgenommen sei (Merkmal 8). Für den Fachmann sei nicht erkennbar gewesen, dass dieses [X.] zur Er-zielung der angestreb[X.] Wirkung von Vorteil sei. Eine weitere unzulässige Er-weiterung sei darin zu sehen, dass Merkmal 8 während des Erteilungsverfah-rens dahin geändert worden sei, dass "die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung [X.]3) angenähert" sei. Die ursprünglichen Unterlagen enthiel[X.] keine [X.] hinsichtlich des Abstandes der Schwenkachse zu dem Vorsprung. Die beanspruchte Annäherung der Schwenkachse an den Vorsprung ergebe sich auch nicht zwangsläufig aus dem Versatz der Schwenk-achse vor die [X.] der Elemente. Vielmehr könne ein solcher Versatz auch zu einer Vergrößerung des Abstandes zur [X.]itze des [X.] führen. 45 Die Argumente der Klägerin zu 3 greifen nicht durch. In der [X.] der ursprünglichen Anmeldung wird dem Fachmann im Hinblick auf die in Figur 5 (die identisch mit der oben wiedergegebenen Figur 2 des Streitpa[X.]ts ist) gezeigte Ausführung erläutert, dass diese nicht nur an der Vorderseite eine Ausnehmung 15 aufweist, sondern auch an der Hinterseite eine Ausnehmung 20 vorgesehen ist (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 40 ff.). Sodann heißt es, dass "diese hintere Ausnehmung 20 ..., wie ersichtlich, das Gelenk eines Scharniers 14 aufnehmen [kann], wodurch die Schwenkachse a vor die [X.] - 26 - fläche 11 der Elemente 1, 1' zu liegen kommt" (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 42 ff.). Zutreffend ist, dass an dieser Stelle nicht ausdrücklich offenbart wird, dass das Scharniergelenk vollständig von der hinteren Ausnehmung [X.] wird. Dies ergibt sich jedoch für den Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige im Termin erläutert hat, ohne weiteres aus dem Bezug zur Figur 5 der Anmeldung, welche ein vollständig von der hinteren Ausnehmung 20 aufgenommenes Scharniergelenk zeigt. Denn zum [X.]sgehalt ge-hört auch, was der Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemelde[X.] Erfindung gehörend entnehmen kann ([X.].Urt v. 21.4.2009 - [X.], [X.], 933 - [X.]). Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Figur 5 wie auch bei den anderen Zeichnungen der [X.] um eine [X.] Darstellung handelt (vgl. Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 2, [X.] 19 ff.). Denn, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (Gutach[X.], S. 34), erkennt der Fachmann aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrun-gen, dass in Abhängigkeit von den verschiedenen Faktoren der konkre[X.] Aus-gestaltung (z.B. die Breite des [X.], die Höhe des [X.], der erfor-derliche Verschwenkwinkel der [X.], die Größe des Gelenks, etc.) die in Figur 5 der Anmeldung gezeigte vollständige Aufnahme der Schwenkachse durch die hintere Ausnehmung eine mögliche Lösung für die Anordnung der Schwenkachse ist. 47 Zutreffend weist die Klägerin zu 3 darauf hin, dass die [X.] keine Angaben zum Abstand zwischen der Schwenkachse (a) und dem Vorsprung infolge der vollständigen Anordnung des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung enthal[X.]. Zudem ist ihr darin zuzustimmen, dass die 48 - 27 - Verlegung der Schwenkachse (a) vor die rückseitige Kante [X.]1) der [X.] - bei rein theoretischer Betrachtungsweise - nicht zwangsläufig eine Annähe-rung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung (7) zur Folge hat. Wie jedoch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (Gutach[X.], S. 34), erschloss es sich dem Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse, dass ein Versatz, der die Schwenkachse vom Vorsprung entfernt, die Gefahr des [X.]einklemmens erhöht, weil sich dadurch der maximale Kan[X.]abstand vergrößert und der ma-ximal zulässige Verschwenkwinkel verkleinert, weshalb dieser eine solche Lö-sung nicht in Betracht zog. Daher war es für ihn - bei Beachtung der mit der Erfindung angestreb[X.] Ziele - sehr wohl zwangsläufig, dass mit der vollständi-gen Aufnahme des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung (20) eine Annäherung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung (7) einhergeht und zu gehen hat. 49 b) Die Klägerin zu 3 vertritt zudem die Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpa[X.]ts dadurch unzulässig erweitert worden sei, dass in dessen [X.] folgender weiterer Absatz aufgenommen worden sei: "Dadurch, dass die Schwenkachse benachbarter [X.] innerhalb der hinteren Ausnehmung gelegen ist, also der Zahnspitze angenähert wurde, können be-nachbarte [X.] vergleichsweise stark abgewinkelt werden, ohne dass sich hinter dem Zahn ein größerer [X.]alt, der zu Verletzungen führen könnte, öffnet" (Streitpa[X.]t, [X.]. 2, [X.] 34 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist zur Feststellung einer unzulässigen Erweite-rung der Gegenstand des Pa[X.]ts mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterla-gen zu vergleichen. Dabei wird der Gegenstand des Pa[X.]ts durch die Pa[X.]t-ansprüche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der 50 - 28 - Ansprüche mit heranzuziehen sind (§ 14 [X.]). Eine Passage in der [X.] oder eine Zeichnung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen ge-wesen ist, kann demnach nur dann den [X.] der unzulässigen Erweiterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Pa[X.]tanspruchs des erteil[X.] Pa[X.]ts zu einem veränder[X.] Verständnis der darin verwende[X.] Begriffe oder des geschütz[X.] Gegenstands führt (ähnlich zur Schutzbereichserweiterung nach § 22 Abs. 1 Alt. 2 [X.]: [X.], [X.], 10. Aufl., § 22 [X.] Rdn. 21 a.E.). Das ist bei der von der Klägerin zu 3 beanstande[X.] Einfügung nicht der Fall. Diese Stelle, die nicht in den ursprünglichen Unterlagen enthal[X.] war, bezieht sich auf das Merkmal 8 des Pa[X.]tanspruchs 1 des Streitpa[X.]ts, wo-nach durch die vollständige Aufnahme des Scharniergelenks [X.]4) in der hinte-ren Ausnehmung (20) die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der [X.] [X.]3) angenähert ist und vor die [X.]n [X.]1) der [X.] [X.], 1') zu liegen kommt. Insoweit ist ihr zu entnehmen, dass durch die mit der Ver-legung der Schwenkachse in die hintere Ausnehmung einhergehende Annähe-rung der Schwenkachse an die Zahnspitze (des [X.]) benachbarte [X.] vergleichsweise stark abgewinkelt werden können, ohne dass sich hinter dem Zahn ein größerer [X.]alt öffnet, der zu Verletzungen führen könnte (vgl. Streitpa[X.]tschrift, [X.]. 2, [X.] 34 ff.). 51 Die beanstandete Angabe führt nicht deshalb zu einer unzulässigen Er-weiterung, weil hierin ausdrücklich auf die Zahnspitze des [X.] als Be-zugspunkt für die Annäherung der Schwenkachse Bezug genommen wird, während in Merkmal 8 lediglich die Annäherung der Schwenkachse an den Vorsprung bzw. die Vertiefung erwähnt wird. Denn wie bereits dargelegt, wird 52 - 29 - Merkmal 8 bereits im Rahmen der Lehre aus Pa[X.]tanspruch 1 des Streitpa-[X.]ts vom Fachmann dahin verstanden, dass sich die Schwenkachse der Zahnspitze des [X.] annähert, so dass aus der nach § 14 Satz 2 [X.] gebo[X.]en Heranziehung des eingefüg[X.] Absatzes kein anderes, eine unzu-lässige Erweiterung begründendes Verständnis des in Pa[X.]tanspruch 1 unter Schutz gestell[X.] Gegenstandes folgen kann. Wie der gerichtliche Sachverständige zudem bestätigt hat (Gutach[X.], S. 35 i.V.m. S. 29 ff.), ermöglicht es eine Annäherung der Lage der Schwenk-achse an die Zahnspitze tatsächlich, den Verschwenkwinkel bei einem vorge-gebenen Öffnungsabstand zu vergrößern. Ein erweiterndes Verständnis des Merkmals 8 bzw. der Lehre aus Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des [X.] ergibt sich auch daraus nicht. 53 54 c) Die Klägerin zu 3 meint schließlich, dass in der Hinzufügung der Figur 3 in das Streitpa[X.]t sowie in der Umformulierung des Beschreibungsteils in [X.]alte 3, Zeilen 25 - 35 des Streitpa[X.]ts eine unzulässige Erweiterung zu se-hen sei. Auch insoweit kann ihr nicht beigetre[X.] werden. Zutreffend ist, dass die Figur 3 des Streitpa[X.]ts als solche nicht zu den Figuren der ursprünglichen Unterlagen gehört. Die Anmeldung enthält vielmehr die Figur 5, welche iden-tisch mit der oben wiedergegebenen Figur 2 des Streitpa[X.]ts ist, sowie [X.] hinaus unter anderem die Figuren 2 und 3, welche nachfolgend wiederge-geben werden: 55 - 30 -

56 Die Figur 3 des Streitpa[X.]ts entspricht also insoweit der Figur 3 der Anmeldung, als diese ein Torelement, welches in einer vorhergehenden Figur in geschlossenem Zustand gezeigt wird, in verschwenkter Position darstellt. Figur 3 des Streitpa[X.]ts weicht insoweit von Figur 3 der Anmeldung ab, als nicht eine Figur 2 der Anmeldung entsprechende Figur in verschwenkter Positi-on gezeigt wird, sondern eine Figur 2 des Streitpa[X.]ts (die wiederum mit Figur 5 der Anmeldung identisch ist) entsprechende Figur in verschwenkter Position. Mit dieser Abweichung sind [X.] in der Darstellung verbunden, wie etwa eine stärker geneigte Anordnung des oberen [X.]s bzw. ein größerer Verschwenkwinkel bei Figur 3 des Streitpa[X.]ts (ca. 50°) im Vergleich mit Figur 3 der Anmeldung (ca. 45°). Diese Unterschiede gehen jedoch nicht über das hinaus, was für den Fachmann bereits in der ursprünglichen Anmel-dung in den Figuren 2, 3 und 5 sowie in der Beschreibung (Streitpa[X.]tanmel-dung, [X.]. 3, [X.] 42 ff.) zu erkennen war, weil sie Folge des einfachen Ver-schwenkens des oberen Torabschnitts aus Figur 5 der ursprünglichen Anmel-dung sind, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - 31 - (Gutach[X.], S. 36). Erst recht ergibt sich daraus kein erweiterndes Verständnis der Lehre aus Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des 3. [X.] der [X.]. Gleiches gilt auch für die von der Klägerin zu 3 beanstandete [X.]. Zutreffend ist, dass sich diese Stelle in den ursprünglichen Unterlagen auf Figur 3 der Anmeldung bezogen hat, während diese nunmehr die mit dieser nicht identische Figur 3 des Streitpa[X.]ts betrifft. Diesbezüglich wird im [X.] erläutert, dass bei einem Verschwenken der Elemente im [X.] 4 nur ein geringer Öffnungsabstand (d) entsteht, der verhindert, dass [X.] zwischen die Ränder benachbarter Elemente ge-langen und verletzt werden können, wobei dieser Effekt durch die ansteigende Flanke 10 unterstützt wird (vgl. einerseits: Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 2, [X.] 68 ff. und andererseits: Streitpa[X.]t, [X.]. 3, [X.] 25 ff.). Diese Erläuterungen treffen gleichermaßen für die Figur 3 der Anmeldung wie für die (veränderte) Figur 3 des Streitpa[X.]ts zu. Ein erweitertes Verständnis des Gegenstandes aus Pa-[X.]tanspruch 1 in der Fassung des [X.] erwächst daraus nicht. 57 II[X.] Der Gegenstand von Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des [X.] der Beklag[X.] erweitert nicht unzulässig den Schutzbereich des Streitpa[X.]ts (§§ 81, 22 Abs. 1 Alt. 2 [X.]). 58 Die Klägerin zu 3 meint, eine unzulässige Schutzbereichserweiterung liege vor, weil das in Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des 3. [X.] in Merkmal 6 aufgenommene [X.], dass der zahnartige Vorsprung bezüg-lich der [X.] im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, im erteil-[X.] Pa[X.]t weder in der Beschreibung noch in den Figuren offenbart sei. 59 - 32 -
In dieser Bewertung kann ihr im Ergebnis nicht zugestimmt werden. 60 Der Pa[X.]tinhaber kann sein Pa[X.]t im [X.]. Er darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern, noch an die Stelle der ihm erteil[X.] pa[X.]tgeschütz[X.] Erfindung eine andere setzen. Die Einfügung eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Pa[X.]tanspruch ist nicht zulässig, wenn es dort zwar erwähnt, in seiner Bedeutung für die im Anspruch definierte Erfindung jedoch nicht erkennbar ist. Mit anderen Wor[X.] muss die-ses Merkmal in der Beschreibung als zu der im Pa[X.]tanspruch unter Schutz gestell[X.] Erfindung gehörig zu erkennen sein. Andernfalls würde sich der Pa-[X.]tanspruch dann nicht mehr auf die ursprünglich beanspruchte Erfindung be-ziehen, sondern auf ein davon wesensverschiedenes "[X.]", was vor allem mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar wäre ([X.] 110, 123, 126 - [X.]leißkammer; vgl. auch [X.].Beschl. v. 30.10.1990 - [X.], [X.], 307, 308 - Bodenwalze; jeweils m.w.[X.]). 61 62 In dem hier zu entscheidenden Fall wird der Schutzbereich durch die Er-gänzung des Merkmals 6, dass der Vorsprung nicht nur "zahnartig", sondern darüber hinaus auch "bezüglich der [X.] im Wesentlichen symmet-risch" ausgebildet sein soll, nicht erweitert, weil dadurch die Verwirklichung der in Pa[X.]tanspruch 1 geschütz[X.] Lehre an eine zusätzliche Bedingung ge-knüpft wird. Durch die Einfügung des [X.]s wird aber auch an die Stelle der pa[X.]tgeschütz[X.] Erfindung kein "[X.]" gesetzt. Zutreffend weist die Klägerin zu 3 darauf hin, dass weder der Beschreibung des Streitpa[X.]ts in der erteil[X.] 63 - 33 - Fassung noch dessen Zeichnungen unmittelbar eine Ausgestaltung entnom-men werden kann, bei welcher der zahnartige Vorsprung der [X.] be-züglich der [X.] symmetrisch mit unwesentlichen Abweichungen ausgebildet ist. Allerdings wird in der Beschreibung im Hinblick auf das in den Figuren 2 und 3 des Streitpa[X.]ts gezeigte erfindungsgemäße [X.] erwähnt und ist Gegenstand von [X.] 5, dass die [X.], aus denen die [X.] hergestellt sein können, "völlig identisch" ausgebil-det sein können, was zu einer Vereinfachung der Herstellung führt (Streitpa-[X.]t, [X.]. 3, [X.] 47 ff.; [X.]. 5, [X.] 10 ff.). Dies impliziert aus Sicht des Fachmanns - im Sinne einer vorteilhaf[X.] Ausführung nach dem erteil[X.] Pa[X.]t - die be-züglich der [X.] exakt symmetrische Ausbildung des zahnartigen [X.] der [X.]. Entsprechend weist auch das in den Figuren 2 und 3 des Streitpa[X.]ts in geschlossenem und verschwenktem Zustand [X.] gezeigte Torelement einen bezüglich der [X.] exakt sym-metrisch ausgebilde[X.] Vorsprung auf. Entnimmt der Fachmann also einerseits Pa[X.]tanspruch 1, dass die Ausgestaltung des zahnartigen [X.] der [X.] in das freie Belieben des Anwenders gestellt wird, und wird er [X.] durch einen [X.], die Beschreibung und die Zeichnungen dahin belehrt, dass die bezüglich der [X.] exakt symmetrische Aus-gestaltung des zahnartigen [X.] vorteilhaft sein kann, so erschließt es sich ihm auch als zur Erfindung gehörend und stellt es kein "[X.]" dar, den Vorsprung bezüglich der [X.] "lediglich" im Wesentlichen symmet-risch auszubilden. [X.] 1. Der Gegenstand des Pa[X.]tanspruchs 1 des Streitpa[X.]ts in der Fassung des 3. [X.] der Beklag[X.] ist neu (§§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 3 [X.]). 64 - 34 -
a) Die Lehre aus Pa[X.]tanspruch 1 des Streitpa[X.]ts in der Fassung des 3. [X.] wird nicht durch die US-Pa[X.]tschrift 2 372 792 (Anlage [X.]) aus dem Jahr 1945 offenbart, weil der Fachmann dieser die Merkmale 2 und 8 nicht entnehmen kann. Die Entgegenhaltung zeigt in den nachfolgend verklei-nert wiedergegebenen Figuren 25 und 26 den Verbindungsbereich von [X.] ([X.]) wie sie als [X.] für Garagen oder andere vergleichbare Gebäude verwendet werden können. 65 Für den Fachmann folgt aus der Erwähnung der [X.] für Garagen oder andere vergleichbare Gebäude auch implizit, dass [X.] mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen, in seitlichen [X.]en, die [X.] aus einer vertikalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen. Die einzelnen aus Holz bestehenden [X.] (89, 90) sind jeweils mit einem Scharnier (91) auf der Innenseite [X.] - 35 - ander befestigt. An den Stirnsei[X.] der Elemente sind Metallprofile angeschla-gen, über die zwischen den angrenzenden Paneelen im [X.] an konvex oder konkav ausgebildete [X.] eine [X.] ausgebildet ist. Entsprechend ist an dem oberen Rand jedes Torelements (90) ein zahnartiger Vorsprung (95) vorgesehen und weist der untere Rand jedes Torelements (89) eine dem Vorsprung des benachbar[X.] Torelements ange-passte Vertiefung (93) auf (vgl. Anlage [X.], [X.], l. [X.]., [X.] 29 ff.). Der [X.] Vorsprung ist jedoch in etwa bogenförmig und damit nicht im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet (Merkmal 6). Beim Verschwenken der [X.] (89, 90) im Bogenbereich der [X.] ist der Öffnungsspalt, wie aus [X.] und der Beschreibung (Anlage [X.], [X.], l. [X.]., [X.] 38 ff.) hervorgeht, so gering, dass ein Einklemmen des [X.]s ausgeschlossen ist. Der zahnartige Vorsprung (95) verfügt auch über eine bis zur Zahnspitze ansteigende [X.] (95a) und eine von der [X.]itze abfallende [X.]. Letztere fällt [X.] nicht bis zur vertikalen [X.] des [X.]s ab, sondern endet auf einer horizontalen Fläche, welche durch den stirnseitigen Abschluss des [X.]s bzw. des an dieses angeschlagenen [X.] gebildet wird (Merkmal 3). Das Gelenk des Scharniers (91) ist auf der [X.] der [X.] angeordnet und wird somit nicht vollständig von einer hinteren [X.] aufgenommen (Merkmal 8). Zudem offenbart die Entgegenhaltung nicht, wie das [X.]blatt in der Torkonstruktion geführt ist (Merkmal 2). b) Der Gegenstand von Pa[X.]tanspruch 1 geht auch nicht aus der US-Pa[X.]tschrift 3 891 021 (Anlage [X.]) hervor. Dieser [X.] konnte der Fachmann ein [X.] mit den Merkmalen 1 und 2 entnehmen, wie sich ohne weiteres aus den nachfolgend gezeig[X.] Figuren 1 bis 4 ergibt: 67 - 36 -

Am oberen Rand weisen die [X.] (panel sections 24, 26, 28) ei-nen lippenartig geform[X.] Abschnitt ([X.]) auf, während sie am unte-ren Rand über einen schulterartig geform[X.] Abschnitt (shoulder portion 42) verfügen. Wie aus Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich, haben der lippenar-tig und der schulterartig geformte Abschnitt ([X.], shoulder portion 42) einen gleich dimensionier[X.] bogenförmigen Querschnitt und greifen in zu-sammengesetztem Zustand derart ineinander, dass der schulterartig geformte Abschnitt (shoulder portion 42) auf dem lippenartig geform[X.] Abschnitt ([X.] 36) glei[X.] kann (vgl. Anlage [X.], [X.]. 6, [X.] 24 ff.). Der lippenartige Ab-schnitt ([X.]) des [X.]s (panel section 26) ist zwar ein Vor-sprung, aber nicht "zahnartig" und erst recht nicht "bezüglich der Tormit[X.]ebe-ne im Wesentlichen symmetrisch" ausgebildet (Merkmal 6). Der schulterartige Abschnitt (shoulder portion 42) des [X.]s (panel section 24) ist keine dem Vorsprung des benachbar[X.] [X.]s angepasste Vertiefung (Merkmal 7), weil diese, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, [X.] - 37 - [X.] nicht zur gegenseitigen Abstützung des jeweils benachbar[X.] [X.] geeignet sind (Gutach[X.] S. 31). Darüber hinaus sind zwar der Bol-zen und die Zylinder des Scharniergelenks (hinge pin 74, barrel portions 72, 74) von der Ausnehmung (recess 40) aufgenommen (vgl. auch Anlage [X.], [X.]. 3, [X.] 35 ff.; Pa[X.]tanspruch 1 c, [X.]. 8, [X.] 55 f.; Figur 2), nicht aber die Kan-[X.] des Scharniers sowie dessen rückwärtige Flächen, die auf den Rückfron[X.] der [X.] (panel section 24, 26) angeordnet sind, so dass das Gelenk des Scharniers im Ergebnis nur teilweise in der hinteren Ausnehmung [X.] ist. Zudem führt die teilweise Aufnahme des Gelenks in die hintere Aussparung (recess 40) aufgrund der in den Figuren 2 und 5 gezeig[X.] zentri-schen Anordnung des bogenförmigen [X.] ([X.]) und der Bau-teile des Scharniers (hinge pin 74, barrel portions 72, 74) zu keiner Annäherung an den Vorsprung. Eine solche Annäherung wird nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutach[X.] S. 44) erst durch eine Verringerung des Radius des [X.] bewirkt. 69 2. Der Gegenstand von Pa[X.]tanspruch 1 in der Fassung des [X.] wird auch nicht durch den aufgezeig[X.] Stand der Technik nahegelegt (§§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 [X.]) Ausgehend von der in den Figuren 25 und 26 der US-Pa[X.]tschrift 2 372 792 gezeig[X.] und in deren Beschreibung erläuter[X.] Ausgestaltung er-gab es sich für den Fachmann nicht, den zahnartigen Vorsprung (95) nach Maßgabe der Lehre aus Pa[X.]tanspruch 1 des Streitpa[X.]ts in der Fassung des 3. [X.] umzugestal[X.]. Der Fachmann sah sich bereits deshalb nicht dazu veranlasst, die [X.] des zahnartigen [X.] (95) von der Zahnspitze bis zur [X.] des Ele[X.] abfallen zu lassen ([X.] - 38 - mal 3) bzw. den zahnartigen Vorsprung (95) bezüglich der [X.] im Wesentlichen symmetrisch auszubilden (Merkmal 6), weil die in der Entgegen-haltung offenbarte Lösung es bereits aufgrund der in etwa bogenförmigen Aus-gestaltung des zahnartigen [X.] (95) und der diesem entsprechenden Ausnehmung (93) vorteilhaft ermöglicht, dass beim Verschwenken der [X.] (89, 90) im Bogenbereich der [X.] bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines [X.]s ausschließt (vgl. Anlage [X.], [X.], l. [X.]., [X.] 45 ff.). Der gerichtliche Sachverständige hat dies durch seine An-gabe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Hinblick auf den Fin-gerschutz wie auf die zuverlässige Abdichtung aus fachlicher Sicht keinerlei Defizite der aus dem US-Pa[X.]t bekann[X.] Stirnsei[X.]gestaltung zu erkennen waren. 71 Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Fachmann in dem 1983 [X.] gemach[X.] [X.]n Gebrauchsmuster 83 01 609 (Anlage [X.]) im Hinblick auf benachbarte Rollladenelemente mitgeteilt wird, dass die Ausgestal-tung der oberen Stirnseite der Elemente mit von der [X.]itze beidseits bis zur Vorder- bzw. [X.] abfallenden Flächen verhindert, dass Wasser, das zwischen die Flächen gelangt ist, durch die Neigung der Flächen wieder ablau-fen kann. Denn zum Einen verhindert bereits der an der Vorderseite angeord-nete zahnartige Vorsprung (95) des in den Figuren 25 und 26 der US-Pa[X.]t-schrift gezeig[X.] Ele[X.], dass beim gegenseitigen Verschwenken der Ele-mente überhaupt Wasser den Bereich hinter dem zahnartigen Vorsprung errei-chen kann. Aber selbst wenn es der Fachmann gleichwohl noch, den Gedan-ken aus dem [X.]n Gebrauchsmuster aufgreifend, für erforderlich gehal[X.] haben sollte, die hintere Flanke des zahnartigen [X.] (95) in Abände-rung der [X.] aus der US-Pa[X.]tschrift bis zur [X.] des Ele-- 39 - [X.] abfallend auszugestal[X.], hätte er immer noch keine Veranlassung [X.], den zahnartigen Vorsprung bezüglich der [X.] im [X.] symmetrisch auszugestal[X.]. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Feststellungen dazu, ob es für den Fachmann nahegelegen hat, wenigs[X.]s das Gelenk des Scharniers (91) des in den Figuren 25 und 26 der US-Pa[X.]tschrift gezeig[X.] Ele[X.] so anzuordnen, dass es vollständig in einer hinteren Ausnehmung aufgenommen ist (Merkmal 8). 72 V. Der Klägerin zu 3 kann auch nicht in dem - erstmals in der mündli-chen Verhandlung vorgebrach[X.] - Argument zugestimmt werden, dass der Beklag[X.] ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des Streitpa-[X.]ts in der Fassung des 3. [X.] unter dem Gesichtspunkt der Doppel-pa[X.]tierung fehle, wenn das Pa[X.]t 39 04 918, dem die [X.] zugrunde liegt, aus der das vorliegende Streitpa[X.]t durch Teilung hervorge-gangen ist, in dem zu dem hiesigen Verfahren parallelen Berufungsnichtig-keitsverfahren [X.] in der Fassung des Urteils des Bundespa[X.]tge-richts vom 28. September 2005 vom [X.]at aufrechterhal[X.] wird. 73 Zwar hat der [X.]at am [X.] des hiesigen Urteils in dem parallelen Berufungsnichtigkeitsverfahren [X.] die Berufung gegen das Urteil des [X.]s vom 28. September 2005 zurückgewiesen und damit das Pa[X.]t in dieser Fassung aufrechterhal[X.]. Die Klägerin zu 3 über-sieht in ihrer Argumentation jedoch, dass von einer Doppelpa[X.]tierung schon deshalb nicht die Rede sein kann, weil sich einerseits Pa[X.]tanspruch 1 des Pa[X.]ts 39 04 918 in der Fassung des Urteils des [X.]s vom 74 - 40 - 28. September 2005 und Pa[X.]tanspruch 1 des hiesigen Streitpa[X.]ts in der Fassung des 3. [X.] der Beklag[X.] darin unterscheiden, dass in erstge-nanntem gefordert wird, dass der am oberen Rand jedes [X.]s [X.] zahnartige Vorsprung eine von der Vorderfläche des [X.]s aus-gehende, bis zur Zahnspitze ansteigende (abfallende) [X.] aufweist, während in letztgenanntem lediglich vorgesehen ist, dass die [X.] bis zur [X.]itze ansteigt. Nach der Lehre aus Pa[X.]tanspruch 1 des hiesigen Streit-pa[X.]ts ist es also dem Fachmann freigestellt, die [X.] des [X.]n [X.] nicht von der Vorderfläche des [X.]s ausgehen zu lassen, sondern etwa von einer horizontalen Randfläche am oberen Rand des [X.]s. 75 Andererseits lehrt allein Pa[X.]tanspruch 1 des hiesigen Streitpa[X.]ts, das Gelenk des Scharniers vollständig in der hinteren Ausnehmung aufzuneh-men, wodurch die Schwenkachse dem Vorsprung bzw. der Vertiefung angenä-hert ist und vor der [X.] der [X.] zu liegen kommt. Der Lehre aus Pa[X.]tanspruch 1 des Pa[X.]tes 39 04 918 in der Fassung des Urteils des [X.]s vom 28. September 2005 steht es also nicht entgegen, das Gelenk des Scharniers nicht vollständig in die hintere Ausnehmung aufzu-nehmen, so wie dies beispielsweise in den oben wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 6 der Streitpa[X.]tanmeldung gezeigt ist, welche identisch mit den Figuren 2, 3 und 6 des Pa[X.]ts 39 04 918 sind. - 41 - Es ist mithin weder eine Identität des Gegenstandes von Pa[X.]tanspruch 1 des Pa[X.]tes 39 04 918 mit dem des Streitpa[X.]tes festzustellen, noch ist dies umgekehrt der Fall. Der Tatbestand der Doppelpa[X.]tierung ist nicht ge-geben. Vor diesem Hintergrund kann es mangels Entscheidungsrelevanz da-hingestellt bleiben, ob der Kläger im [X.] bei eingeschränkter Verteidigung des Streitpa[X.]ts durch den Beklag[X.] überhaupt zulässigerweise gel[X.]d machen kann, dass dem Beklag[X.] das Rechtsschutzinteresse an der eingeschränk[X.] Aufrechterhaltung des Pa[X.]ts unter dem Gesichtspunkt der Doppelpa[X.]tierung fehlt (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer mehrfachen identischen Pa[X.]tierung im Erteilungsverfahren: [X.].Beschl. v. [X.], [X.], 748, 750 - [X.]; Benkard/Melullis, [X.], 10. Aufl., § 1 [X.], Rdn. [X.]). 76 - 42 - V[X.] Die Kos[X.]entscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 97, 91, 92, 101 ZPO. 77 Scharen Richter am [X.] [X.]

[X.] ist in Ruhestand ge-

tre[X.] und kann deshalb nicht

unterschreiben. Scharen

[X.]Grabinski Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04

Meta

X ZR 28/06

22.12.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. X ZR 28/06 (REWIS RS 2009, 18)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 18

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